Rechtssatz RS0122943
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122943
Entscheidungsdatum
21.04.2009
Rechtssatz
Voraussetzung für den Schadenersatzanspruch nach § 394 EO ist eine gerichtliche Entscheidung, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Verfügung zu Unrecht erlassen wurde. Das kann die rechtskräftige Entscheidung im Hauptverfahren sein, die den Anspruch aberkennt, oder die Entscheidung im Sicherungsverfahren, die den Sicherungsantrag mangels Gefährdung oder mangels ausreichender Bescheinigung des Anspruchs abweist. Dass Rechtsprechung des EuGH besteht, die zur Verneinung des Anspruchs hätte führen müssen, vermag eine zwischen den Parteien ergangene Entscheidung nicht zu ersetzen.Voraussetzung für den Schadenersatzanspruch nach Paragraph 394, EO ist eine gerichtliche Entscheidung, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Verfügung zu Unrecht erlassen wurde. Das kann die rechtskräftige Entscheidung im Hauptverfahren sein, die den Anspruch aberkennt, oder die Entscheidung im Sicherungsverfahren, die den Sicherungsantrag mangels Gefährdung oder mangels ausreichender Bescheinigung des Anspruchs abweist. Dass Rechtsprechung des EuGH besteht, die zur Verneinung des Anspruchs hätte führen müssen, vermag eine zwischen den Parteien ergangene Entscheidung nicht zu ersetzen.
Entscheidungstexte
- 17 Ob 28/07b
Entscheidungstext OGH 11.12.2007 17 Ob 28/07b
Veröff: SZ 2007/198
- 4 Ob 236/08x
Entscheidungstext OGH 21.04.2009 4 Ob 236/08x
Auch; nur: Voraussetzung für den Schadenersatzanspruch nach § 394 EO ist eine gerichtliche Entscheidung, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Verfügung zu Unrecht erlassen wurde. Das kann die rechtskräftige Entscheidung im Hauptverfahren sein, die den Anspruch aberkennt, oder die Entscheidung im Sicherungsverfahren, die den Sicherungsantrag mangels Gefährdung oder mangels ausreichender Bescheinigung des Anspruchs abweist. (T1); Beisatz: Der Bescheid des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, mit dem die fehlende Arzneimittelqualität des Produkts festgestellt wurde, ist keine Entscheidung im Sinne des § 394 EO. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122943
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2011
Dokumentnummer
JJR_20071211_OGH0002_0170OB00028_07B0000_001