Rechtssatz RS0104479
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104479
Entscheidungsdatum
25.11.2016
Rechtssatz
Für das Verfahren nach § 394 EO gelten, soweit der zweite Teil der Exekutionsordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, die Bestimmungen für das Exekutionsverfahren. Das Gericht ist an die Anträge und an das Vorbringen des Gegners der gefährdeten Partei gebunden; es darf nicht mehr und auch nicht etwas anderes zusprechen. Der Sachverhalt ist - unbeschadet der auch in einem Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz geltenden Behauptungslast und Beweislast der Beteiligten - von Amts wegen zu ermitteln.Für das Verfahren nach Paragraph 394, EO gelten, soweit der zweite Teil der Exekutionsordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, die Bestimmungen für das Exekutionsverfahren. Das Gericht ist an die Anträge und an das Vorbringen des Gegners der gefährdeten Partei gebunden; es darf nicht mehr und auch nicht etwas anderes zusprechen. Der Sachverhalt ist - unbeschadet der auch in einem Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz geltenden Behauptungslast und Beweislast der Beteiligten - von Amts wegen zu ermitteln.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 2097/96b
Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2097/96b
Veröff: SZ 69/114
- 1 Ob 88/01z
Entscheidungstext OGH 24.04.2001 1 Ob 88/01z
nur: Für das Verfahren nach § 394 EO gelten, soweit der zweite Teil der Exekutionsordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, die Bestimmungen für das Exekutionsverfahren. (T1); Beisatz: Fehlende Verfahrensbestimmungen sind primär aus der EO (§ 402 EO) und sodann aus der ZPO (§ 78 EO) zu ergänzen. (T2)
- 4 Ob 251/02v
Entscheidungstext OGH 19.11.2002 4 Ob 251/02v
Vgl auch; Beisatz: Auch im Verfahren nach § 394 EO hat der Antragsteller den anspruchsbegründenden Sachverhalt jedenfalls zu behaupten und dem Grunde nach zu bescheinigen. (T3)
- 8 Ob 1/06i
Entscheidungstext OGH 19.06.2006 8 Ob 1/06i
Beis wie T3
- 2 Ob 3/07s
Entscheidungstext OGH 23.03.2007 2 Ob 3/07s
Auch
- 4 Ob 107/07z
Entscheidungstext OGH 10.07.2007 4 Ob 107/07z
Auch; Beis wie T2
- 17 Ob 9/11i
Entscheidungstext OGH 10.05.2011 17 Ob 9/11i
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Werden mit einer Schadenersatzklage auch Ansprüche nach § 394 EO geltend gemacht, sind diese aus dem Prozess auszuscheiden und entweder nach § 44 Abs 1 JN dem Sicherungsgericht zu überweisen oder nach § 17 Abs 7 Geo der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Gerichtsabteilung abzutreten. (T4)
- 1 Ob 84/14f
Entscheidungstext OGH 17.06.2014 1 Ob 84/14f
Vgl auch; Beis wie T2
- 8 Ob 106/16w
Entscheidungstext OGH 25.11.2016 8 Ob 106/16w
Auch; nur T1; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104479
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2016
Dokumentnummer
JJR_19960514_OGH0002_0040OB02097_96B0000_003