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Entscheidung 2 Ob 3/07s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob3/07s

Entscheidungsdatum

23.03.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei M***** GmbH, ***** vertreten durch Mag. Dr. Reimer Bahr, Rechtsanwalt in Villach, wider die Gegnerin der gefährdeten Partei VIP *****, vertreten durch Dr. Robert Mogy, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Ersatzleistung nach Paragraph 394, EO, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 13. Oktober 2006, GZ 1 R 242/06t-155, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß den Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Verfahren nach Paragraph 394, EO richtet sich, soweit der zweite Teil der EO keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Grundsätzen des Exekutionsverfahrens (RIS-Justiz RS0104479). Der Sachverhalt ist - unbeschadet der auch in einem Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz geltenden Behauptungs- und Beweislast der Beteiligten - von Amts wegen zu ermitteln (8 Ob 1/06i). Allerdings müssen die Behauptungen so konkret sein, dass amtswegige Ermittlungen überhaupt zielführend sind (4 Ob 2097/96b = SZ 69/114).

Indem sich das Rekursgericht auf diese Rechtsprechung bezog, hat es (im Ergebnis) die Schlüssigkeit des auf einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht abzielenden Einwandes der gefährdeten Partei verneint. Dies wird im Revisionsrekurs der gefährdeten Partei, die lediglich Fragen der Bescheinigungsbedürftigkeit ihres Einwandes releviert, nicht richtig erkannt. Die Beurteilung der Schlüssigkeit und die Auslegung von Prozessbehauptungen wirft aber regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO auf vergleiche 1 Ob 8/04i mwN; RIS-Justiz RS0042828, RS0116144).

Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht liegt unter anderem vor, wenn der Geschädigte Handlungen unterlassen hat, die geeignet gewesen wären, den Schaden abzuwehren oder zu verringern, obwohl sie - objektiv betrachtet - von einem verständigen Durchschnittsmenschen gesetzt worden wären, um eine nachteilige Veränderung des eigenen Vermögens hintanzuhalten (RIS-Justiz RS0023573). Die Konkretisierung der Schadensminderungspflicht ist abstrakt nur eingeschränkt möglich, richtet sich doch das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen durch den Geschädigten gegen einen Schadenseintritt nach den Umständen des Einzelfalles (1 Ob 367/97w mwN). Was im jeweiligen Einzelfall dem Geschädigten zuzumuten ist, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile - nicht etwa bloß nach den einseitig ausgerichteten Interessen des Schädigers - und nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs (1 Ob 367/97w mwN).

Der im vorliegenden Fall geltend gemachte und bescheinigte Zinsenschaden der Gegnerin der gefährdeten Partei liegt in den höheren Zinsenaufwendungen, die ihr dadurch entstanden sind, dass ihr der abgerufene, auf Grund der einstweiligen Verfügung jedoch nicht ausbezahlte Garantiebetrag jahrelang nicht zur Verfügung stand und daher auch nicht zur Tilgung der laufenden Kreditverbindlichkeiten verwendet werden konnte vergleiche RIS-Justiz RS0080055). Grundsätzlich ist aber einem Geschädigten dann, wenn er mit Bankkrediten arbeitet, auch der tatsächliche Schaden an aufgelaufenen Zinsen zu ersetzen (3 Ob 33/00z mwN). Der Einwand der gefährdeten Partei, ihre Gegnerin hätte einen günstigeren Kredit erlangen können, wäre daher nur dann als zielführend anzusehen, wenn er im Sinne der Behauptung einer Obliegenheit zur Umschuldung (Aufnahme eines neuen Kredites zur Abdeckung der bei der „Hausbank" bestehenden Verbindlichkeiten) zu verstehen war. Die gefährdete Partei hätte demnach zumindest schlüssig behaupten müssen, dass der in Luxemburg ansässigen Sicherungsgegnerin eine solche Maßnahme objektiv und subjektiv zumutbar war.

Die Frage, ob das Vorbringen der gefährdeten Partei diese Voraussetzungen erfüllt, begründet aber - wie dargestellt - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (ebenso 4 Ob 2097/96b). Durch ihre (implizite) Verneinung ist dem Rekursgericht keine erhebliche Fehlbeurteilung unterlaufen, die der Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf.

Anmerkung

E83836 2Ob3.07s

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EFSlg 118.477 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0020OB00003.07S.0323.000

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20070323_OGH0002_0020OB00003_07S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005683 Rechtssatz 14.12.1965Zivilrecht
Zur Frage der Konkretisierung eines auf § 394 EO gestützten Schadenersatzbegehrens wegen Geschäftsschädigung.
RS0023573 Rechtssatz 25.10.1978Zivilrecht
Es stellt einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht dar, wenn der Geschädigte Handlungen unterlassen hat, die geeignet gewesen wären, den Schaden abzuwehren oder zu verringern, die - objektiv beurteilt - von einem verständigen Durchschnittsmenschen g …
RS0027015 Rechtssatz 11.01.1973Zivilrecht
Der Geschädigte muss die zur Schadensminderung erforderlichen, ihm zumutbaren Maßnahmen von sich aus und ohne Rücksicht auf das Verhalten des Schädigers treffen.
RS0029874 Rechtssatz 14.01.1993Zivilrecht
Das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen einen Schadenseintritt richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, sodass der berufungsgerichtlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Die außerordentliche Re …
RS0042828 Rechtssatz 04.10.1994Zivilrecht
Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist jedoch eine Frage des Einzelfalls, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt …
RS0080055 Rechtssatz 17.10.1995Zivilrecht
Ein Zinsenschaden liegt entweder in höheren Zinsenaufwendungen, wenn der Gläubiger oder ein sonstiger Geschädigter den ihm vorenthaltenen Kapitalsbetrag zur Tilgung laufender Kredite verwendet und sich dadurch Kreditzinsen erspart hätte oder im Verlust von …
RS0104479 Rechtssatz 14.05.1996Zivilrecht
Für das Verfahren nach § 394 EO gelten, soweit der zweite Teil der Exekutionsordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, die Bestimmungen für das Exekutionsverfahren. Das Gericht ist an die Anträge und an das Vorbringen des Gegners der gefährdeten Partei …
RS0116144 Rechtssatz 21.02.2002Zivilrecht
Der Frage, ob eine Klage schlüssig ist, kommt im Allgemeinen - vom hier nicht vorliegenden Fall auffallender Fehlbeurteilung abgesehen - keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.