Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage besteht, ob ein Drittschuldner, dem mit einstweiliger Verfügung nach § 144a StPO ein Drittverbot auferlegt wurde, die gerichtliche Hinterlegung des den Gegenstand des Verbots bildenden Geldbetrags begehren kann.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage besteht, ob ein Drittschuldner, dem mit einstweiliger Verfügung nach Paragraph 144 a, StPO ein Drittverbot auferlegt wurde, die gerichtliche Hinterlegung des den Gegenstand des Verbots bildenden Geldbetrags begehren kann.
Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.
Im Verfahren über einen Erlag nach § 1425 ABGB ist zunächst die verfahrensrechtliche Erklärung des Antragstellers, wem er den Erlagsgegenstand im Weg des Gerichtserlages zwecks Schuldbefreiung anbiete, bestimmend. Die vom Erleger namentlich bezeichneten Erlagsgegner genießen kraft dieser verfahrensrechtlichen Erklärung des Antragstellers Parteistellung, sonstige Personen aber nur insoweit, als sie am Erlagsgegenstand - unabhängig von einem noch aufrechten Willen des Erlegers - bereits rechtlich geschützte Interessen besitzen (RIS-Justiz RS0006720). Dabei unterliegt die Parteistellung aller Erlagsgegner einer Schlüssigkeitsprüfung (SZ 73/48).Im Verfahren über einen Erlag nach Paragraph 1425, ABGB ist zunächst die verfahrensrechtliche Erklärung des Antragstellers, wem er den Erlagsgegenstand im Weg des Gerichtserlages zwecks Schuldbefreiung anbiete, bestimmend. Die vom Erleger namentlich bezeichneten Erlagsgegner genießen kraft dieser verfahrensrechtlichen Erklärung des Antragstellers Parteistellung, sonstige Personen aber nur insoweit, als sie am Erlagsgegenstand - unabhängig von einem noch aufrechten Willen des Erlegers - bereits rechtlich geschützte Interessen besitzen (RIS-Justiz RS0006720). Dabei unterliegt die Parteistellung aller Erlagsgegner einer Schlüssigkeitsprüfung (SZ 73/48).
Wird also ein Erlagsgesuch damit begründet, dass mehrere Forderungsprätendenten auf den Erlagsgegenstand Anspruch erheben und der oder die wahren Gläubiger nicht mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln sind, dann gehört zu dieser Schlüssigkeitsprüfung, ob die Angaben des Erlegers über die aus dem Erlagsgegenstand geltend gemachten Ansprüche rechtlich plausibel und insoweit schlüssig dargelegt sind.
Diese Schlüssigkeitsprüfung ergibt nun hinsichtlich der Erst- und Zweiterlagsgegner keine Bedenken.
Welche rechtlich geschützte Interessen die Republik Österreich am Erlagsgegenstand besitzt, ergibt sich aus dem Wesen und dem Inhalt der einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO. Für eine solche einstweilige Verfügung ist Voraussetzung, dass nach dem Ergebnis der Bewertung im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag des Staatsanwalts eine Verdachtslage gegeben ist, die annehmen lässt, dass durch ein Urteil im Strafverfahren die Bereicherung abgeschöpft werden wird, dies als eigene vermögensrechtliche Unrechtsfolge der mit Strafe bedrohten Handlung. Auf dieser Basis wird in der einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO ein Anspruch des Staates auf Sicherung der Abschöpfung bejaht (vgl 15 Os 8/01). Zu diesem Zeitpunkt kommt es auf die Möglichkeit künftiger Adhäsionserkenntnisse nicht an, wenn auch ein Begleiteffekt einer solchen Maßnahme ist, dass sie im Ergebnis dem Geschädigten nützen kann (vgl aaO). Darüber hinaus kommt noch nach § 373b StPO im Fall der Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 StGB dem durch die strafbare Handlung Geschädigten, dem eine Entschädigung zwar rechtskräftig zuerkannt, aber noch nicht geleistet worden ist, das Recht zu, seine diesbezüglichen Ansprüche aus dem vom Bund vereinnahmten Geldbetrag zu befriedigen.Welche rechtlich geschützte Interessen die Republik Österreich am Erlagsgegenstand besitzt, ergibt sich aus dem Wesen und dem Inhalt der einstweiligen Verfügung nach Paragraph 144 a, StPO. Für eine solche einstweilige Verfügung ist Voraussetzung, dass nach dem Ergebnis der Bewertung im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag des Staatsanwalts eine Verdachtslage gegeben ist, die annehmen lässt, dass durch ein Urteil im Strafverfahren die Bereicherung abgeschöpft werden wird, dies als eigene vermögensrechtliche Unrechtsfolge der mit Strafe bedrohten Handlung. Auf dieser Basis wird in der einstweiligen Verfügung nach Paragraph 144 a, StPO ein Anspruch des Staates auf Sicherung der Abschöpfung bejaht vergleiche 15 Os 8/01). Zu diesem Zeitpunkt kommt es auf die Möglichkeit künftiger Adhäsionserkenntnisse nicht an, wenn auch ein Begleiteffekt einer solchen Maßnahme ist, dass sie im Ergebnis dem Geschädigten nützen kann vergleiche aaO). Darüber hinaus kommt noch nach Paragraph 373 b, StPO im Fall der Abschöpfung der Bereicherung nach Paragraph 20, StGB dem durch die strafbare Handlung Geschädigten, dem eine Entschädigung zwar rechtskräftig zuerkannt, aber noch nicht geleistet worden ist, das Recht zu, seine diesbezüglichen Ansprüche aus dem vom Bund vereinnahmten Geldbetrag zu befriedigen.
Zunächst aber wird die einstweilige Verfügung (nur) zur Sicherung der Ansprüche auf Abschöpfung (oder Einziehung nach § 20b StGB) erlassen (vgl SZ 73/187, in welcher Entscheidung die Republik Österreich einer gefährdeten Partei im Sinn des § 394 EO gleichgehalten wird, weil mit der einstweiligen Verfügung zu ihren Gunsten abzuschöpfende oder für verfallen zu erklärende Vermögenswerte gesichert werden sollen). Damit lässt sich die Rechtsposition der Republik Österreich als einer Person, die am Erlagsgegenstand bereits rechtlich geschützte Interessen besitzt und insofern Partei des Verfahrens nach § 1425 ABGB ist, begründen.Zunächst aber wird die einstweilige Verfügung (nur) zur Sicherung der Ansprüche auf Abschöpfung (oder Einziehung nach Paragraph 20 b, StGB) erlassen vergleiche SZ 73/187, in welcher Entscheidung die Republik Österreich einer gefährdeten Partei im Sinn des Paragraph 394, EO gleichgehalten wird, weil mit der einstweiligen Verfügung zu ihren Gunsten abzuschöpfende oder für verfallen zu erklärende Vermögenswerte gesichert werden sollen). Damit lässt sich die Rechtsposition der Republik Österreich als einer Person, die am Erlagsgegenstand bereits rechtlich geschützte Interessen besitzt und insofern Partei des Verfahrens nach Paragraph 1425, ABGB ist, begründen.
Im vorliegenden Fall besteht also eine vom Strafgericht gemäß § 144a StPO iVm § 379 Abs 3 Z 3 EO hoheitlich verfügte Kontosperre, die der Bank verbietet, an den jeweiligen Kontoinhaber zu leisten (vgl SZ 69/16 mwN), aber auch weiters verbietet, sonst etwas zu unternehmen, was die Abschöpfung der Bereicherung, die Verfallserklärung und die Exekutionsführung auf diese Forderungen vereiteln oder erheblich erschweren könnte. Damit ist der Bank aber als Schuldner auch untersagt, über den Hinterlegungsgegenstand auf eine Weise zu verfügen, die dem Sicherungszweck zuwiderläuft. Zweck der gerichtlichen Hinterlegung des Leistungsgegenstandes ist die Schuldtilgung (EvBl 1989/107). Wo dieser Vorgang kraft Gesetzes nicht eintreten kann, ist der gerichtliche Erlag wegen Zwecklosigkeit unzulässig und vom Gericht nicht anzunehmen (vgl Harrer/Heidinger in Schwimann ABGB² Rz 2 zu § 1425 ABGB mwN). Dasselbe gilt dort, wo ein solcher Vorgang kraft gerichtlicher Anordnung nicht eintreten darf, etwa, weil wie hier durch gerichtliche Entscheidung eine Beschlagnahme des Erlagsgegenstandes zur Sicherung der Abschöpfung aufrecht ist. Bejahte man die Zulässigkeit einer Hinterlegung, könnten die Erlagsgegner im Zivilrechtsweg die Ausfolgung des Erlags begehren (vgl ÖBA 2003, 628). Mit einer Entscheidung im Ausfolgungsprozess würde aber unter Umständen zugunsten privatrechtlicher Ansprüche in die rechtskräftige Verfügung des Strafgerichts eingegriffen und der Sicherungszweck vereitelt werden. Die Entscheidungsbefugnis über die zur Sicherung der Abschöpfung gesperrten Konten muss daher dem Strafgericht vorbehalten bleiben, solange nicht die Beschlagnahme aufgehoben ist. Ebensowenig könnten privatrechtliche Dispositionen, etwa die Zustimmung im Ausfolgungsverfahren, vor Aufhebung der Beschlagnahme Wirksamkeit entfalten.Im vorliegenden Fall besteht also eine vom Strafgericht gemäß Paragraph 144 a, StPO in Verbindung mit Paragraph 379, Absatz 3, Ziffer 3, EO hoheitlich verfügte Kontosperre, die der Bank verbietet, an den jeweiligen Kontoinhaber zu leisten vergleiche SZ 69/16 mwN), aber auch weiters verbietet, sonst etwas zu unternehmen, was die Abschöpfung der Bereicherung, die Verfallserklärung und die Exekutionsführung auf diese Forderungen vereiteln oder erheblich erschweren könnte. Damit ist der Bank aber als Schuldner auch untersagt, über den Hinterlegungsgegenstand auf eine Weise zu verfügen, die dem Sicherungszweck zuwiderläuft. Zweck der gerichtlichen Hinterlegung des Leistungsgegenstandes ist die Schuldtilgung (EvBl 1989/107). Wo dieser Vorgang kraft Gesetzes nicht eintreten kann, ist der gerichtliche Erlag wegen Zwecklosigkeit unzulässig und vom Gericht nicht anzunehmen vergleiche Harrer/Heidinger in Schwimann ABGB² Rz 2 zu Paragraph 1425, ABGB mwN). Dasselbe gilt dort, wo ein solcher Vorgang kraft gerichtlicher Anordnung nicht eintreten darf, etwa, weil wie hier durch gerichtliche Entscheidung eine Beschlagnahme des Erlagsgegenstandes zur Sicherung der Abschöpfung aufrecht ist. Bejahte man die Zulässigkeit einer Hinterlegung, könnten die Erlagsgegner im Zivilrechtsweg die Ausfolgung des Erlags begehren vergleiche ÖBA 2003, 628). Mit einer Entscheidung im Ausfolgungsprozess würde aber unter Umständen zugunsten privatrechtlicher Ansprüche in die rechtskräftige Verfügung des Strafgerichts eingegriffen und der Sicherungszweck vereitelt werden. Die Entscheidungsbefugnis über die zur Sicherung der Abschöpfung gesperrten Konten muss daher dem Strafgericht vorbehalten bleiben, solange nicht die Beschlagnahme aufgehoben ist. Ebensowenig könnten privatrechtliche Dispositionen, etwa die Zustimmung im Ausfolgungsverfahren, vor Aufhebung der Beschlagnahme Wirksamkeit entfalten.
"Bis auf weitere gerichtliche Anordnung" im Sinn des § 379 Abs 3 Z 3 EO, meint daher die strafgerichtliche Zuständigkeit, nicht etwa die des Exekutionsgerichtes oder anderer Zivilgerichte. Zivilgerichten ist es versagt, die von der Ratskammer des Strafgerichts mit aufrechter einstweiliger Verfügung nach § 144a StPO angeordnete Kontosperre zu beseitigen (SZ 69/16; RIS-Justiz RS0097863)."Bis auf weitere gerichtliche Anordnung" im Sinn des Paragraph 379, Absatz 3, Ziffer 3, EO, meint daher die strafgerichtliche Zuständigkeit, nicht etwa die des Exekutionsgerichtes oder anderer Zivilgerichte. Zivilgerichten ist es versagt, die von der Ratskammer des Strafgerichts mit aufrechter einstweiliger Verfügung nach Paragraph 144 a, StPO angeordnete Kontosperre zu beseitigen (SZ 69/16; RIS-Justiz RS0097863).
Im Ergebnis erweist sich damit die Rechtsansicht des Rekursgerichtes als zutreffend. Ohne dass zu prüfen wäre, ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen eines Erlags nach § 1425 ABGB vorliegen, weil die Drittschuldnerin aufgrund des ihr erteilten Verbots ohnedies an keinen der Forderungsprätendenten leisten darf und insofern auch keine unklare Rechtslage besteht, ist ein Begehren der Drittschuldnerin auf gerichtlichen Erlag bei aufrechter einstweiliger Verfügung nach § 144a StPO unzulässig. Ein solcher gerichtlicher Erlag kommt nur als die strafgerichtliche Verwahrung beendende Verfügung durch das Strafgericht gemäß § 367 Abs 3 StPO oder nach § 2 Abs 2 des BG über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse in Betracht (vgl Maleczky in ÖJZ 1997, 456).Im Ergebnis erweist sich damit die Rechtsansicht des Rekursgerichtes als zutreffend. Ohne dass zu prüfen wäre, ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen eines Erlags nach Paragraph 1425, ABGB vorliegen, weil die Drittschuldnerin aufgrund des ihr erteilten Verbots ohnedies an keinen der Forderungsprätendenten leisten darf und insofern auch keine unklare Rechtslage besteht, ist ein Begehren der Drittschuldnerin auf gerichtlichen Erlag bei aufrechter einstweiliger Verfügung nach Paragraph 144 a, StPO unzulässig. Ein solcher gerichtlicher Erlag kommt nur als die strafgerichtliche Verwahrung beendende Verfügung durch das Strafgericht gemäß Paragraph 367, Absatz 3, StPO oder nach Paragraph 2, Absatz 2, des BG über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse in Betracht vergleiche Maleczky in ÖJZ 1997, 456).
Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.