Im Revisionsverfahren unstrittig blieb die materielle Rechnungslegungspflicht der Beklagten (etwa aus dem Grund eines schlüssigen Pflegevertrags, einer Vermögensverwaltung oder einer Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Rechnungslegung ist der Beklagten zweifellos auch zumutbar (RIS-Justiz RS0117020). Auf der Basis des festgestellten, unstrittigen Sachverhalts ist die entscheidungswesentliche Rechtsfrage zu untersuchen, ob mit der festgestellten Abrechnung der Beklagten mit ihrem Schriftsatz vom 30. November 2004 (ON 17; Feststellungen des Erstgerichtes S 10 im Zusammenhang mit dem wiedergegebenen Parteivorbringen der Beklagten im angeführten Schriftsatz S 7 des erstinstanzlichen Urteils) der Rechnungslegungsanspruch schon erfüllt wurde (stRsp, RIS-Justiz RS0004372), die Klägerin also ihr Klagebegehren auf Rechnungslegung wegen Klaglosstellung einschränken hätte müssen (9 ObA 201/89 mwN).
Dazu ist Folgendes auszuführen:
I. Zum Umfang der Rechnungslegungspflicht:römisch eins. Zum Umfang der Rechnungslegungspflicht:
1. Grundsätzlich muss eine detaillierte Einnahmen-Ausgabenrechnung gelegt werden (SZ 43/107). Fehlen von Belegen entbindet nicht von der Rechnungslegung (SZ 36/74 u.a.; RIS-Justiz RS0034995). Die Rechnungslegung muss auch Angaben über den Verwendungszweck enthalten (SZ 29/37 u.a.; RIS-Justiz RS0035019) und soll dem Berechtigten eine Überprüfung ermöglichen (RIS-Justiz RS0035039, RS0035036), insbesondere wenn eine Klage auf Leistung auf erhebliche Schwierigkeiten stößt (RIS-Justiz RS0106851). Die Überprüfung anhand der Rechnung soll in Richtung Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (hier der vereinnahmten Gelder) erfolgen können (RIS-Justiz RS0035039).
2. Es besteht aber nach stRsp immer nur Anspruch auf eine „formell vollständige Rechnung" (RIS-Justiz RS0034995), nicht aber auf eine wahrheitsgemäße Rechnungslegung (RIS-Justiz RS0019560, RS0004372).
3. Der Umfang der Rechnungslegungspflicht ist nach der Natur des Geschäfts und den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Die Verwandtschaft der Beteiligten kann Einfluss auf diese Beurteilung haben (1 Ob 153/04p mwN).
II. Zur Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall:römisch zwei. Zur Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall:
Nach der vom Berufungsgericht gebilligten Ansicht des Erstgerichts sei die Pauschalabrechnung über Ausgaben von 3.800 EUR für „Lebensmittel etc." über den Zeitraum von 19 Monaten unzureichend.
Das Berufungsgericht ergänzte diese Beurteilung nur dahin, dass sich
aus der Abrechnung der Beklagten über den Pflegeaufwand von 18.006
EUR und die Unterkunftskosten von 7.600 EUR nichts über die
tatsächliche Verwendung der Gelder ergebe. Diese Argumente sprechen
jedoch keineswegs gegen die Annahme einer formell vollständigen
Rechnung iSd zitierten Rsp (RIS-Justiz RS0034995):
Wesentlich ist der Umstand, dass mit der gelegten Abrechnung im
Prozess eine ausreichende Grundlage für die Bezifferung eines
Leistungsbegehrens geschaffen wurde. Die vorgenommenen
Pauschalierungen für Miete und Pflegeaufwand schaden nicht, weil eine
Detaillierung nach Monaten erfolgte und eine Überprüfung der
Angemessenheit der von der Beklagten monatlichen verlangten Beträge
möglich ist. Entgegenzutreten ist dem Argument des Berufungsgerichts,
die Beklagte müsse Angaben über die tatsächliche Verwendung der vereinnahmten Gelder machen. Die Beklagte deklarierte ausreichend klar, dass sie das Geld der Klägerin im angesprochenen Umfang für sich aus den angeführten Titeln (Pflegeaufwand; Miete) beanspruche und vereinnahmt habe. Der Klägerin steht kein Auskunftsanspruch darüber zu, wofür die Beklagte diese Gelder für eigene Zwecke verwendete (etwa für Urlaube, Anschaffungen u.a.), sondern nur darüber, welche Geldbeträge aus welchem Grund sie für die Klägerin verwendete.
Von der Beklagten eine Detaillierung der (behaupteten) regelmäßigen Ausgaben für die Klägerin (Lebensmittel, Kleidung, Taschengeld) zu verlangen (das Erstgericht hält offensichtlich eine Auflistung „aller Geschäftsfälle" für erforderlich), hieße die Rechnungslegungspflicht unter Verwandten zu überspannen.
Der Revision ist daher stattzugeben und mit Teilurteil das Rechnungslegungsbegehren wegen im Prozess erfolgter Erfüllung des Auskunftsanspruchs der Klägerin abzuweisen. Im fortzusetzenden Verfahren wird über das Zahlungsbegehren der Klägerin nach inhaltlicher Überprüfung der Richtigkeit der vorgenommenen Abrechnung zu entscheiden sein.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens aller Instanzen wird der Endentscheidung vorbehalten, weil die Klägerin schon ein ziffernmäßig bestimmtes Zahlungsbegehren gestellt hat und das Verfahren daher darüber fortzusetzen ist.