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Rechtssatz RS0118462

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118462

Geschäftszahl

5Ob135/03v

Entscheidungsdatum

07.10.2003

Rechtssatz

Für eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 144 a, StPO ist Voraussetzung, dass nach dem Ergebnis der Bewertung im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag des Staatsanwalts eine Verdachtslage gegeben ist, die annehmen lässt, dass durch ein Urteil im Strafverfahren die Bereicherung abgeschöpft werden wird, dies als eigene vermögensrechtliche Unrechtsfolge der mit Strafe bedrohten Handlung. Auf dieser Basis wird in der einstweiligen Verfügung nach Paragraph 144 a, StPO ein Anspruch des Staates auf Sicherung der Abschöpfung bejaht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118462

Dokumentnummer

JJR_20031007_OGH0002_0050OB00135_03V0000_001