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Rechtssatz RS0001639

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0001639

Geschäftszahl

3Ob100/92; 8Ob139/22g

Entscheidungsdatum

21.11.2022

Rechtssatz

Wird die Bewilligung der Exekution beim Titelgericht beantragt, so hat dieses das Vorliegen der Voraussetzungen für den Eintritt der Vollstreckbarkeit von Amts wegen zu prüfen. Daraus ergibt sich nicht nur die Pflicht zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Zustellung, die stets von Amts wegen vorzunehmen ist, sondern auch die Pflicht zur Prüfung der Frage, ob ein bei der Zustellung unterlaufener Mangel gemäß Paragraph 7, ZustG geheilt wurde, weil das Schriftstück dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Dem steht nicht entgegen, daß von der im Paragraph 55, Absatz 2, festgelegten Pflicht des Gerichtes, zur Feststellung der erheblichen Tatsachen geeignete Erhebungen durchzuführen, der Antrag auf Bewilligung der Exekution ausgenommen ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 100/92
    Entscheidungstext OGH 16.12.1992 3 Ob 100/92
  • 8 Ob 139/22g
    Entscheidungstext OGH 21.11.2022 8 Ob 139/22g
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0001639

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2023

Dokumentnummer

JJR_19921216_OGH0002_0030OB00100_9200000_001