Rechtssatz RS0108416
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108416
Entscheidungsdatum
11.12.2007
Rechtssatz
Eine einstweilige Verfügung erweist sich nur dann als ungerechtfertigt, wenn der Anspruch zur Zeit der Bewilligung der einstweiligen Verfügung bereits rechtskräftig aberkannt, berichtigt oder erloschen war. War die einstweilige Verfügung zwar gerechtfertigt, aber die Fortdauer unnötig oder infolge des späteren Erlöschens des Anspruches unberechtigt, trifft die Ersatzpflicht den Sicherungswerber für die Zeit der ungerechtfertigten Fortdauer der einstweiligen Verfügung nur dann, wenn der Gegner der gefährdeten Partei nicht in der Lage war, die Aufhebung zu erwirken.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 253/97t
Entscheidungstext OGH 11.09.1997 6 Ob 253/97t
- 17 Ob 28/07b
Entscheidungstext OGH 11.12.2007 17 Ob 28/07b
Auch; Veröff: SZ 2007/198
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108416
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2011
Dokumentnummer
JJR_19970911_OGH0002_0060OB00253_97T0000_001