Rechtssatz RS0080062
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080062
Entscheidungsdatum
25.09.2019
Rechtssatz
Eine rechtlich gesicherte Gewinnmöglichkeit und damit positiver Schaden liegt vor, wenn der Gläubiger mit dem ihm bei rechtzeitiger Erfüllung vertraglicher Pflichten zu Gebote gestandenen Geldbetrag die marktübliche Verzinsung von Bankkrediten erzielen kann und wenn mit dem sonst zur Verfügung gestandenen Geldbetrag die marktübliche Verzinsung fest verzinslicher Wertpapiere erreicht worden wäre.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 20/94
Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 20/94
Veröff: SZ 68/189
- 3 Ob 289/05d
Entscheidungstext OGH 30.05.2006 3 Ob 289/05d
nur: Eine rechtlich gesicherte Gewinnmöglichkeit und damit positiver Schaden liegt vor, wenn mit dem sonst zur Verfügung gestandenen Geldbetrag die marktübliche Verzinsung fest verzinslicher Wertpapiere erreicht worden wäre. (T1)
- 9 Ob 25/10g
Entscheidungstext OGH 11.05.2010 9 Ob 25/10g
Vgl auch
- 1 Ob 84/10z
Entscheidungstext OGH 01.06.2010 1 Ob 84/10z
Auch
- 4 Ob 70/11i
Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 70/11i
Vgl auch; Beisatz: Gesetzliche Verzugszinsen gebühren erst ab Fälligkeit des Zahlungsbegehrens; begehrt der Kläger aufgrund einer Rückabwicklung einer Veranlagung Zinsen ab dem Veranlagungszeitpunkt, muss er behaupten und beweisen, dass er das Kapital zu diesem Zinssatz veranlagt hätte. (T2)
- 1 Ob 157/19y
Entscheidungstext OGH 25.09.2019 1 Ob 157/19y
Vgl; Beisatz: Einer marktüblichen Verzinsung fest verzinslicher Wertpapiere kann der (behauptete) entgangene Gewinn aus einem kurz- bis mittelfristigen Wertpapierhandel – also einer Spekulation auf künftige Wertpapierkurse – nicht gleichgehalten werden. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080062
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2020
Dokumentnummer
JJR_19951017_OGH0002_0010OB00020_9400000_004