Rechtssatz RS0097863
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097863
Entscheidungsdatum
28.08.2007
Rechtssatz
Dem Zivilgericht ist es versagt, die von der Ratskammer des Strafgerichts mit aufrechter einstweiliger Verfügung nach § 144a StPO angeordnete Kontosperre zufolge Klage des Kontoinhabers im Zivilrechtsweg zu beseitigen, sind doch für den Vollzug der Maßnahmen nach § 143 StPO und im besonderen nach § 144a StPO ausschließlich die (hoheitlich tätigen) Strafgerichte berufen. Insoweit ist der Rechtsweg nicht zulässig.Dem Zivilgericht ist es versagt, die von der Ratskammer des Strafgerichts mit aufrechter einstweiliger Verfügung nach Paragraph 144 a, StPO angeordnete Kontosperre zufolge Klage des Kontoinhabers im Zivilrechtsweg zu beseitigen, sind doch für den Vollzug der Maßnahmen nach Paragraph 143, StPO und im besonderen nach Paragraph 144 a, StPO ausschließlich die (hoheitlich tätigen) Strafgerichte berufen. Insoweit ist der Rechtsweg nicht zulässig.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 41/95
Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 41/95
Veröff: SZ 69/16
- 3 Ob 2279/96k
Entscheidungstext OGH 18.06.1997 3 Ob 2279/96k
- 5 Ob 135/03v
Entscheidungstext OGH 07.10.2003 5 Ob 135/03v
nur: Dem Zivilgericht ist es versagt, die von der Ratskammer des Strafgerichts mit aufrechter einstweiliger Verfügung nach § 144a StPO angeordnete Kontosperre zu beseitigen. (T1); Beisatz: "Bis auf weitere gerichtliche Anordnung" im Sinn des § 379 Abs 3 Z 3 EO meint die strafgerichtliche Zuständigkeit, nicht etwa die des Exekutionsgerichtes oder anderer Zivilgerichte. (T2)
- 5 Ob 100/07b
Entscheidungstext OGH 28.08.2007 5 Ob 100/07b
Vgl auch; Beisatz: Die Frage der Aufhebung einer Einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO ist eine des Strafrechts und daher nicht vom Grundbuchsgericht zu prüfen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097863
Dokumentnummer
JJR_19960130_OGH0002_0010OB00041_9500000_001