Rechtstracker.at
Entscheidung 4 Ob 70/11i×

Entscheidung 4 Ob 70/11i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0026135 Rechtssatz 15.07.1993Zivilrecht
Ein strenger Maßstab ist an die Sorgfalt anzulegen, die die Bank bei Effektengeschäften gegenüber dem Kunden anzuwenden hat, darf doch der Kunde darauf vertrauen, dass die Bank über spezifisches Fachwissen im Wertpapierhandel verfügt, aber auch darauf, dass …
RS0030447 Rechtssatz 05.09.1973Zivilrecht
Der Entgang der Möglichkeit der Erzielung eines Zinsenertrages von einem zur Verfügung stehenden Geldbetrag ist als Entgang einer bestimmten Gewinnmöglichkeit, deren Bestehen im Verkehr als selbständiger Vermögenswert angesehen wird, und damit als positiver …
RS0043939 Rechtssatz 30.11.1949Zivilrecht
Im Rekursverfahren gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes gilt der Grundsatz der Unzulässigkeit der reformatio in peius nicht.
RS0080055 Rechtssatz 17.10.1995Zivilrecht
Ein Zinsenschaden liegt entweder in höheren Zinsenaufwendungen, wenn der Gläubiger oder ein sonstiger Geschädigter den ihm vorenthaltenen Kapitalsbetrag zur Tilgung laufender Kredite verwendet und sich dadurch Kreditzinsen erspart hätte oder im Verlust von …
RS0080062 Rechtssatz 17.10.1995Zivilrecht
Eine rechtlich gesicherte Gewinnmöglichkeit und damit positiver Schaden liegt vor, wenn der Gläubiger mit dem ihm bei rechtzeitiger Erfüllung vertraglicher Pflichten zu Gebote gestandenen Geldbetrag die marktübliche Verzinsung von Bankkrediten erzielen kann …
RS0080084 Rechtssatz 17.10.1995Zivilrecht
Bei der objektiv-abstrakten Berechnungsweise eines Zinsenschadens ist der marktübliche Zinssatz für die betreffende Anlageform maßgeblich, den ein Anleger wie der Gläubiger erzielt hätte. Das Marktübliche ist auch für die übrigen Vereinbarungen, die im Zusa …
RS0108073 Rechtssatz 15.07.1997Zivilrecht
Zumindest dann, wenn die Risikoträchtigkeit einer Kapitalanlage auf der Hand liegt, ist der Anlagevermittler verpflichtet, richtig und vollständig über diejenigen tatsächlichen Umstände zu informieren, die für den Anlagenentschluss des Interessenten von bes …
RS0108074 Rechtssatz 15.07.1997Zivilrecht
Der Anlageberater ist zur Aufklärung seiner Kunden über die Risikoträchtigkeit der in Aussicht genommenen Anlage verpflichtet; welche Verhaltenspflichten ihn dabei im einzelnen treffen, kann zwar nur aufgrund der konkreten Umstände beurteilt werden, doch tr …
RS0108267 Rechtssatz 28.08.1997Zivilrecht
Ein Anlageberater haftet nicht für das positive Vertragsinteresse. Der Anleger kann nur verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der Anlageberater pflichtgemäß gehandelt hätte, ihn also richtig aufgeklärt hätte. Der Anleger kann daher nicht die …
RS0119752 Rechtssatz 20.01.2005Zivilrecht
§ 13 Z 3 und 4 WAG schreibt damit die schon bisher von der Rechtsprechung (RS0026135; RS0027769) und Lehre zu Effektengeschäften insbesondere aus culpa in contrahendo, positiver Forderungsverletzung und dem Beratungsvertrag abgeleiteten Aufklärungspflichten …
RS0120784 Rechtssatz 23.02.2006Zivilrecht
Hat der geschädigte Kläger infolge pflichtwidriger Anlageberatung nicht die gewünschten risikolosen, sondern risikoträchtige Wertpapiere erworben, so ergibt sich der dem Geschädigten nach der Differenzmethode zu ermittelnde Schaden nicht aus einer Gegenüber …
RS0123046 Rechtssatz 07.11.2007Zivilrecht
Die Informationserteilung hat dem Gebot vollständiger, richtiger und rechtzeitiger Beratung zu genügen, durch die der Kunde in den Stand versetzt werden muss, die Auswirkungen seiner Anlageentscheidung zu erkennen. Sie hat aber auch in einer für den Kunden …
RS0124492 Rechtssatz 29.01.2009Zivilrecht
Eine Aufklärung über ein letztlich jeder Fremdveranlagung immanentes Risiko, nämlich über eine schadenskausale Veruntreuung des Geldes, ist bei einer Anlageberatung nicht zu verlangen.
RS0127012 Rechtssatz 05.07.2011Zivilrecht
Hat sich ein Anlagerisiko verwirklicht, vor dem der Berater mangels Erkennbarkeit nicht warnen musste, so ist der Rechtswidrigkeitszusammenhang mit einer aus anderen Gründen mangelhaften Beratung dennoch zu bejahen, wenn diese Beratung und die darauf beruhe …