Rechtssatz RS0114442
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114442
Entscheidungsdatum
15.12.2004
Rechtssatz
Dass eine Provisorialmaßnahme nach § 144a StPO nur auf Antrag des Staatsanwalts getroffen werden kann, steht Ansprüchen des zu Unrecht Betroffenen gemäß § 394 EO nicht entgegen, muss doch die Republik Österreich, für die der Staatsanwalt einschreitet, schon deshalb einer gefährdeten Partei im Sinne des § 394 EO gleichgehalten werden, weil mit der einstweiligen Verfügung zu ihren Gunsten (vergleiche § 373b StPO) abzuschöpfende oder für verfallen zu erklärende Vermögenswerte gesichert werden sollen.Dass eine Provisorialmaßnahme nach Paragraph 144 a, StPO nur auf Antrag des Staatsanwalts getroffen werden kann, steht Ansprüchen des zu Unrecht Betroffenen gemäß Paragraph 394, EO nicht entgegen, muss doch die Republik Österreich, für die der Staatsanwalt einschreitet, schon deshalb einer gefährdeten Partei im Sinne des Paragraph 394, EO gleichgehalten werden, weil mit der einstweiligen Verfügung zu ihren Gunsten (vergleiche Paragraph 373 b, StPO) abzuschöpfende oder für verfallen zu erklärende Vermögenswerte gesichert werden sollen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 239/00d
Entscheidungstext OGH 28.11.2000 1 Ob 239/00d
Veröff: SZ 73/187
- 5 Ob 135/03v
Entscheidungstext OGH 07.10.2003 5 Ob 135/03v
Auch
- 6 Ob 196/04y
Entscheidungstext OGH 15.12.2004 6 Ob 196/04y
Auch; Beisatz: Bei Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §144a StPO ist die Republik Österreich der gefährdeten Partei gleich zuhalten, weil mit der einstweiligen Verfügung zu ihren Gunsten abzuschöpfende (oder für sie als verfallen zu erklärende) Vermögenswerte gesichert werden sollen. (T1); Veröff: SZ 2004/178
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114442
Dokumentnummer
JJR_20001128_OGH0002_0010OB00239_00D0000_003