Rechtssatz RS0035039
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035039
Entscheidungsdatum
20.02.2024
Rechtssatz
Die Rechnungslegung soll ihrem Zweck entsprechend dem Berechtigten eine ausreichende Grundlage dafür liefern, die pflichtgemäße Erfüllung der Aufgaben des Rechnungslegungspflichtigen an Hand der verzeichneten Einnahmen und Ausgaben unter Heranziehung der dazugehörigen Belege nach den Gesichtspunkten der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen (5 Ob 19/81).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 28/82
Entscheidungstext OGH 15.06.1982 5 Ob 28/82
Veröff: SZ 55/87 = NZ 1983,170 = MietSlg 34729 = MietSlg 34954(21)
- 1 Ob 553/84
Entscheidungstext OGH 23.05.1984 1 Ob 553/84
- 1 Ob 10/98x
Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 10/98x
- 4 Ob 307/00a
Entscheidungstext OGH 13.02.2001 4 Ob 307/00a
Vgl auch
- 3 Ob 176/06p
Entscheidungstext OGH 30.11.2006 3 Ob 176/06p
Auch
- 7 Ob 52/07h
Entscheidungstext OGH 18.04.2007 7 Ob 52/07h
Auch
- 4 Ob 163/12t
Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 163/12t
Auch
- 5 Ob 114/14x
Entscheidungstext OGH 18.11.2014 5 Ob 114/14x
Auch; Beisatz: Eine Gegenüberstellung der Solleinnahmen (Vorschreibungen) mit den tatsächlichen Zahlungseingängen ist zumindest in der Form erforderlich, dass bei jedem einzelnen Mitglied der Gemeinschaft oder jedem einzelnen Wohnungseigentumsobjekt ausgewiesen wird, ob das Konto ausgeglichen ist oder ein Rückstand besteht. Mit einer pauschalen, auf die gesamte Wohnungseigentumsanlage bezogenen Angabe zur Feststellung der Unterdeckung, die sich eigentlich schon aus der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ergeben müsste, ist es daher nicht getan. (T1)
Beisatz: Die ÖNORM A 4000 wurde nicht im Sinne des § 34 Abs 5 WEG für rechtsverbindlich erklärt. Der Bundesminister für Justiz hat bislang von dieser Verordnungsermächtigung keinen Gebrauch gemacht. Den Abrechnungsregeln der genannten ÖNORM kommt daher allenfalls informelle Bedeutung, aber keine Bindungswirkung zu. (T2)
Beisatz: Jeder einzelne Mit- und Wohnungseigentümer hat ein Anrecht darauf, zu erfahren, wie hoch die Erträgnisse der Liegenschaft sind und in welchem Umfang jedes Gemeinschaftsmitglied zu den Aufwendungen der Liegenschaft beiträgt. Allfällige Unzulänglichkeiten eines Datenverarbeitungsprogramms erlauben keine Abstriche von den Erfordernissen an eine Rechnungslegung, weil sich die Datenverarbeitungsprogramme an der gesetzlichen Pflicht des Verwalters zu orientieren haben und nicht umgekehrt. (T3)
- 1 Ob 185/17p
Entscheidungstext OGH 29.11.2017 1 Ob 185/17p
Auch
- 1 Ob 27/18d
Entscheidungstext OGH 21.03.2018 1 Ob 27/18d
Auch
- 4 Ob 196/18d
Entscheidungstext OGH 29.01.2019 4 Ob 196/18d
Auch
- 6 Ob 172/21v
Entscheidungstext OGH 15.11.2021 6 Ob 172/21v
- 3 Ob 110/23g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.06.2023 3 Ob 110/23g
vgl
- 4 Ob 143/23t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.02.2024 4 Ob 143/23t
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0035039
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2024
Dokumentnummer
JJR_19820615_OGH0002_0050OB00028_8200000_002