Aus der Begründung:
Daraus, daß dem Gegner vermögensrechtliche Nachteile noch nicht aus der Antragstellung oder selbst der Bewilligung, sondern erst durch den Vollzug der Verfügung verursacht werden können, ergibt sich, daß § 394 Abs. 1 EO. den Vollzug und damit die Bewilligung der einstweiligen Verfügung voraussetzt. Es muß sich demnach nach Bewilligung und Vollzug der einstweiligen Verfügung herausgestellt haben, daß das Ansuchen von Anfang an ungerechtfertigt war, das heißt, Anspruch oder Gefährdung oder beide in diesem Zeitpunkt nicht gegeben waren. Dies kann sich auch aus einer Entscheidung über Rekurs oder Widerspruch, womit der erstgerichtliche Bewilligungsbeschluß abgeändert wurde, ergeben (vgl. Neumann - Lichtblau, Komm. zur EO., II., S. 1255, Walker, 4. Aufl., S. 391). Der Sinn dieser Regelung besteht darin, daß zwar die Erlassung oft einschneidender einstweiliger Verfügungen auf Grund bloßer Glaubhaftmachung, jedoch auf Gefahr des Antragstellers zugelassen wird. Dieser haftet daher gemäß § 394 Abs. 1 EO. für den vom Gegner durch den Vollzug der Verfügung verursachten Schaden, wenn sich nachträglich herausstellt, daß das, was er zur Begründung seines Antrages vorgebracht hat, in den wesentlichen Punkten unrichtig ist. Dies trifft aber nicht zu, wenn sein Begehren bloß mangels ausreichender Bescheinigung abgewiesen oder der Vollzug vom Erlag einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht wurde; denn hier steht es noch nicht fest, ob der zu sichernde Anspruch der gefährdeten Partei zu Recht besteht oder nicht. In diesem Falle kann der Antragsteller erst und nur dann nach § 394 Abs. 1 EO. zur Ersatzleistung herangezogen werden, wenn rechtskräftig im Streitverfahren festgestellt wurde, daß der behauptete Anspruch bereits zur Zeit der Einbringung des Antrages nicht zu Recht bestanden hat. Da dies, wie schon das Erstgericht entsprechend der Aktenlage festgestellt hat, nicht der Fall ist, wurde der Antrag vom Erstgericht mit Recht abgewiesen und bedarf es keiner Prüfung des dem Antragsteller durch den Vollzug der einstweiligen Verfügung entstandenen Schadens. Demnach war dem Revisionsrekurse Folge zu geben und wie im Spruche zu entscheiden.Daraus, daß dem Gegner vermögensrechtliche Nachteile noch nicht aus der Antragstellung oder selbst der Bewilligung, sondern erst durch den Vollzug der Verfügung verursacht werden können, ergibt sich, daß Paragraph 394, Absatz eins, EO. den Vollzug und damit die Bewilligung der einstweiligen Verfügung voraussetzt. Es muß sich demnach nach Bewilligung und Vollzug der einstweiligen Verfügung herausgestellt haben, daß das Ansuchen von Anfang an ungerechtfertigt war, das heißt, Anspruch oder Gefährdung oder beide in diesem Zeitpunkt nicht gegeben waren. Dies kann sich auch aus einer Entscheidung über Rekurs oder Widerspruch, womit der erstgerichtliche Bewilligungsbeschluß abgeändert wurde, ergeben vergleiche Neumann - Lichtblau, Komm. zur EO., römisch zwei., S. 1255, Walker, 4. Aufl., S. 391). Der Sinn dieser Regelung besteht darin, daß zwar die Erlassung oft einschneidender einstweiliger Verfügungen auf Grund bloßer Glaubhaftmachung, jedoch auf Gefahr des Antragstellers zugelassen wird. Dieser haftet daher gemäß Paragraph 394, Absatz eins, EO. für den vom Gegner durch den Vollzug der Verfügung verursachten Schaden, wenn sich nachträglich herausstellt, daß das, was er zur Begründung seines Antrages vorgebracht hat, in den wesentlichen Punkten unrichtig ist. Dies trifft aber nicht zu, wenn sein Begehren bloß mangels ausreichender Bescheinigung abgewiesen oder der Vollzug vom Erlag einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht wurde; denn hier steht es noch nicht fest, ob der zu sichernde Anspruch der gefährdeten Partei zu Recht besteht oder nicht. In diesem Falle kann der Antragsteller erst und nur dann nach Paragraph 394, Absatz eins, EO. zur Ersatzleistung herangezogen werden, wenn rechtskräftig im Streitverfahren festgestellt wurde, daß der behauptete Anspruch bereits zur Zeit der Einbringung des Antrages nicht zu Recht bestanden hat. Da dies, wie schon das Erstgericht entsprechend der Aktenlage festgestellt hat, nicht der Fall ist, wurde der Antrag vom Erstgericht mit Recht abgewiesen und bedarf es keiner Prüfung des dem Antragsteller durch den Vollzug der einstweiligen Verfügung entstandenen Schadens. Demnach war dem Revisionsrekurse Folge zu geben und wie im Spruche zu entscheiden.