Rechtssatz RS0035045
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035045
Geschäftszahl
1Ob797/53; 4Ob307/00a
Entscheidungsdatum
13.02.2001
Rechtssatz
Bei einem Betrieb, über den ordentliche Bücher geführt werden, liegt ein Teil der Rechnungslegung schon in der Buchführung. Der Pflicht zur Rechnungslegung wird also schon dadurch genügt, daß das Rechnungsergebnis in der üblichen Form einer Bilanz und einer Gewinnrechnung und Verlustrechnung zusammengefaßt und dem Rechnungsberechtigten die Möglichkeit geboten wird, diese Zusammenfassungen an der Hand der Bücher und Belege zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0035045
Dokumentnummer
JJR_19531202_OGH0002_0010OB00797_5300000_002