Der Verpflichtete hat zwar die Aufhebung der einstweiligen Verfügung beantragt, die die Einstellung der Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 1 EO ermöglichen würde und damit zum Wegfall des eine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses bildenden (EvBl 1984/84; SZ 61/6 = EvBl 1988/100; ÖBl 1991, 38 uva) Rechtsschutzinteresses führen könnte. Dies trifft hier aber schon deshalb noch nicht zu, weil über den Antrag des Verpflichteten noch nicht entschieden wurde. Sieht man von Fällen ab, in denen eine andere Entscheidung als die Bewilligung denkunmöglich ist (so etwa der der Entscheidung 3 Ob 19/81 zugrundeliegende Fall eines von beiden Parteien gemeinsam gestellten Einstellungsantrags), so bewirkt ein Antrag, dessen Bewilligung bei einem Rechtsmittel zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses führt, dies vor dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag nur dann, wenn er vom Rechtsmittelwerber stammt und durch die Entscheidung über das Rechtsmittel die Erledigung des Antrags nicht ersetzt oder bindend beeinflußt werden kann (so der Sachverhalt, der den erst jüngst ergangenen Entscheidungen vom 25.11.1992, 3 Ob 1038-1040/92 und 3 Ob 1050-1058/92, zugrundelag); in diesem Fall hat die Entscheidung über das Rechtsmittel - von der für das Rechtsschutzinteresse in dritter Instanz jedoch nicht bedeutsamen Frage des Kostenersatzes abgesehen - nämlich nur theoretische Bedeutung. Andernfalls bleibt das Rechtsschutzinteresse bestehen, weil letzteres noch nicht feststeht.Der Verpflichtete hat zwar die Aufhebung der einstweiligen Verfügung beantragt, die die Einstellung der Exekution gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO ermöglichen würde und damit zum Wegfall des eine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses bildenden (EvBl 1984/84; SZ 61/6 = EvBl 1988/100; ÖBl 1991, 38 uva) Rechtsschutzinteresses führen könnte. Dies trifft hier aber schon deshalb noch nicht zu, weil über den Antrag des Verpflichteten noch nicht entschieden wurde. Sieht man von Fällen ab, in denen eine andere Entscheidung als die Bewilligung denkunmöglich ist (so etwa der der Entscheidung 3 Ob 19/81 zugrundeliegende Fall eines von beiden Parteien gemeinsam gestellten Einstellungsantrags), so bewirkt ein Antrag, dessen Bewilligung bei einem Rechtsmittel zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses führt, dies vor dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag nur dann, wenn er vom Rechtsmittelwerber stammt und durch die Entscheidung über das Rechtsmittel die Erledigung des Antrags nicht ersetzt oder bindend beeinflußt werden kann (so der Sachverhalt, der den erst jüngst ergangenen Entscheidungen vom 25.11.1992, 3 Ob 1038-1040/92 und 3 Ob 1050-1058/92, zugrundelag); in diesem Fall hat die Entscheidung über das Rechtsmittel - von der für das Rechtsschutzinteresse in dritter Instanz jedoch nicht bedeutsamen Frage des Kostenersatzes abgesehen - nämlich nur theoretische Bedeutung. Andernfalls bleibt das Rechtsschutzinteresse bestehen, weil letzteres noch nicht feststeht.
Vor dem Eintritt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels darf die Exekution nicht bewilligt werden (vgl § 7 Abs 2 EO). Eine einstweilige Verfügung ist mit der Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung an den Gegner der gefährdeten Partei wirksam (vgl Fasching, ZPR2 Rz 1597) und mangels eines den Eintritt der Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtsmittels (vgl § 402 Abs 2 und § 78 EO iVm § 524 Abs 1 ZPO; Fasching aaO Rz 1600) schon ab diesem Zeitpunkt vollstreckbar.Vor dem Eintritt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels darf die Exekution nicht bewilligt werden vergleiche Paragraph 7, Absatz 2, EO). Eine einstweilige Verfügung ist mit der Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung an den Gegner der gefährdeten Partei wirksam vergleiche Fasching, ZPR2 Rz 1597) und mangels eines den Eintritt der Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtsmittels vergleiche Paragraph 402, Absatz 2 und Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 524, Absatz eins, ZPO; Fasching aaO Rz 1600) schon ab diesem Zeitpunkt vollstreckbar.
Wird die Bewilligung der Exekution beim Titelgericht beantragt, so hat dieses das Vorliegen der Voraussetzungen für den Eintritt der Vollstreckbarkeit von Amts wegen zu prüfen (Heller-Berger-Stix I 205). Daraus ergibt sich nicht nur die Pflicht zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Zustellung, die stets von Amts wegen vorzunehmen ist (vgl RZ 1970, 221; EvBl 1974/147 = RZ 1974/7; RZ 1977/26 ua), sondern auch die Pflicht zur Prüfung der Frage, ob ein bei der Zustellung unterlaufener Mangel gemäß § 7 ZustG geheilt wurde, weil das Schriftstück dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Auch dies gehört noch zu der von Amts wegen zu prüfenden Frage des Zeitpunkts der Zustellung (vgl die Worte "so gilt sie als in dem Zeitpunkt vollzogen" im § 7 ZustG) und damit des Eintritts der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels. Dem steht nicht entgegen, daß von der im § 55 Abs 2 festgelegten Pflicht des Gerichtes (vgl Heller-Berger-Stix I 625), zur Feststellung der erheblichen Tatsachen geeignete Erhebungen durchzuführen, der Antrag auf Bewilligung der Exekution ausgenommen ist. Abgesehen davon, daß diese Bestimmung offensichtlich Erhebungen zur inhaltlichen Richtigkeit des Exekutionsantrags im Auge hat, würde sie Erhebungen über den Zeitpunkt der Zustellung nicht entgegenstehen, wenn der betreibende Gläubiger beim Titelgericht die Erteilung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit beantragt, um gemäß § 4 Abs 2 EO beim Exekutionsgericht um die Bewilligung der Exekution anzusuchen. Es ist aber nicht zu erkennen, warum es einen Unterschied machen könnte, wenn er letzteres gemäß dem vorangehenden Abs 1 unmittelbar beim Titelgericht tut, zumal mit dem Vollzug der Exekution erst mit dem Einlangen des Ersuchens um den Exekutionsvollzug beim Exekutionsgericht begonnen werden kann (vgl § 33 EO und § 549 Abs 2 Geo) und der betreibende Gläubiger daher auch dann, wenn er die Bewilligung der Exekution unmittelbar beim Titelgericht beantragt, nicht besser gestellt ist, als wenn er dort nur die Erteilung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit beantragt hätte.Wird die Bewilligung der Exekution beim Titelgericht beantragt, so hat dieses das Vorliegen der Voraussetzungen für den Eintritt der Vollstreckbarkeit von Amts wegen zu prüfen (Heller-Berger-Stix römisch eins 205). Daraus ergibt sich nicht nur die Pflicht zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Zustellung, die stets von Amts wegen vorzunehmen ist vergleiche RZ 1970, 221; EvBl 1974/147 = RZ 1974/7; RZ 1977/26 ua), sondern auch die Pflicht zur Prüfung der Frage, ob ein bei der Zustellung unterlaufener Mangel gemäß Paragraph 7, ZustG geheilt wurde, weil das Schriftstück dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Auch dies gehört noch zu der von Amts wegen zu prüfenden Frage des Zeitpunkts der Zustellung vergleiche die Worte "so gilt sie als in dem Zeitpunkt vollzogen" im Paragraph 7, ZustG) und damit des Eintritts der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels. Dem steht nicht entgegen, daß von der im Paragraph 55, Absatz 2, festgelegten Pflicht des Gerichtes vergleiche Heller-Berger-Stix römisch eins 625), zur Feststellung der erheblichen Tatsachen geeignete Erhebungen durchzuführen, der Antrag auf Bewilligung der Exekution ausgenommen ist. Abgesehen davon, daß diese Bestimmung offensichtlich Erhebungen zur inhaltlichen Richtigkeit des Exekutionsantrags im Auge hat, würde sie Erhebungen über den Zeitpunkt der Zustellung nicht entgegenstehen, wenn der betreibende Gläubiger beim Titelgericht die Erteilung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit beantragt, um gemäß Paragraph 4, Absatz 2, EO beim Exekutionsgericht um die Bewilligung der Exekution anzusuchen. Es ist aber nicht zu erkennen, warum es einen Unterschied machen könnte, wenn er letzteres gemäß dem vorangehenden Absatz eins, unmittelbar beim Titelgericht tut, zumal mit dem Vollzug der Exekution erst mit dem Einlangen des Ersuchens um den Exekutionsvollzug beim Exekutionsgericht begonnen werden kann vergleiche Paragraph 33, EO und Paragraph 549, Absatz 2, Geo) und der betreibende Gläubiger daher auch dann, wenn er die Bewilligung der Exekution unmittelbar beim Titelgericht beantragt, nicht besser gestellt ist, als wenn er dort nur die Erteilung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit beantragt hätte.
Hier ist nicht auszuschließen und sogar naheliegend, daß der bei der Zustellung der einstweiligen Verfügung wegen Nichtbeachtung des § 395 Abs 1 EO, § 106 ZPO und § 21 Abs 1 ZustG unterlaufene Mangel gemäß § 7 ZustG noch vor der Einbringung des Exekutionsantrags geheilt wurde, wenn nämlich die einstweilige Verfügung dem Verpflichteten noch vor diesem Zeitpunkt tatsächlich zugekommen ist. Das Rekursgericht hätte daher vor der Abweisung des Exekutionsantrags Erhebungen hierüber durchführen müssen, bei denen im Sinn der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 54/124; SZ 62/129 = SSV-NF 3/77) zur Wahrung des durch Art 6 Abs 1 MRK garantierten rechtlichen Gehörs auch den Parteien Gelegenheit zur Äußerung zu geben gewesen wäre. Zur Ergänzung des Verfahrens in dieser Richtung war seine Entscheidung daher aufzuheben.Hier ist nicht auszuschließen und sogar naheliegend, daß der bei der Zustellung der einstweiligen Verfügung wegen Nichtbeachtung des Paragraph 395, Absatz eins, EO, Paragraph 106, ZPO und Paragraph 21, Absatz eins, ZustG unterlaufene Mangel gemäß Paragraph 7, ZustG noch vor der Einbringung des Exekutionsantrags geheilt wurde, wenn nämlich die einstweilige Verfügung dem Verpflichteten noch vor diesem Zeitpunkt tatsächlich zugekommen ist. Das Rekursgericht hätte daher vor der Abweisung des Exekutionsantrags Erhebungen hierüber durchführen müssen, bei denen im Sinn der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 54/124; SZ 62/129 = SSV-NF 3/77) zur Wahrung des durch Artikel 6, Absatz eins, MRK garantierten rechtlichen Gehörs auch den Parteien Gelegenheit zur Äußerung zu geben gewesen wäre. Zur Ergänzung des Verfahrens in dieser Richtung war seine Entscheidung daher aufzuheben.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf § 78 EO iVm § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.