Rechtssatz RS0005802
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005802
Entscheidungsdatum
26.08.2014
Rechtssatz
§394 Abs 1 EO setzt voraus, dass sich nach Bewilligung und Vollzug der einstweiligen Verfügung herausgestellt hat, dass das Ansuchen von Anfang ungerechtfertigt war, als Anspruch oder Gefährdung in diesem Zeitpunkt nicht gegeben waren.§394 Absatz eins, EO setzt voraus, dass sich nach Bewilligung und Vollzug der einstweiligen Verfügung herausgestellt hat, dass das Ansuchen von Anfang ungerechtfertigt war, als Anspruch oder Gefährdung in diesem Zeitpunkt nicht gegeben waren.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 178/50
Entscheidungstext OGH 06.05.1950 1 Ob 178/50
SZ 23/140
- 17 Ob 28/07b
Entscheidungstext OGH 11.12.2007 17 Ob 28/07b
Veröff: SZ 2007/198
- 10 Ob 49/14z
Entscheidungstext OGH 26.08.2014 10 Ob 49/14z
Beisatz: Es handelt sich demnach um Fälle, in denen zwar nicht der zu sichernde Anspruch verneint wurde, wohl aber die Voraussetzungen gefehlt haben, unter denen eine einstweilige Verfügung erlassen werden kann. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0005802
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2014
Dokumentnummer
JJR_19500506_OGH0002_0010OB00178_5000000_001