Rechtssatz RS0080084
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080084
Entscheidungsdatum
22.11.2011
Rechtssatz
Bei der objektiv-abstrakten Berechnungsweise eines Zinsenschadens ist der marktübliche Zinssatz für die betreffende Anlageform maßgeblich, den ein Anleger wie der Gläubiger erzielt hätte. Das Marktübliche ist auch für die übrigen Vereinbarungen, die im Zusammenhang mit der Geldanlage getroffen wurden, der relevante Maßstab, sodaß sich auch eine Kapitalisierung allenfalls abreifender Kapitalzinsen am Marktüblichen zu orientieren hat.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 20/94
Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 20/94
Veröff: SZ 68/189
- 3 Ob 33/00z
Entscheidungstext OGH 29.01.2001 3 Ob 33/00z
Auch; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für den Fall, dass der Geschädigte zur Abdeckung des ihm entstandenen Schadens einen Kredit aufnehmen musste. (T1)
- 4 Ob 70/11i
Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 70/11i
Vgl auch; Beisatz: Gesetzliche Verzugszinsen gebühren erst ab Fälligkeit des Zahlungsbegehrens; begehrt der Kläger aufgrund einer Rückabwicklung einer Veranlagung Zinsen ab dem Veranlagungszeitpunkt, muss er behaupten und beweisen, dass er das Kapital zu diesem Zinssatz veranlagt hätte. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080084
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2012
Dokumentnummer
JJR_19951017_OGH0002_0010OB00020_9400000_005