Rechtssatz RS0033526
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033526
Geschäftszahl
3Ob189/52; 7Ob245/72; 5Ob116/03z
Entscheidungsdatum
02.06.2003
Rechtssatz
Die Hinterlegung rechtfertigen auch solche Umstände, die weder auf Seiten des Gläubigers, noch auf Seiten des Schuldners gelegen sind. Ein wichtiger Grund zur Hinterlegung kann nur dann angenommen werden, wenn sich dieser aus dem betreffenden Rechtsverhältnis selbst ergibt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 189/52
Entscheidungstext OGH 16.04.1952 3 Ob 189/52
- 7 Ob 245/72
Entscheidungstext OGH 15.11.1972 7 Ob 245/72
nur: Ein wichtiger Grund zur Hinterlegung kann nur dann angenommen werden, wenn sich dieser aus dem betreffenden Rechtsverhältnis selbst ergibt. (T1)
- 5 Ob 116/03z
Entscheidungstext OGH 02.06.2003 5 Ob 116/03z
Vgl auch; Beisatz: Die anderen - im Gesetz nicht genanten - Erfüllungshindernisse müssen jedenfalls so beschaffen sein, dass sie auf Seiten des Gläubigers liegen oder sich zumindest aus dem zwischen dem Gläubiger und leistungsbereiten Schuldner bestehenden Rechtsverhältnis ergeben. (T2); Beisatz: Zur Wahrung der Interessen Dritter kann die gerichtliche Hinterlegung nicht in Anspruch genommen werden. (T3); Veröff: SZ 2003/65
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0033526
Dokumentnummer
JJR_19520416_OGH0002_0030OB00189_5200000_002