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Entscheidung 7 Ob 52/07h×

Entscheidung 7 Ob 52/07h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob52/07h

Entscheidungsdatum

18.04.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anna-Maria S*****, vertreten durch Mag. Peter Riedel, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Dietmar G*****, vertreten durch Dr. Hans-Dieter Sereinig, Rechtsanwalt in Ferlach, wegen EUR 25.000 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 10. Jänner 2007, GZ 2 R 161/06y-24, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, welchen Inhalt eine Prozesserklärung hat und wie diese zu verstehen ist, ist ebenso eine Frage des Einzelfalls wie jene, wie ein Vertrag auszulegen ist (RIS-Justiz RS0042828, RS0042936, RS0042776). Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass der Klagsbetrag als abzurechnender Vorschuss auf Barauslagen gewidmet gezahlt worden sei und dass die Klägerin die Ordnungsgemäßheit der erst im Verfahren gelegten Abrechnung auch weiterhin bestritten hat, ist im Einzelfall vom Obersten Gerichtshof nicht zu beanstanden. Soweit die Revision nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Der Umfang der Rechnungslegungspflicht bestimmt sich nach ihrem Zweck (5 Ob 180/06s mwN). Zweck der Rechnungslegung ist es grundsätzlich, den Auftraggeber in die Lage zu versetzen, die pflichtgemäße Erfüllung der Aufgaben des Rechnungslegungspflichtigen bzw allfällige Ansprüche gegen den Beauftragten beurteilen zu können. Um den Zweck der Rechnungslegung zu erreichen, darf der Umfang der Rechnungslegungspflicht nicht allzu sehr eingeschränkt werden; es muss nach der Natur des Geschäftes und den Umständen des Falles auf das Verkehrsübliche abgestellt werden (3 Ob 176/06p; RIS-Justiz RS0035039, RS0019529). Der rechnungslegungsberechtigte Auftraggeber hat Anspruch auf eine ordnungsgemäß zusammengestellte, formell vollständige Rechnung, die bloße Überlassung der Belege zur Einsicht genügt nicht (RIS-Justiz RS0034995). Die Verpflichtung zur Rechnungslegung ist durch die Vorlage einer ordnungsgemäßen und formell vollständigen Rechnung erfüllt (RIS-Justiz RS0019560). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass Beil./ 7, die nur eine unspezifizierte Aufzählung von Leistungen und Barauslagen (zum Teil auch unaufgeschlüsselt) ohne Anschluss von Belegen enthält, keine ordnungsgemäße Rechnungslegung ist, hält sich im Rahmen der dargelegten Judikatur. Auch die Abrechnung von Leistungen Dritter, die der Beklagte beizog, um seinen Auftrag gegenüber der Klägerin zu erfüllen, müssen den dargelegten Kriterien entsprechen. Damit behandelt die Entscheidung 1 Ob 563/91 eine vergleichbare Rechtsfrage. Das bloße Alter einer einschlägigen Vorentscheidung des Obersten Gerichtshofes ist für das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht maßgebend (RIS-Justiz RS0120883). Es werden insgesamt keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht. Diese Entscheidung bedarf keiner Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E84082 7Ob52.07h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0070OB00052.07H.0418.000

Dokumentnummer

JJT_20070418_OGH0002_0070OB00052_07H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0019529 Rechtssatz 16.11.1976Zivilrecht
Zweck der Rechnungslegungspflicht ist es, den Auftraggeber (oder sonst Berechtigten) in die Lage zu versetzen, Herausgabeansprüche oder Schadenersatzansprüche gegen den Beauftragten (oder sonst Rechnungslegungspflichtigen) aus der Geschäftsbesorgung und all …
RS0019560 Rechtssatz 13.01.1988Zivilrecht
Die urteilsmäßige Verpflichtung zur Rechnungslegung ist bereits mit der Vorlage einer ordnungsgemäß zusammengestellten, formell vollständigen Rechnung erfüllt; der Anspruch auf Legung einer wahrheitsgemäßen Rechnung kann im Prozessweg nicht durchgesetzt wer …
RS0034995 Rechtssatz 08.05.1963Zivilrecht
Der rechnungslegungsberechtigte Auftraggeber hat Anspruch auf eine ordnungsgemäß zusammengestellte, formell vollständige Rechnung; die bloße Überlassung der Belege zur Einsicht genügt nicht (OGH 07.12.1881, GlU 8580). Das Fehlen eigener Aufzeichnungen und v …
RS0035039 Rechtssatz 15.06.1982Zivilrecht
Die Rechnungslegung soll ihrem Zweck entsprechend dem Berechtigten eine ausreichende Grundlage dafür liefern, die pflichtgemäße Erfüllung der Aufgaben des Rechnungslegungspflichtigen an Hand der verzeichneten Einnahmen und Ausgaben unter Heranziehung der da …
RS0120883 Rechtssatz 20.06.2006Zivilrecht
Das bloße Alter einer einschlägigen Vorentscheidung des Obersten Gerichtshofs ist für das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht maßgebend, von Bedeutung ist vielmehr nur deren - auch im Fall einer Änderung des rechtlichen Umfelds andauernde - Überze …