Rechtssatz RS0120237
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120237
Entscheidungsdatum
08.10.2024
Norm
MSchG §55
PatG 1970 §151
ZPO §502 Abs1 HIII3
Rechtssatz
Die Vorlage der (nicht anonymisierten) Originalbelege an den Sachverständigen ermöglicht eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnungslegung. Ein darüber hinausgehender Auskunftsanspruch über Herkunft und Vertriebswege der Ware des in seinen Markenrechten Verletzten würde die Geheimhaltungsinteressen des Verletzers in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigen, ohne dass dies nach dem Zweck der Rechnungslegung erforderlich wäre.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 145/05k
Entscheidungstext OGH 15.09.2005 4 Ob 145/05k
- 17 Ob 5/07w
Entscheidungstext OGH 24.04.2007 17 Ob 5/07w
Auch; Beisatz: Um den Zweck der Rechnungslegung zu erreichen, und zwar um den Kläger in die Lage zu versetzen, die Grundlage für seine Ansprüche auf angemessenes Entgelt, angemessene Entschädigung oder Schadenersatz gegen den Beklagten zu ermitteln, zu erreichen, schränkt die Rechtsprechung den Umfang der Rechnungslegungsverpflichtung nicht allzu sehr ein. Zur Überprüfung der Rechnungslegung gewährt sie grundsätzlich Einsicht in die Wareneingangs- und Warenausgangsrechnungen, sofern einer derartigen Einsicht nicht besondere Geheimhaltungsinteressen des Rechnungspflichtigen entgegenstehen. (T1)
- 17 Ob 23/08v
Entscheidungstext OGH 26.08.2008 17 Ob 23/08v
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Frage, ob der Zweck der Rechnungslegung eine Vorlage von Kopien der Eingangs- und Ausgangsrechnungen erfordert, hat - vom hier nicht vorliegenden Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. (T2)
- 4 Ob 139/18x
Entscheidungstext OGH 23.10.2018 4 Ob 139/18x
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
- 4 Ob 118/18h
Entscheidungstext OGH 29.01.2019 4 Ob 118/18h
Vgl; Beisatz: Reicht die Vorlage entsprechender Belege zur Überprüfung der Rechnungslegung aus, bedarf es keiner Einsicht in (sämtliche) Geschäftsbücher des Rechnungslegungspflichtigen. Dessen Geheimhaltungsinteressen sind angemessen zu berücksichtigen. (T3)
- 4 Ob 217/18t
Entscheidungstext OGH 26.03.2019 4 Ob 217/18t
Beisatz: Kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte einen Eingriffsgegenstand verkauft hat, schließt dies die Vorlage von Verkaufsrechnungen aus. Ohne weiteres Vorbringen, über welche Geschäftsvorgänge die Beklagte sonst Rechnung legen sollte, besteht in diesem Fall kein rechtliches Interesse an einer Rechnungslegung. Gleiches gilt für das Auskunftsbegehren. (T4)
- 8 ObA 9/22i
Entscheidungstext OGH 22.02.2022 8 ObA 9/22i
Vgl; Beisatz: Hier: Um dem Zweck der Rechnungslegung zu genügen, gewährt die Rechtsprechung grundsätzlich Einsicht in die Wareneingangs- und Warenausgangsrechnungen, sofern einer derartigen Einsicht nicht besondere Geheimhaltungsinteressen des Rechnungspflichtigen entgegenstehen. (T5)
Beisatz: Vom Anspruch auf Rechnungslegung hinsichtlich der durch die Erfindung gemachten Umsätze wird von der Lehre und Rechtsprechung auch bei einem Diensterfinder ausgegangen. (T6)
Beisatz: Es bedarf keiner weiteren Feststellungen dazu, ob das Vorbringen des Klägers zur wirtschaftlichen Bedeutung der Erfindung für die Gesamtumsätze der damit ausgestatteten Werkzeuge zutrifft, wenn es gerade dieser Umstand ist, der durch die begehrte Rechnungslegung abgeklärt werden soll. (T7)
- 3 Ob 29/23w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.04.2023 3 Ob 29/23w
vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T3
- 5 Ob 104/24s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 08.10.2024 5 Ob 104/24s
vgl; Beisatz: Hier: Rechnungslegungsbegehren nach Art XLII Abs 1 erster Fall EGZPO. (T8)
Schlagworte
Rechnungslegungsanspruch bei Diensterfindung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120237
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2025
Dokumentnummer
JJR_20050915_OGH0002_0040OB00145_05K0000_001