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Rechtssatz RS0118153×

Rechtssatz RS0118153

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118153

Geschäftszahl

5Ob116/03z; 5Ob135/03v

Entscheidungsdatum

07.10.2003

Rechtssatz

Das Gericht darf einen Erlag nicht annehmen, der den mit der Hinterlegung verfolgten Zweck gar nicht erreichen kann, so etwa dann, wenn die beabsichtigte Schuldtilgung ausbleibt.

(Hier: Erlag von Betriebskosten durch einen Wohnungseigentümer zur Vermeidung von Verzugsfolgen und Exekutionen, weil zu befürchten sei, dass die von ihm an die Hausverwaltung zu zahlenden Betriebskosten nicht zur Zahlung öffentlicher Abgaben verwendet wurden; Erlagsgegner war der Hausverwalter).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 116/03z
    Entscheidungstext OGH 02.06.2003 5 Ob 116/03z
    Veröff: SZ 2003/65
  • 5 Ob 135/03v
    Entscheidungstext OGH 07.10.2003 5 Ob 135/03v
    Auch; nur: Das Gericht darf einen Erlag nicht annehmen, der den mit der Hinterlegung verfolgten Zweck gar nicht erreichen kann, so etwa dann, wenn die beabsichtigte Schuldtilgung ausbleibt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118153

Dokumentnummer

JJR_20030602_OGH0002_0050OB00116_03Z0000_004