Diese Ausführungen bestätigen zwar die Richtigkeit des rekursgerichtlichen Ausspruchs, den ordentlichen Revisionsrekurs zuzulassen, erweisen sich jedoch in der Sache nicht zielführend:
Der gerichtliche Erlag nach § 1425 ABGB soll dem leistungsbereiten Schuldner, der sich aus wichtigen Gründen nicht von seiner Schuld befreien kann, als Erfüllungssurrogat dienen (GlUNF 5313). Einige dieser wichtigen Gründe sind im Gesetz selbst genannt (sie kommen im gegenständlichen Fall nicht in Frage); die anderen Erfüllungshindernisse müssen jedenfalls so beschaffen sein, dass sie auf Seiten des Gläubigers liegen (Reischauer in Rummel2, Rz 4 zu § 1425 ABGB; Harrer/Heidinger in Schwimann2, Rz 10 zu § 1425 ABGB) oder sich zumindest aus dem zwischen dem Gläubiger und leistungsbereiten Schuldner bestehenden Rechtsverhältnis ergeben (vgl RIS-Justiz RS0033526). Zur Wahrung der Interessen Dritter kann die gerichtliche Hinterlegung nicht in Anspruch genommen werden (GlUNF 5313; Reischauer aaO Rz 6).Der gerichtliche Erlag nach Paragraph 1425, ABGB soll dem leistungsbereiten Schuldner, der sich aus wichtigen Gründen nicht von seiner Schuld befreien kann, als Erfüllungssurrogat dienen (GlUNF 5313). Einige dieser wichtigen Gründe sind im Gesetz selbst genannt (sie kommen im gegenständlichen Fall nicht in Frage); die anderen Erfüllungshindernisse müssen jedenfalls so beschaffen sein, dass sie auf Seiten des Gläubigers liegen (Reischauer in Rummel2, Rz 4 zu Paragraph 1425, ABGB; Harrer/Heidinger in Schwimann2, Rz 10 zu Paragraph 1425, ABGB) oder sich zumindest aus dem zwischen dem Gläubiger und leistungsbereiten Schuldner bestehenden Rechtsverhältnis ergeben vergleiche RIS-Justiz RS0033526). Zur Wahrung der Interessen Dritter kann die gerichtliche Hinterlegung nicht in Anspruch genommen werden (GlUNF 5313; Reischauer aaO Rz 6).
Der vom Antragsteller zur Rechtfertigung des Erlags angeführte Grund besteht im Wesentlichen darin, dass er fürchtet, die Verwalterin der Eigentümergemeinschaft werde die von ihm gezahlten Betriebskostenbeiträge (offenbar handelt es sich um die von jedem Wohnungseigentümer anteilig zu akontierenden Liegenschaftsaufwendungen) nicht widmungsgemäß an die Gläubiger der Gemeinschaft weiterleiten und ihn so der Gefahr einer nochmaligen Zahlung im Weg der Ausfallshaftung nach § 18 Abs 3 Satz 2 WEG 2002 aussetzen. Es steht dabei der Verdacht der Untreue im Raum, die bewirkt, dass eine Leistung, die der Eigentümergemeinschaft geschuldet und dieser zu Handen ihres Organs auch erbracht wird, den einzelnen Wohnungseigentümer nicht von seiner Haftung gegenüber dem Gläubiger der Gemeinschaft befreit. Das besondere, der Sphäre des Gläubigers zuzurechnende "Erfüllungshindernis" liege darin, dass der Gläubiger (die Eigentümergemeinschaft) für Rechtshandlungen eines Vertreters bedarf, aber keinen hat, dem die Leistung mit dem Effekt der endgültigen Schuld- bzw Haftungsbefreiung erbracht werden kann. Davon ist bei der weiteren Beurteilung auszugehen, weil das Erlagsgericht nur die Schlüssigkeit des geltend gemachten Erlagsgrundes zu überprüfen hat (2 Ob 182/99z = ZIK 1999, 213; 5 Ob 32/00t = SZ 73/48).Der vom Antragsteller zur Rechtfertigung des Erlags angeführte Grund besteht im Wesentlichen darin, dass er fürchtet, die Verwalterin der Eigentümergemeinschaft werde die von ihm gezahlten Betriebskostenbeiträge (offenbar handelt es sich um die von jedem Wohnungseigentümer anteilig zu akontierenden Liegenschaftsaufwendungen) nicht widmungsgemäß an die Gläubiger der Gemeinschaft weiterleiten und ihn so der Gefahr einer nochmaligen Zahlung im Weg der Ausfallshaftung nach Paragraph 18, Absatz 3, Satz 2 WEG 2002 aussetzen. Es steht dabei der Verdacht der Untreue im Raum, die bewirkt, dass eine Leistung, die der Eigentümergemeinschaft geschuldet und dieser zu Handen ihres Organs auch erbracht wird, den einzelnen Wohnungseigentümer nicht von seiner Haftung gegenüber dem Gläubiger der Gemeinschaft befreit. Das besondere, der Sphäre des Gläubigers zuzurechnende "Erfüllungshindernis" liege darin, dass der Gläubiger (die Eigentümergemeinschaft) für Rechtshandlungen eines Vertreters bedarf, aber keinen hat, dem die Leistung mit dem Effekt der endgültigen Schuld- bzw Haftungsbefreiung erbracht werden kann. Davon ist bei der weiteren Beurteilung auszugehen, weil das Erlagsgericht nur die Schlüssigkeit des geltend gemachten Erlagsgrundes zu überprüfen hat (2 Ob 182/99z = ZIK 1999, 213; 5 Ob 32/00t = SZ 73/48).
An sich ist die Tauglichkeit des geltend gemachten Erlagsgrundes nicht von vornherein zu verneinen. Die in § 1425 ABGB vorausgesetzte Unmöglichkeit der Leistung muss nämlich keine absolute sein; es wird vielmehr als ausreichend erachtet, dass die Schuldbefreiung aus Gründen, die auf Seite des Gläubigers liegen, nicht ohne Gefahr einer nochmaligen Leistung erreicht werden kann (GlUNF 5313). Das trifft auf Grund der jedem Wohnungseigentümer nach § 18 Abs 3 Satz 2 WEG 2002 drohenden Ausfallshaftung im konkreten Fall grundsätzlich zu. Zu bedenken ist jedoch, dass der in § 1425 ABGB für eine gerichtliche Hinterlegung geforderte Erlagsgrund "wichtig" sein muss. Nur besonders gravierende Erschwernisse bei der Erfüllung der Schuld im normalen Weg können also deren gerichtliche Hinterlegung rechtfertigen. Es ist zu fragen, ob dem Schuldner nur der Gerichtserlag als zumutbarer Akt der Erfüllung seiner Verpflichtung bleibt.An sich ist die Tauglichkeit des geltend gemachten Erlagsgrundes nicht von vornherein zu verneinen. Die in Paragraph 1425, ABGB vorausgesetzte Unmöglichkeit der Leistung muss nämlich keine absolute sein; es wird vielmehr als ausreichend erachtet, dass die Schuldbefreiung aus Gründen, die auf Seite des Gläubigers liegen, nicht ohne Gefahr einer nochmaligen Leistung erreicht werden kann (GlUNF 5313). Das trifft auf Grund der jedem Wohnungseigentümer nach Paragraph 18, Absatz 3, Satz 2 WEG 2002 drohenden Ausfallshaftung im konkreten Fall grundsätzlich zu. Zu bedenken ist jedoch, dass der in Paragraph 1425, ABGB für eine gerichtliche Hinterlegung geforderte Erlagsgrund "wichtig" sein muss. Nur besonders gravierende Erschwernisse bei der Erfüllung der Schuld im normalen Weg können also deren gerichtliche Hinterlegung rechtfertigen. Es ist zu fragen, ob dem Schuldner nur der Gerichtserlag als zumutbarer Akt der Erfüllung seiner Verpflichtung bleibt.
Dass dem so ist, hätte der Antragsteller plausibel darlegen müssen. Für die Annahme, dass er gravierende Nachteile durch die gesetzliche Ausfallshaftung des Wohnungseigentümers - konkret in Form einer drohenden Doppelzahlung - zu gewärtigen hat, wenn er die der Eigentümergemeinschaft geschuldete Leistung an deren einzige Vertreterin aushändigt, reichen jedoch seine Behauptungen nicht aus.
Dazu sind schon die geschuldeten und jetzt hinterlegten Beträge zu gering. Dass deshalb die Ausfallshaftung schlagend werden könnte, die ja nur subsidiär eingreift (vgl Löcker in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, Rz 124 zu § 18 WEG 2002) und zudem durch das Vorzugspfandrecht an den Miteigentumsanteilen des säumigen Beitragsschuldners (§ 27 WEG 2002) bzw durch die Schadenersatzpflicht des Verwalters abgefedert wird, ist so unwahrscheinlich, dass es mit dem schlichten Hinweis auf das Bestehen der fraglichen Ausfallshaftung nicht getan ist. Es hätte etwa konkret ausgeführt werden müssen, warum schon jetzt abgesehen werden kann, dass ein exekutiver Zugriff auf die von anderen Wohnungseigentümern (insbesondere vom Mehrheitseigentümer) geschuldeten Beitragszahlungen scheitern wird und deshalb selbst bei Ausschöpfung des gesetzlichen Vorzugspfandrechts nach § 27 Abs 1 Z 2 lit a WEG 2002 eine nochmalige Inanspruchnahme des Antragstellers droht.Dazu sind schon die geschuldeten und jetzt hinterlegten Beträge zu gering. Dass deshalb die Ausfallshaftung schlagend werden könnte, die ja nur subsidiär eingreift vergleiche Löcker in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, Rz 124 zu Paragraph 18, WEG 2002) und zudem durch das Vorzugspfandrecht an den Miteigentumsanteilen des säumigen Beitragsschuldners (Paragraph 27, WEG 2002) bzw durch die Schadenersatzpflicht des Verwalters abgefedert wird, ist so unwahrscheinlich, dass es mit dem schlichten Hinweis auf das Bestehen der fraglichen Ausfallshaftung nicht getan ist. Es hätte etwa konkret ausgeführt werden müssen, warum schon jetzt abgesehen werden kann, dass ein exekutiver Zugriff auf die von anderen Wohnungseigentümern (insbesondere vom Mehrheitseigentümer) geschuldeten Beitragszahlungen scheitern wird und deshalb selbst bei Ausschöpfung des gesetzlichen Vorzugspfandrechts nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, WEG 2002 eine nochmalige Inanspruchnahme des Antragstellers droht.
Der Antragsteller hat es aber auch verabsäumt, schon in seinem Antrag schlüssig darzulegen, warum die an sich im Gesetz vorgesehenen Mittel, gegen einen saumseligen oder gar untreuen Verwalter vorzugehen, im konkreten Fall versagen. Zutreffend hat das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass wohl primär mit einem Antrag nach § 21 Abs 3 WEG 2002 (auf gerichtliche Abberufung der jetzigen Verwalterin) und dann allenfalls nach § 23 WEG 2002 (Bestellung eines vorläufigen Verwalters) oder durch Wahrnehmung der Möglichkeiten der Selbstverwaltung (vgl Löcker aaO Rz 60 zu § 18 WEG und E. M. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, Rz 9 zu § 19 WEG) Abhilfe gegen den angeblichen Vertretungsmissstand hätte gesucht werden müssen. Um eine Vertretungsregelung käme der Antragsteller ohnehin nicht herum, da es ja nicht angeht, hinterlegte Beitragszahlungen beim Erlagsgericht ruhen zu lassen; im Interesse der Eigentümergemeinschaft, die auch der Antragsteller wahrzunehmen hat, wäre vielmehr möglichst rasch für eine widmungsgemäße Verwendung der Erläge zu sorgen. Auch unter diesem Aspekt lässt der Antrag eine plausible Begründung vermissen, warum für eine Behebung der Erfüllungshindernisse nur der vom Antragsteller gewählte Weg eines Gerichtserlags in Frage kommen soll.Der Antragsteller hat es aber auch verabsäumt, schon in seinem Antrag schlüssig darzulegen, warum die an sich im Gesetz vorgesehenen Mittel, gegen einen saumseligen oder gar untreuen Verwalter vorzugehen, im konkreten Fall versagen. Zutreffend hat das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass wohl primär mit einem Antrag nach Paragraph 21, Absatz 3, WEG 2002 (auf gerichtliche Abberufung der jetzigen Verwalterin) und dann allenfalls nach Paragraph 23, WEG 2002 (Bestellung eines vorläufigen Verwalters) oder durch Wahrnehmung der Möglichkeiten der Selbstverwaltung vergleiche Löcker aaO Rz 60 zu Paragraph 18, WEG und E. M. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, Rz 9 zu Paragraph 19, WEG) Abhilfe gegen den angeblichen Vertretungsmissstand hätte gesucht werden müssen. Um eine Vertretungsregelung käme der Antragsteller ohnehin nicht herum, da es ja nicht angeht, hinterlegte Beitragszahlungen beim Erlagsgericht ruhen zu lassen; im Interesse der Eigentümergemeinschaft, die auch der Antragsteller wahrzunehmen hat, wäre vielmehr möglichst rasch für eine widmungsgemäße Verwendung der Erläge zu sorgen. Auch unter diesem Aspekt lässt der Antrag eine plausible Begründung vermissen, warum für eine Behebung der Erfüllungshindernisse nur der vom Antragsteller gewählte Weg eines Gerichtserlags in Frage kommen soll.
Unabhängig davon darf das Gericht einen Erlag nicht annehmen, der den mit der Hinterlegung verfolgten Zweck gar nicht erreichen kann (so etwa dann, wenn die beabsichtigte Schuldtilgung ausbleibt: Harrer/Hinteregger aaO Rz 2 zu § 1425 ABGB). Hier will der Antragsteller verhindern, dass seine Beitragsleistungen in die Hände der derzeitigen Verwalterin gelangen, hat aber gerade sie zur Erlagsgegnerin bestimmt, die den Erlag jederzeit abrufen könnte. Der gefürchteten Doppelzahlung über den Weg der Ausfallshaftung wäre nur dann ein Riegel vorgeschoben, wenn als Erlagsgegnerin die Eigentümergemeinschaft (die ja die Gläubigerin der Beitragsforderung ist) genannt und gleichzeitig durch eine neue Vertretungsregelung Vorsorge getroffen würde, dass die Gemeinschaft bei der Abberufung des Erlags nicht von der untreuen bisherigen Verwalterin vertreten wird. Da dies nicht geschehen ist, wäre die angestrebte Hinterlegung dem angestrebten Ziel eine Schuld- bzw Haftungsbefreiung nicht förderlich.Unabhängig davon darf das Gericht einen Erlag nicht annehmen, der den mit der Hinterlegung verfolgten Zweck gar nicht erreichen kann (so etwa dann, wenn die beabsichtigte Schuldtilgung ausbleibt: Harrer/Hinteregger aaO Rz 2 zu Paragraph 1425, ABGB). Hier will der Antragsteller verhindern, dass seine Beitragsleistungen in die Hände der derzeitigen Verwalterin gelangen, hat aber gerade sie zur Erlagsgegnerin bestimmt, die den Erlag jederzeit abrufen könnte. Der gefürchteten Doppelzahlung über den Weg der Ausfallshaftung wäre nur dann ein Riegel vorgeschoben, wenn als Erlagsgegnerin die Eigentümergemeinschaft (die ja die Gläubigerin der Beitragsforderung ist) genannt und gleichzeitig durch eine neue Vertretungsregelung Vorsorge getroffen würde, dass die Gemeinschaft bei der Abberufung des Erlags nicht von der untreuen bisherigen Verwalterin vertreten wird. Da dies nicht geschehen ist, wäre die angestrebte Hinterlegung dem angestrebten Ziel eine Schuld- bzw Haftungsbefreiung nicht förderlich.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.