Begründung:
Der Kläger und sein Bruder sind je zur Hälfte Eigentümer eines Hauses, aus dem Miet- bzw Pachteinnahmen erzielt werden. Die Eigentümergemeinschaft wird gemäß § 188 Abs 1 BAO beim Finanzamt als eigenes Steuersubjekt geführt. Die beklagte Partei war mit der steuerlichen Vertretung der Eigentümergemeinschaft beauftragt.Der Kläger und sein Bruder sind je zur Hälfte Eigentümer eines Hauses, aus dem Miet- bzw Pachteinnahmen erzielt werden. Die Eigentümergemeinschaft wird gemäß Paragraph 188, Absatz eins, BAO beim Finanzamt als eigenes Steuersubjekt geführt. Die beklagte Partei war mit der steuerlichen Vertretung der Eigentümergemeinschaft beauftragt.
Mit dem rechtskräftigen, den Parteienvertretern am 24. 8. 1995 zugestellten Urteil des Erstgerichtes vom 8. 8. 1995 wurde die beklagte Partei schuldig erkannt, dem Kläger S 73.363 samt 12,5 % Zinsen vom 12. 8. 1992 bis 6. 7. 1993, 9,5 % Zinsen vom 7. 7. 1993 bis 31. 5. 1995 und 6 % Zinsen seit 1. 6. 1995 zu bezahlen. Bei dem Betrag von S 73.363 handelt es sich um den bis 30. 6. 1992 entstandenen, aus Zinsenverlust resultierenden Schaden des Klägers aus der steuerlichen Nichtgeltendmachung der Mietzinsreserve betreffend die Einkommensteuererklärungen 1986 und 1987. Das Erstgericht stellte in diesem Urteil weiters fest, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für alle künftigen Schäden aus der Nichtgeltendmachung der Mietzinsreserve für die Jahre 1986 bis 1987 in den Erklärungen der Einkünfte dieser Personengesellschaft haftet. Diesem Urteil lag im Wesentlichen zugrunde, dass es die beklagte Partei schuldhaft unterlassen hatte, den Kläger über die steuersparende Möglichkeit der Geltendmachung einer Mietzinsreserve für 1986 und 1987 aufzuklären. Der Kläger hätte an Freibeträgen gemäß § 28 EStG 1972 für 1986 S 148.786 und für 1987 S 194.166 als Mietzinsrücklage geltend machen können, seine potientielle Steuerersparnis betrug für 1986 S 81.832 und für 1987 S 107.914. Der Kläger hatte für 1985 bis 1987 Einkommenssteuernachzahlungen von SMit dem rechtskräftigen, den Parteienvertretern am 24. 8. 1995 zugestellten Urteil des Erstgerichtes vom 8. 8. 1995 wurde die beklagte Partei schuldig erkannt, dem Kläger S 73.363 samt 12,5 % Zinsen vom 12. 8. 1992 bis 6. 7. 1993, 9,5 % Zinsen vom 7. 7. 1993 bis 31. 5. 1995 und 6 % Zinsen seit 1. 6. 1995 zu bezahlen. Bei dem Betrag von S 73.363 handelt es sich um den bis 30. 6. 1992 entstandenen, aus Zinsenverlust resultierenden Schaden des Klägers aus der steuerlichen Nichtgeltendmachung der Mietzinsreserve betreffend die Einkommensteuererklärungen 1986 und 1987. Das Erstgericht stellte in diesem Urteil weiters fest, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für alle künftigen Schäden aus der Nichtgeltendmachung der Mietzinsreserve für die Jahre 1986 bis 1987 in den Erklärungen der Einkünfte dieser Personengesellschaft haftet. Diesem Urteil lag im Wesentlichen zugrunde, dass es die beklagte Partei schuldhaft unterlassen hatte, den Kläger über die steuersparende Möglichkeit der Geltendmachung einer Mietzinsreserve für 1986 und 1987 aufzuklären. Der Kläger hätte an Freibeträgen gemäß Paragraph 28, EStG 1972 für 1986 S 148.786 und für 1987 S 194.166 als Mietzinsrücklage geltend machen können, seine potientielle Steuerersparnis betrug für 1986 S 81.832 und für 1987 S 107.914. Der Kläger hatte für 1985 bis 1987 Einkommenssteuernachzahlungen von S
203.318 zu leisten, die am 28. 8. 1989 fällig waren. Zur Finanzierung nahm er an diesem Tag bei der Länderbank einen Kredit in dieser Höhe auf, für den er bis 30. 6. 1992 Zinsen von durchschnittlich 12,25 % zu entrichten hatte. Bei Geltendmachung der steuerfreien Beträge gemäß § 28 Abs 3 EStG 1972 wären hingegen Steuergutschriften zu erwarten gewesen. Hätte der Kläger damit einen zusätzlichen hoch verzinsten Kredit abgedeckt, hätte er sich bis 30. 6. 1992 insgesamt S 104.417 erspart; hievon entfallen S 31.649 auf das Jahr 1986 und S203.318 zu leisten, die am 28. 8. 1989 fällig waren. Zur Finanzierung nahm er an diesem Tag bei der Länderbank einen Kredit in dieser Höhe auf, für den er bis 30. 6. 1992 Zinsen von durchschnittlich 12,25 % zu entrichten hatte. Bei Geltendmachung der steuerfreien Beträge gemäß Paragraph 28, Absatz 3, EStG 1972 wären hingegen Steuergutschriften zu erwarten gewesen. Hätte der Kläger damit einen zusätzlichen hoch verzinsten Kredit abgedeckt, hätte er sich bis 30. 6. 1992 insgesamt S 104.417 erspart; hievon entfallen S 31.649 auf das Jahr 1986 und S
41.714 auf das Jahr 1987. Die Nichtbildung eines steuerfreien Betrages in diesen beiden Jahren führte daher bis 30. 6. 1992 zu einem Zinsenschaden von S 73.636. Die Rückzahlung war mit 7. 7. 1993 abgeschlossen.
Der Kläger hatte neben diesem Kredit noch weitere Darlehen und Kredite zu bedienen. Im Jahr 1981 hatte er für ein Reihenhaus ein Darlehen über etwa S 580.000 bei der Sparkasse Ried aufgenommen, für das Darlehenszinsen von durchschnittlich 9,5 % p.a. zu bezahlen waren. Dieses Darlehen wurde am 31. 5. 1995 getilgt.
Verschiedene Bausparverträge des Klägers mit einem Zinssatz von 6 % laufen nach wie vor.
In Erfüllung des Urteils vom 8. 8. 1995 zahlte die Versicherung der beklagten Partei dem Klagevertreter am 1. 3. 1996 S 163.715, und zwar S 73.363 an "Kapital", S 25.125 an "Zinsen" und S 65.227 an Kosten.
Der Kläger begehrt mit der am 8. 6. 1998 eingebrachten Klage Zahlung von ursprünglich S 133.296 sA und nach Klagsausdehnung S 134.174,10 samt 4 % Zinsen aus S 133.296 vom 1. 5. 1998 bis 4. 2. 1999 und aus S 134.174,10 seit 5. 2. 1999. Hiebei handle es sich um den nach Vorliegen der Steuerbescheide für 1996 und 1997 errechneten restlichen Schaden per 30. 4. 1998, und zwar um den bisher nicht zuerkannten Zinsenverlust für den Zeitraum nach dem 30. 6. 1992 und um einen Progressionsverlust. Aufgrund anderer Verpflichtungen sei er zur vorzeitigen Rückzahlung der Kredite nicht im Stande gewesen.
Die beklagte Partei wendete ein, die Zinsschäden seien im Wesentlichen verjährt bzw bereits durch Zahlung der S 25.125 am 1. 3. 1996 ersetzt. Der Kläger wäre im Rahmen der Schadensminderungspflicht zur Tilgung offener Darlehen verhalten gewesen.
Das Erstgericht gab der Klage zur Gänze statt; es stellte im Wesentlichen den bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, die von der Versicherung der beklagten Partei bezahlten Zinsen von S 25.125 hätten mit den nunmehr geltend gemachten Forderungen überhaupt nichts zu tun, sondern stellten die Verzinsung der bis 30. 6. 1992 aufgelaufenen (Zinsen-)Schäden von S 73.363 dar. Der Verjährungseinwand sei unberechtigt, weil dem Kläger erst ab 1998 das erforderliche Zahlenmaterial zur Verfügung gestanden sei. Dem Kläger könnten keine Einschränkungen in seiner Lebensführung abverlangt werden, um bestimmte Darlehen rückführen zu können; es stehe ihm auch frei, die ihm am beschwerlichsten erscheinenden Darlehen zu bedienen, und es müsse ihm zugebilligt werden, eine entsprechende Vorsorge für zu erwartende Steuernachzahlungen zu treffen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei teilweise Folge; es bestätigte das Ersturteil in der Klagsstattgebung hinsichtlich des Betrages von S 30.173 samt 4 % Zinsen seit 1. 5. 1998 als Teilurteil. Hiebei handelt es sich um den durch die steuerliche Mehrbelastung aufgrund der Progressionsdifferenz entstandenen Schaden. Insofern ist das Berufungsurteil unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Im Übrigen, also im Umfang der Entscheidung über die weiteren Forderung von S 104.001 samt 4 % Zinsen aus S 103.123 vom 1. 5. 1998 bis 4. 2. 1999 und aus S 104.001 seit 5. 2. 1999, hob das Berufungsgericht das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Das Berufungsgericht sprach aus, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil eine gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der - vom Berufungsgericht bejahten - Frage fehle, ob beim Ersatz eines kontokorrentmäßig berechneten Zinsenschadens auch eine über die gesetzlichen Zinsen hinausgehende Zinsesverzinsung (die nicht vereinbart wurde) in Betracht kommt, wenn bei den offenen Krediten ebenfalls eine Kapitalisierung erfolgt. Weiters sei nicht durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt, ob in diesem Fall eine effektive Zinsesverzinsung bereits vor dem Datum der Klagszustellung zu laufen beginnen kann. Die an sich vergleichbare Entscheidung 1 Ob 20/94 (= SZ 68/189) sei zum ungekehrten Fall entgangener höherer Zinsen bei Kapitalveranlagung ergangen.
Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsansicht, bei dem von der Haftpflichtversicherung der beklagten Partei am 1. 3. 1996 aus dem Titel "Zinsen" bezahlten Betrag von S 25.125 handle es sich um die Zinsen aus dem dem Kläger im Vorprozess zugesprochenen Betrag von S
73.363. Dieser Betrag sei die Summe der Kreditzinsen, die vom Kläger bis 30. 6. 1992 zu bezahlen waren und die darauf zurückgehen, dass der Kläger wegen der höheren Steuerbelastung in den Jahren 1986 und 1987 höhere Kreditzinsen leisten musste. Dieser Zinsenschaden sei als positiver Schaden zu beurteilen. Bei dem aus diesem Betrag bezahlten "Zinsen" in Höhe von S 25.125 handle es sich materiell um Zinseszinsen, die - allein betrachtet von ihrer rechtlichen Grundlage - mit der nunmehr geltend gemachten Schadenersatzforderung, nämlich dem weiteren Zinsenschaden aus dem Zeitraum 1. 7. 1992 bis 30. 4. 1998, nichts zu tun hätten.
Relevant sei jedoch die Frage, ob dieser Betrag nicht auf die nun eingeklagte, weit höhere Forderung anzurechnen sei, um eine doppelte Abdeckung eines Zinsenschadens "der beklagten Partei" (richtig: des Klägers) zu vermeiden. Ohne Eingriff in die Rechtskraft des im Vorprozess ergangenen Urteils sei dies zumindest zum Teil zu bejahen, weil der Kläger aus dem Betrag von S 73.363 die von ihm für seine offenen Kredite zu leistenden Zinsen ersetzt bekommen habe. Die (abstrakte) Abgeltung für den Zahlungsverzug der beklagten Partei liege allein in Zinsen in der gesetzlichen Höhe; darüber hinausgehende Zinsen könnten - mangels Vereinbarung - nur auf einem Schaden beruhen, den der Kläger aber nur einmal ersetzt verlangen könne. Soweit durch den im Urteil im Vorprozess zugesprochenen Betrag eine Überschneidung mit dem nunmehr geltend gemachten Zinsenschaden eintrete, sei eine Anrechnung vorzunehmen. Ausgeschlossen sei aber eine Anrechnung der gesetzlichen Verzugszinsen (4 %), weil diese auch ohne Nachweis eines Zinsenschadens ab dem Zeitpunkt der Klagszustellung (11. 8. 1992) zugesprochen werden könnten. Dies habe der Kläger in der nunmehrigen Klage nicht berücksichtigt. Auch der Sachverständige habe klargestellt, den Betrag von S 25.125 nicht auf den nunmehr geltend gemachten Schadensbetrag angerechnet zu haben; dieser unrichtigen Rechtsansicht sei das Erstgericht gefolgt. Zutreffenderweise wäre das Sachverständigengutachten zu ergänzen oder zu erörtern gewesen, um sicherzustellen, dass es tatsächlich zu keiner teilweisen Doppelliquidierung des Zinsenschadens kommt.
In gleicher Weise habe der Kläger Anspruch auf Verzinsung der nun eingeklagten, ebenfalls aus einem Zinsenschaden resultierenden Forderung im Ausmaß von 4 %, auch wenn jetzt nach fiktiver Auflösung der Mietzinsreserve kein "weiterlaufender" Schaden mehr bestehe. Gemäß § 3 des Gesetzes RGBl 1868/62 dürften nämlich bei Einklagung gesetzlicher Zinsen vom Tag der Klagszustellung an Zinseszinsen gefordert werden, deren Höhe sich - mangels anderer Vereinbarung - nach den gesetzlichen Zinsen richte.In gleicher Weise habe der Kläger Anspruch auf Verzinsung der nun eingeklagten, ebenfalls aus einem Zinsenschaden resultierenden Forderung im Ausmaß von 4 %, auch wenn jetzt nach fiktiver Auflösung der Mietzinsreserve kein "weiterlaufender" Schaden mehr bestehe. Gemäß Paragraph 3, des Gesetzes RGBl 1868/62 dürften nämlich bei Einklagung gesetzlicher Zinsen vom Tag der Klagszustellung an Zinseszinsen gefordert werden, deren Höhe sich - mangels anderer Vereinbarung - nach den gesetzlichen Zinsen richte.
Der Zinsenschaden resultiere daraus, dass § 28 Abs 3 EStG 1972 die Möglichkeit geboten hätte, die verrechnungspflichtigen Mietzinse im Sinn des § 20 MRG unversteuert für künftige Reparaturaufwendungen etc zu "reservieren". Der steuerfreie Betrag wäre vorrangig gegen Instandsetzungsaufwendungen zu verrechnen gewesen; ein bei Ablauf der neunjährigen Verwendungsfrist noch vorhandener steuerfreier Betrag wäre im Jahr des Fristablaufs einkünfteerhöhend aufzulösen gewesen.Der Zinsenschaden resultiere daraus, dass Paragraph 28, Absatz 3, EStG 1972 die Möglichkeit geboten hätte, die verrechnungspflichtigen Mietzinse im Sinn des Paragraph 20, MRG unversteuert für künftige Reparaturaufwendungen etc zu "reservieren". Der steuerfreie Betrag wäre vorrangig gegen Instandsetzungsaufwendungen zu verrechnen gewesen; ein bei Ablauf der neunjährigen Verwendungsfrist noch vorhandener steuerfreier Betrag wäre im Jahr des Fristablaufs einkünfteerhöhend aufzulösen gewesen.
Dem Kläger wären bei Geltendmachung der Mietzinsreserve ab dem Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für 1986 Mittel zur Verfügung gestanden, um Kredite nicht aufnehmen bzw ausweiten zu müssen oder um das Kapital bereits aufgenommener Kredite zu tilgen.
Der vom Kläger im früheren und im nunmehrigen Verfahren als Kapital geltend gemachte Schaden bestehe aus der Summe der ihm erwachsenen höheren Zinsenbeträge.
Da die beklagte Partei keinen Schadenersatz (voraus) geleistet, sondern nur den bis zum 30. 6. 1992 aufgelaufenen, kapitalisierten Zinsenschaden ersetzt habe, sei dem Kläger auch nach dem 30. 6. 1992 kontinuierlich wiederum ein Zinsenschaden entstanden, der aus demjenigen Kapitalbetrag zu berechnen sei, um den die Kredite mangels Bildung des steuerfreien Betrages nicht reduziert werden konnten.
Die Höhe der im maßgeblichen Zeitraum bis 30. 4. 1998 aushaftenden Kredite habe das Erstgericht jedoch nicht festgestellt. Um den Zuspruch des geltend gemachten Zinsenschadens zu rechtfertigen, müssten für 1986 zumindest S 81.832 und für 1987 zumindest S 107.914 auf Kreditkonten des Klägers ausgehaftet haben.
Hingegen sei der Kläger nicht verpflichtet gewesen, eigene Mittel - aus welchen Quellen immer - einzusetzen, um die Kapitalbeträge um diesen Betrag zu senken. Den erstgerichtlichen Feststellungen sei auch nicht zu entnehmen, dass der Kläger leicht über solche Mittel verfügt hätte. Ebensowenig sei er verpflichtet gewesen, die für die Mietzinsreserve gewidmeten Beträge zur Abdeckung des von der beklagten Partei herbeigeführten Schadens zu verwenden.
Bei der Berechnung der Zinseszinsen habe der Sachverständige den pro Jahr aufgelaufenen Zinsenbetrag am Jahresende dem Hauptsachenbetrag zugeschlagen. Gegen diese Vorgangsweise bestünden keine Bedenken, weil ein Zinsenschaden geltend gemacht werde und bei Krediten eine (zumindest jährliche) Kapitalisierung der Zinsen gängig sei, sodass sich die Zinsenberechnungsbasis von Jahr zu Jahr ändere.
Der Verjährungseinwand der beklagten Partei sei teilweise berechtigt.
Der Kläger habe im vorangehenden Verfahren den bis 30. 6. 1992 aufgelaufenen Zinsenschaden geltend gemacht; es wäre ihm möglich gewesen, durch Klagsausdehnung die folgenden Zinsenschäden bis einschließlich 1994 geltend zu machen. Diese Schadensbeträge seien ungeachtet des im Vorprozess gefällten Feststellungsurteils gemäß § 1480 ABGB verjährt.Der Kläger habe im vorangehenden Verfahren den bis 30. 6. 1992 aufgelaufenen Zinsenschaden geltend gemacht; es wäre ihm möglich gewesen, durch Klagsausdehnung die folgenden Zinsenschäden bis einschließlich 1994 geltend zu machen. Diese Schadensbeträge seien ungeachtet des im Vorprozess gefällten Feststellungsurteils gemäß Paragraph 1480, ABGB verjährt.
Diese Verjährung schlage auf die Veränderung der Zinsenbemessungsgrundlage (aufgrund der jährlichen Kapitialisierung) nicht durch; die verjährten Zinsenbeträge erhöhten die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der weiterlaufenden Zinsen.
Mangels Vereinbarung gelte jedoch nicht die sechsmonatige Verjährungsfrist der Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhänder.
Die von den Parteien gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes eingebrachten Rekurse sind nicht berechtigt.