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Entscheidung 1 Ob 10/98x×

Entscheidung 1 Ob 10/98x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob10/98x

Entscheidungsdatum

27.01.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Claudia B*****, 2) Heinz I*****, und 3) Günther I*****, sämtliche vertreten durch Dr.Gerhard Fink, Dr.Peter Bernhart und Mag.Dr.Bernhard Fink, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Josef T*****, vertreten durch Dr.Klaus Messiner und Dr.Ute Messiner, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Rechnungslegung (Streitwert S 80.000,-), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 17.Oktober 1997, GZ 1 R 269/97x-13, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 830, ABGB ist jeder Teilhaber befugt, auf Ablegung der Rechnung zu dringen. Nach Paragraph 837, ABGB ist der Verwalter eines gemeinschaftlichen Gutes verbunden, ordentliche Rechnung abzulegen. Gemäß Paragraph 1012, ABGB ist der Gewalthaber schuldig, dem Machtgeber Rechnungen, die bei dem Geschäfte vorkommen, vorzulegen. Schließlich hat derjenige, der ein fremdes Geschäft ohne Auftrag auf sich genommen hat, gemäß Paragraph 1039, ABGB gleich einem Bevollmächtigten genaue Rechnung darüber abzulegen. Alle diese im vorliegenden Fall in Betracht kommenden gesetzlichen Regelungen sprechen von einer Pflicht zur Rechnungslegung, nicht aber von einer Verpflichtung, diese Rechnungslegung durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Lediglich im Patentgesetz ist über die Verpflichtung des Verletzers zur Rechnungslegung hinaus vorgesehen, daß er die Richtigkeit der Rechnungslegung durch einen Sachverständigen überprüfen lassen muß (Paragraph 151, PatG in der Fassung der PatGNov 1977 SZ 67/207; 4 Ob 340, 341/80). Durch diese Verpflichtung zur Duldung der Prüfung durch einen Sachverständigen wurde nach dem Willen des Gesetzgebers eine Gesetzeslücke geschlossen (490 BlgNR 14. GP, 16). Eine gleichartige Verpflichtung zur Duldung findet sich aber in den zuvor zitierten Gesetzesstellen des ABGB, auf die sich die Ansprüche der Kläger stützen können, nicht. Demnach mangelt es an einer gesetzlichen Grundlage für die Auferlegung der Verpflichtung zur Überprüfung der Rechnungslegung durch einen Sachverständigen vergleiche ÖBl 1972, 86). Der Umfang der Rechnungslegungspflicht ist nach der Natur des Geschäftes und den Umständen des Falles auf das verkehrsübliche abzustellen (RdW 1994, 311). Die Rechnungslegung soll dem Berechtigten eine ausreichende Grundlage dafür bieten, die pflichtgemäße Erfüllung der Aufgaben des Rechnungslegungspflichtigen an Hand der verzeichneten Einnahmen und Ausgaben unter Heranziehung der dazugehörigen Belege nach den Gesichtspunkten der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen (SZ 55/87; MietSlg 34.542/8; 4 Ob 340, 341/80; SZ 46/112; vergleiche WoBl 1994, 71; WoBl 1994, 225; WoBl 1993, 60; JBl 1987, 174; Strasser in Rummel, ABGB2, Rz 17 zu Paragraph 1012,). Die prozessuale Durchsetzung der Rechnungslegung erfolgt gemäß Art XLII EGZPO (Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 3 zu Paragraph 1039,). Mit der Legung einer formell vollständigen Rechnung ist die Rechnungslegungspflicht erfüllt. Der darüber hinausgehende Abspruch auf materiell vollständige und wahrheitsgemäße Rechnungslegung kann, wenn nicht besondere Verpflichtungen bestehen, prozessual nicht erzwungen werden (EvBl 1977/151; SZ 25/99; Strasser aaO Rz 20 zu Paragraph 1012,). Mangels gesetzlicher Grundlage ist es daher Sache der Kläger, die vom Beklagten zu legende Rechnung in geeigneter Weise auf deren Richtigkeit zu prüfen bzw überprüfen zu lassen.

Infolge eindeutiger Gesetzeslage und in Anbetracht der oben zitierten Judikatur liegt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor; die Revision ist unzulässig.

Die Kostenentscheidung ist in dritter Instanz nicht mehr anfechtbar (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 5 zu Paragraph 528, mwN).

Textnummer

E49011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0010OB00010.98X.0127.000

Im RIS seit

26.02.1998

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2012

Dokumentnummer

JJT_19980127_OGH0002_0010OB00010_98X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0004372 Rechtssatz 23.04.1952Zivilrecht
Die urteilsmäßige Verpflichtung zur Rechnungslegung ist erfüllt, wenn eine formell vollständige Rechnung gelegt wurde. Der darüber hinaus bestehende Anspruch auf vollständige und wahrheitsgemäße Rechnungslegung kann - abgesehen von der Möglichkeit der Klage …
RS0019529 Rechtssatz 16.11.1976Zivilrecht
Zweck der Rechnungslegungspflicht ist es, den Auftraggeber (oder sonst Berechtigten) in die Lage zu versetzen, Herausgabeansprüche oder Schadenersatzansprüche gegen den Beauftragten (oder sonst Rechnungslegungspflichtigen) aus der Geschäftsbesorgung und all …
RS0035009 Rechtssatz 08.02.1972Zivilrecht
Der in seinen Patentrechten Verletzte, der den ihm nach § 148 PatG zustehenden Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung geltend machen will, kann vom Verletzer grundsätzlich Rechnungslegung verlangen (so auch schon SZ 14/19; PBl 1933,77). Daß der Verletzte …
RS0035039 Rechtssatz 15.06.1982Zivilrecht
Die Rechnungslegung soll ihrem Zweck entsprechend dem Berechtigten eine ausreichende Grundlage dafür liefern, die pflichtgemäße Erfüllung der Aufgaben des Rechnungslegungspflichtigen an Hand der verzeichneten Einnahmen und Ausgaben unter Heranziehung der da …
RS0109250 Rechtssatz 27.01.1998Zivilrecht
Das ABGB kennt keine dem § 151 PatG in der Fassung der PatGNov 1977 gleichartige Verpflichtung, die Richtigkeit einer Rechnungslegung durch einen Sachverständigen überprüfen lassen muß. Demnach mangelt es an einer gesetzlichen Grundlage für die Auferlegung …