Rechtssatz RS0118153
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118153
Entscheidungsdatum
07.10.2003
Rechtssatz
Das Gericht darf einen Erlag nicht annehmen, der den mit der Hinterlegung verfolgten Zweck gar nicht erreichen kann, so etwa dann, wenn die beabsichtigte Schuldtilgung ausbleibt.
(Hier: Erlag von Betriebskosten durch einen Wohnungseigentümer zur Vermeidung von Verzugsfolgen und Exekutionen, weil zu befürchten sei, dass die von ihm an die Hausverwaltung zu zahlenden Betriebskosten nicht zur Zahlung öffentlicher Abgaben verwendet wurden; Erlagsgegner war der Hausverwalter).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 116/03z
Entscheidungstext OGH 02.06.2003 5 Ob 116/03z
Veröff: SZ 2003/65
- 5 Ob 135/03v
Entscheidungstext OGH 07.10.2003 5 Ob 135/03v
Auch; nur: Das Gericht darf einen Erlag nicht annehmen, der den mit der Hinterlegung verfolgten Zweck gar nicht erreichen kann, so etwa dann, wenn die beabsichtigte Schuldtilgung ausbleibt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118153
Dokumentnummer
JJR_20030602_OGH0002_0050OB00116_03Z0000_004