Rechtssatz RS0109250
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109250
Entscheidungsdatum
27.01.1998
Rechtssatz
Das ABGB kennt keine dem § 151 PatG in der Fassung der PatGNov 1977 gleichartige Verpflichtung, die Richtigkeit einer Rechnungslegung durch einen Sachverständigen überprüfen lassen muß. Demnach mangelt es an einer gesetzlichen Grundlage für die Auferlegung der Verpflichtung zur Überprüfung der Rechnungslegung durch einen Sachverständigen.Das ABGB kennt keine dem Paragraph 151, PatG in der Fassung der PatGNov 1977 gleichartige Verpflichtung, die Richtigkeit einer Rechnungslegung durch einen Sachverständigen überprüfen lassen muß. Demnach mangelt es an einer gesetzlichen Grundlage für die Auferlegung der Verpflichtung zur Überprüfung der Rechnungslegung durch einen Sachverständigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109250
Dokumentnummer
JJR_19980127_OGH0002_0010OB00010_98X0000_001