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Rechtssatz RS0108416

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108416

Geschäftszahl

6Ob253/97t; 17Ob28/07b

Entscheidungsdatum

11.12.2007

Rechtssatz

Eine einstweilige Verfügung erweist sich nur dann als ungerechtfertigt, wenn der Anspruch zur Zeit der Bewilligung der einstweiligen Verfügung bereits rechtskräftig aberkannt, berichtigt oder erloschen war. War die einstweilige Verfügung zwar gerechtfertigt, aber die Fortdauer unnötig oder infolge des späteren Erlöschens des Anspruches unberechtigt, trifft die Ersatzpflicht den Sicherungswerber für die Zeit der ungerechtfertigten Fortdauer der einstweiligen Verfügung nur dann, wenn der Gegner der gefährdeten Partei nicht in der Lage war, die Aufhebung zu erwirken.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 253/97t
    Entscheidungstext OGH 11.09.1997 6 Ob 253/97t
  • 17 Ob 28/07b
    Entscheidungstext OGH 11.12.2007 17 Ob 28/07b
    Auch; Veröff: SZ 2007/198

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108416

Im RIS seit

11.10.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2011

Dokumentnummer

JJR_19970911_OGH0002_0060OB00253_97T0000_001