Die „Revision“ (richtig: der Rekurs) der klagenden Parteien ist nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig und schon zufolge § 521a Abs 1 Z 3 ZPO rechtzeitig (Kodek in Rechberger, § 519 ZPO Rz 3 mwN), aber nicht berechtigt.Die „Revision“ (richtig: der Rekurs) der klagenden Parteien ist nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig und schon zufolge Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO rechtzeitig (Kodek in Rechberger, Paragraph 519, ZPO Rz 3 mwN), aber nicht berechtigt.
Die Hinweise im Rechtsmittel auf Ausführungen in anderen Schriftsätzen und Rechtsmitteln sind unbeachtlich.
Für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs sind nach herrschender Auffassung in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagsbehauptungen) maßgebend. Es kommt auf die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruchs an. Ist er privatrechtlicher Natur, haben darüber die Zivilgerichte - hier im streitigen Verfahren - zu entscheiden (SZ 64/57 = JBl 1992, 108; SZ 63/96 = JBl 1991, 514; SZ 62/108 uva, zuletzt 1 Ob 640/94 = RdW 1995, 386; Fasching I 62 f und Lehrbuch2 Rz 101; Mayr in Rechberger, vor § 1 JN Rz 6). Die klagenden Parteien stützen ihr Hauptbegehren auf Freigabe der vier Konten nicht auf Amtshaftung, sondern auf ihr Eigentumsrecht, das durch einstweilige Verfügungen der Ratskammer des zuständigen Strafgerichts nach § 144a StPO rechtswidrig beschränkt worden sei.Für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs sind nach herrschender Auffassung in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagsbehauptungen) maßgebend. Es kommt auf die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruchs an. Ist er privatrechtlicher Natur, haben darüber die Zivilgerichte - hier im streitigen Verfahren - zu entscheiden (SZ 64/57 = JBl 1992, 108; SZ 63/96 = JBl 1991, 514; SZ 62/108 uva, zuletzt 1 Ob 640/94 = RdW 1995, 386; Fasching römisch eins 62 f und Lehrbuch2 Rz 101; Mayr in Rechberger, vor Paragraph eins, JN Rz 6). Die klagenden Parteien stützen ihr Hauptbegehren auf Freigabe der vier Konten nicht auf Amtshaftung, sondern auf ihr Eigentumsrecht, das durch einstweilige Verfügungen der Ratskammer des zuständigen Strafgerichts nach Paragraph 144 a, StPO rechtswidrig beschränkt worden sei.
Die Einführung einer Abschöpfung der Bereicherung (§ 20a StGB) durch das StRÄG 1987, BGBl 1987/605, machte auch eine Provisorialmaßnahme notwendig, um die Vollstreckung dieser neuen Nebenstrafe zu sichern, zumal anders als bei einer Geldstrafe keine Ersatzfreiheitsstrafe vorgesehen ist. Dem Vorbild der §§ 207a, 233 FinStrG entsprechend wird nach § 144a StPO der Ratskammer die Erlassung einer einstweiligen Verfügung aufgetragen, wenn zu befürchten ist, daß die Einbringung des (der Höhe nach nicht notwendig feststehenden) voraussichtlich im Urteil festzulegenden Abschöpfungsbetrags gefährdet oder wesentlich erschwert werden würde. Es können dabei die Sicherungsmittel nach § 379 Abs 3 EO ergriffen werden, ohne daß die dort genannten Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen wären. Diese ergeben sich vielmehr ausschließlich aus § 144a StPO (Foregger/Kodek, Die österr. Strafprozeßordnung6 § 144a StPO Erl 1; Mayerhofer/Rieder, Strafprozessordnung3 § 144a StPO Anm 2). Derartige einstweilige Verfügungen sehen insbesondere ein Drittverbot (§ 379 Abs 3 Z 3 EO) in Form einer hoheitlich ausgesprochenen Kontosperre vor. Da ein Konto rechtlich nichts anderes als eine Geldforderung des Kontoinhabers gegen die Bank ist, besteht daher die „Sperre“ rechtlich im Verbot an die Bank, an den jeweiligen Kontoinhaber zu leisten (Fuchs, Gewinnabschöpfgung und Geldwäscherei in ÖJZ 1990, 544 ff, 546 und FN 17 ff; vgl auch Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht I Rz 4/211).Die Einführung einer Abschöpfung der Bereicherung (Paragraph 20 a, StGB) durch das StRÄG 1987, BGBl 1987/605, machte auch eine Provisorialmaßnahme notwendig, um die Vollstreckung dieser neuen Nebenstrafe zu sichern, zumal anders als bei einer Geldstrafe keine Ersatzfreiheitsstrafe vorgesehen ist. Dem Vorbild der Paragraphen 207 a, 233, FinStrG entsprechend wird nach Paragraph 144 a, StPO der Ratskammer die Erlassung einer einstweiligen Verfügung aufgetragen, wenn zu befürchten ist, daß die Einbringung des (der Höhe nach nicht notwendig feststehenden) voraussichtlich im Urteil festzulegenden Abschöpfungsbetrags gefährdet oder wesentlich erschwert werden würde. Es können dabei die Sicherungsmittel nach Paragraph 379, Absatz 3, EO ergriffen werden, ohne daß die dort genannten Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen wären. Diese ergeben sich vielmehr ausschließlich aus Paragraph 144 a, StPO (Foregger/Kodek, Die österr. Strafprozeßordnung6 Paragraph 144 a, StPO Erl 1; Mayerhofer/Rieder, Strafprozessordnung3 Paragraph 144 a, StPO Anmerkung 2, ). Derartige einstweilige Verfügungen sehen insbesondere ein Drittverbot (Paragraph 379, Absatz 3, Ziffer 3, EO) in Form einer hoheitlich ausgesprochenen Kontosperre vor. Da ein Konto rechtlich nichts anderes als eine Geldforderung des Kontoinhabers gegen die Bank ist, besteht daher die „Sperre“ rechtlich im Verbot an die Bank, an den jeweiligen Kontoinhaber zu leisten (Fuchs, Gewinnabschöpfgung und Geldwäscherei in ÖJZ 1990, 544 ff, 546 und FN 17 ff; vergleiche auch Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht römisch eins Rz 4/211).
Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung SZ 67/110 ausgesprochen, es komme dem Beschuldigten bzw dem Eigentümer des durch eine strafbare Handlung eines leitenden Angestellten unrechtmäßig bereicherten Unternehmens (§ 20a Abs 1 und 3 StGB) in Ansehung der Wirkung einer gemäß § 144a StPO erlassenen einstweiligen Verfügung jene Rechtsstellung zu, von der bei gemäß § 379 EO bewilligten einstweiligen Verfügungen der Gegner der gefährdeten Partei betroffen ist. Wenn daher auch mit der einstweiligen Verfügung der Erwerb eines Pfandrechts (des Bundes zur Sicherung der Abschöpfung) nicht verbunden sei, könnten andere Gläubiger doch darauf nicht exequieren, weil das Gericht, das die einstweilige Verfügung erlassen habe, als Drittdetentor die Herausgabe ablehnen müsse (§ 262 EO). Wohl stehe aber dem Gegner der gefährdeten Partei (bzw Beschuldigten bzw Eigentümer des bereicherten Unternehmens) dem Gericht gegenüber ein Ausfolgungsanspruch zu, der auch gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden könne. Damit erwerbe der betreibende Gläubiger zwar ein Pfandrecht am Ausfolgungsanspruch, eine Verwertung sei jedoch erst nach Aufhebung der einstweiligen Verfügung (§ 144a Abs 4 StPO) möglich. Jenen Personen, die von der einstweiligen Verfügung betroffen seien, sei vom Strafgericht die Herausgabe der hinterlegten Beträge für die Dauer der Wirksamkeit dieser Verfügung zu verweigern, selbst wenn bewiesen werden könnte, daß die hinterlegten Vermögenswerte (noch) in deren Eigentum stünden. Daß während der Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung eine Ausfolgung nicht in Frage kommt, hat auch im vorliegenden Fall zu gelten, in denen Kontoinhaber die „Ausfolgung“ durch Aufhebung der strafgerichtlichen Kontosperre anstreben. Dem entspricht auch, daß nach der gleichfalls durch das StRÄG 1987 eingeführten Bestimmung des § 373b StPO der Geschädigte unbeschadet des § 373a StPO das Recht hat, zu verlangen, daß seine Ansprüche aus dem vom Bund vereinnahmten Geldbetrag befriedigt werden, sofern im Falle einer Abschöpfung der Bereicherung nach § 20a StGB dem durch die strafbare Handlung Geschädigten eine Entschädigung zwar rechtskräftig zuerkannt, aber noch nicht geleistet worden ist. Da ein solcher Anspruch voraussetzt, daß das Strafgericht bereits auf Abschöpfung der unrechtmäßigen Bereicherung nach § 20a StGB erkannt und der Bund den Geldbetrag vereinnahmt hat, kann somit vorher über die Ausfolgung nicht erkannt werden und der Geschädigte den Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Vorbild einer bereits verfallenen Haftkaution (§ 191 Abs 3 StPO) im Zivilrechtsweg erst danach durchsetzen (SZ 67/110 mwN unter Hinweis auf den JAB, 359 Blg 17. GP, 48). Dem entspricht auch die Rechtsprechung (JBl 1964, 266; SZ 24/97), nach Aufhebung der Beschlagnahme könne ein auf den Titel des Eigentums gestützter Anspruch gegenüber dem Bund im Zivilrechtsweg durchgesetzt werden.Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung SZ 67/110 ausgesprochen, es komme dem Beschuldigten bzw dem Eigentümer des durch eine strafbare Handlung eines leitenden Angestellten unrechtmäßig bereicherten Unternehmens (Paragraph 20 a, Absatz eins und 3 StGB) in Ansehung der Wirkung einer gemäß Paragraph 144 a, StPO erlassenen einstweiligen Verfügung jene Rechtsstellung zu, von der bei gemäß Paragraph 379, EO bewilligten einstweiligen Verfügungen der Gegner der gefährdeten Partei betroffen ist. Wenn daher auch mit der einstweiligen Verfügung der Erwerb eines Pfandrechts (des Bundes zur Sicherung der Abschöpfung) nicht verbunden sei, könnten andere Gläubiger doch darauf nicht exequieren, weil das Gericht, das die einstweilige Verfügung erlassen habe, als Drittdetentor die Herausgabe ablehnen müsse (Paragraph 262, EO). Wohl stehe aber dem Gegner der gefährdeten Partei (bzw Beschuldigten bzw Eigentümer des bereicherten Unternehmens) dem Gericht gegenüber ein Ausfolgungsanspruch zu, der auch gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden könne. Damit erwerbe der betreibende Gläubiger zwar ein Pfandrecht am Ausfolgungsanspruch, eine Verwertung sei jedoch erst nach Aufhebung der einstweiligen Verfügung (Paragraph 144 a, Absatz 4, StPO) möglich. Jenen Personen, die von der einstweiligen Verfügung betroffen seien, sei vom Strafgericht die Herausgabe der hinterlegten Beträge für die Dauer der Wirksamkeit dieser Verfügung zu verweigern, selbst wenn bewiesen werden könnte, daß die hinterlegten Vermögenswerte (noch) in deren Eigentum stünden. Daß während der Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung eine Ausfolgung nicht in Frage kommt, hat auch im vorliegenden Fall zu gelten, in denen Kontoinhaber die „Ausfolgung“ durch Aufhebung der strafgerichtlichen Kontosperre anstreben. Dem entspricht auch, daß nach der gleichfalls durch das StRÄG 1987 eingeführten Bestimmung des Paragraph 373 b, StPO der Geschädigte unbeschadet des Paragraph 373 a, StPO das Recht hat, zu verlangen, daß seine Ansprüche aus dem vom Bund vereinnahmten Geldbetrag befriedigt werden, sofern im Falle einer Abschöpfung der Bereicherung nach Paragraph 20 a, StGB dem durch die strafbare Handlung Geschädigten eine Entschädigung zwar rechtskräftig zuerkannt, aber noch nicht geleistet worden ist. Da ein solcher Anspruch voraussetzt, daß das Strafgericht bereits auf Abschöpfung der unrechtmäßigen Bereicherung nach Paragraph 20 a, StGB erkannt und der Bund den Geldbetrag vereinnahmt hat, kann somit vorher über die Ausfolgung nicht erkannt werden und der Geschädigte den Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Vorbild einer bereits verfallenen Haftkaution (Paragraph 191, Absatz 3, StPO) im Zivilrechtsweg erst danach durchsetzen (SZ 67/110 mwN unter Hinweis auf den JAB, 359 Blg 17. GP, 48). Dem entspricht auch die Rechtsprechung (JBl 1964, 266; SZ 24/97), nach Aufhebung der Beschlagnahme könne ein auf den Titel des Eigentums gestützter Anspruch gegenüber dem Bund im Zivilrechtsweg durchgesetzt werden.
Der erkennende Senat hat zuletzt in seiner Entscheidung 1 Ob 32/95 deutlich gemacht, daß die Wirksamkeit von Hoheitsakten nach den für die dafür zuständigen Organe maßgeblichen, stets dem öffentlichen Recht zuzurechnenden Verfahrensgesetzen zu beurteilen sei, deren Bestimmungen allein für das Zustandekommen, die Abänderung und die Aufhebung von Hoheitsakten ausschlaggebend seien: Deren Wirksamkeit könne ausschließlich im Rahmen und nach Maßgabe des dafür vorgesehenen verfahrensrechtlich formalisierten Rechtsmittelverfahrens überprüft und dann beseitigt werden, wenn das dazu berufene Organ gesetzlich umschriebene erhebliche Verfahrensfehler bzw die materielle Unrichtigkeit des bekämpften Hoheitsakts bejaht. Der Einflußnahme auf Gerichte stehe dagegen Art 87 Abs 1 B-VG entgegen, weil Richter in Ausübung ihres Amts unabhängig und damit jeglicher Weisung durch ein anderes Organ entrückt seien. Wohl könne durch gerichtliche Entscheidungen auf die richterliche Tätigkeit in bestimmter Weise eingewirkt werden, indem das verfahrensrechtlich auf zulässige Weise angerufene andere Gericht in kassatorischer Entscheidung dem vorinstanzlichen Richter eine Rechtsauffassung überbinde; das setze aber dessen im Gesetz umschriebene Zuständigkeit in dieser Sache und einen entsprechenden hoheitlichen Ausspruch wiederum weisungsfreier Richter voraus. Von dieser Auffassung abzugehen besteht kein Anlaß. Die von den klagenden Parteien begehrte Aufhebung der Kontosperren läuft inhaltlich auf eine, nach Art 87 Abs 1 B-VG unzulässige Weisung an das Strafgericht hinaus. Dem Zivilgericht ist es demnach versagt, die von der Ratskammer des Strafgerichts mit aufrechter einstweiliger Verfügung nach § 144a StPO angeordnete Kontosperre zufolge Klage des Kontoinhabers im Zivilrechtsweg zu beseitigen, sind doch für den Vollzug der Maßnahmen nach §§ 143 StPO und im besonderen nach § 144a StPO ausschließlich die insoweit hoheitlich handelnden Strafgerichte berufen.Der erkennende Senat hat zuletzt in seiner Entscheidung 1 Ob 32/95 deutlich gemacht, daß die Wirksamkeit von Hoheitsakten nach den für die dafür zuständigen Organe maßgeblichen, stets dem öffentlichen Recht zuzurechnenden Verfahrensgesetzen zu beurteilen sei, deren Bestimmungen allein für das Zustandekommen, die Abänderung und die Aufhebung von Hoheitsakten ausschlaggebend seien: Deren Wirksamkeit könne ausschließlich im Rahmen und nach Maßgabe des dafür vorgesehenen verfahrensrechtlich formalisierten Rechtsmittelverfahrens überprüft und dann beseitigt werden, wenn das dazu berufene Organ gesetzlich umschriebene erhebliche Verfahrensfehler bzw die materielle Unrichtigkeit des bekämpften Hoheitsakts bejaht. Der Einflußnahme auf Gerichte stehe dagegen Artikel 87, Absatz eins, B-VG entgegen, weil Richter in Ausübung ihres Amts unabhängig und damit jeglicher Weisung durch ein anderes Organ entrückt seien. Wohl könne durch gerichtliche Entscheidungen auf die richterliche Tätigkeit in bestimmter Weise eingewirkt werden, indem das verfahrensrechtlich auf zulässige Weise angerufene andere Gericht in kassatorischer Entscheidung dem vorinstanzlichen Richter eine Rechtsauffassung überbinde; das setze aber dessen im Gesetz umschriebene Zuständigkeit in dieser Sache und einen entsprechenden hoheitlichen Ausspruch wiederum weisungsfreier Richter voraus. Von dieser Auffassung abzugehen besteht kein Anlaß. Die von den klagenden Parteien begehrte Aufhebung der Kontosperren läuft inhaltlich auf eine, nach Artikel 87, Absatz eins, B-VG unzulässige Weisung an das Strafgericht hinaus. Dem Zivilgericht ist es demnach versagt, die von der Ratskammer des Strafgerichts mit aufrechter einstweiliger Verfügung nach Paragraph 144 a, StPO angeordnete Kontosperre zufolge Klage des Kontoinhabers im Zivilrechtsweg zu beseitigen, sind doch für den Vollzug der Maßnahmen nach Paragraphen 143, StPO und im besonderen nach Paragraph 144 a, StPO ausschließlich die insoweit hoheitlich handelnden Strafgerichte berufen.
Ob die Ratskammer des Strafgerichts die einstweiligen Verfügungen nach § 144a StPO zu Recht erlassen oder deren Aufhebung nach § 144a Abs 4 StPO abgelehnt hat, entzieht sich einer Beurteilung des hier insoweit gerade nicht als Amthaftungsgericht in Anspruch genommenen Zivilgerichts. Derzeit kann aus diesen Erwägungen der von den klagenden Parteien erhobene Anspruch im ordentlichen Rechtsweg nicht durchgesetzt werden.Ob die Ratskammer des Strafgerichts die einstweiligen Verfügungen nach Paragraph 144 a, StPO zu Recht erlassen oder deren Aufhebung nach Paragraph 144 a, Absatz 4, StPO abgelehnt hat, entzieht sich einer Beurteilung des hier insoweit gerade nicht als Amthaftungsgericht in Anspruch genommenen Zivilgerichts. Derzeit kann aus diesen Erwägungen der von den klagenden Parteien erhobene Anspruch im ordentlichen Rechtsweg nicht durchgesetzt werden.
Die klagenden Parteien sehen einen Verstoß gegen Art 6 MRK darin, daß ihnen im Strafverfahren keine Rechtsmittel eingeräumt seien. Selbst bei Bejahung eines solchen Verstoßes wäre der Zivilrechtsweg nicht eröffnet. Einem „Vorgehen des Strafgerichts, das Strafverfahren auf ewige Zeit weiterzulaufen zu lassen“, sind die klagenden Parteien keineswegs schutzlos ausgeliefert; stehen ihnen doch bei unvertretbarer Rechtsanwendung des Strafgerichts die Mittel des Amtshaftungsverfahrens offen. Zu einer Anfechtung der Bestimmungen des § 143 StPO bzw des § 144a StPO beim Verfassungsgerichtshof nach Art 140 B-VG als verfassungswidrig sieht sich der erkennende Senat mangels Präjudizialität nicht veranlaßt.Die klagenden Parteien sehen einen Verstoß gegen Artikel 6, MRK darin, daß ihnen im Strafverfahren keine Rechtsmittel eingeräumt seien. Selbst bei Bejahung eines solchen Verstoßes wäre der Zivilrechtsweg nicht eröffnet. Einem „Vorgehen des Strafgerichts, das Strafverfahren auf ewige Zeit weiterzulaufen zu lassen“, sind die klagenden Parteien keineswegs schutzlos ausgeliefert; stehen ihnen doch bei unvertretbarer Rechtsanwendung des Strafgerichts die Mittel des Amtshaftungsverfahrens offen. Zu einer Anfechtung der Bestimmungen des Paragraph 143, StPO bzw des Paragraph 144 a, StPO beim Verfassungsgerichtshof nach Artikel 140, B-VG als verfassungswidrig sieht sich der erkennende Senat mangels Präjudizialität nicht veranlaßt.
Dem Rekurs ist nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO.Dem Rekurs ist nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.