Rechtstracker.at
Entscheidung 1 Ob 32/95×

Entscheidung 1 Ob 32/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob32/95

Entscheidungsdatum

28.07.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dr.Friedrich Wilhelm K*****, vertreten durch Dr.Helmut Mühlgassner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Entlassung aus der Strafhaft, über den Unterbrechungsantrag der klagenden und gefährdeten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag der klagenden und gefährdeten Partei vom 12.Juli 1995 auf Unterbrechung des Rechtsmittelverfahrens bis zur Erledigung des deren Behauptung zufolge präjudiziellen MRK Beschwerdeverfahrens No. 23.888 aus 1994, wird zurückgewiesen, weil über das Rechtsmittel bereits mit Beschluß vom 28.Juni 1995 vollständig entschieden wurde und demnach kein Rechtsmittelverfahren mehr anhängig ist.

Anmerkung

E39695 01AA0325

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0010OB00032.95.0728.000

Dokumentnummer

JJT_19950728_OGH0002_0010OB00032_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0004867 Rechtssatz 06.02.1959Zivilrecht
Unzulässigkeit einer einstweiligen Verfügung durch die in die Amtshandlung einer Behörde eingegriffen wird.
RS0004873 Rechtssatz 21.02.1978Zivilrecht
Da die Sicherungsmittel in der EO nur beispielsweise aufgezählt sind, können zur Sicherung des Anspruches auch andere Anordnungen als die in der EO genannten getroffen werden; die Sicherungsmittel müssen sich nach der Beschaffenheit des im Einzelfall zu err …
RS0004929 Rechtssatz 18.02.1936Zivilrecht
Als Sicherungsmittel kommen nur solche in Betracht, die der Privatrechtssphäre angehören, nicht aber solche, die mit öffentlich - rechtlichen Vorschriften (so zum Beispiel mit den Bestimmungen des Gesetzes zum Schutze des Briefgeheimnisses und der PO) unver …
RS0010522 Rechtssatz 13.04.1988Zivilrecht
Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, wenn zwar ein nachbarrechtlicher Eingriff behauptet wird, das dem Nachbarrecht nicht entsprechende Begehren auf Unterlassung der Stationierung von Flugzeugen des Bundesheeres (Draken) aber zeigt, dass in Wahrheit der beklag …
RS0050066 Rechtssatz 14.06.1989Zivilrecht
Der gesamte Bereich des Strafvollzuges fällt in den Bereich der Hoheitsverwaltung.
RS0057227 Rechtssatz 28.06.1995Zivilrecht
Bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben hat die Mißachtung der gesetzlich umschriebenen Zuständigkeit der dazu berufenen - selten mit den in der Privatwirtschaftsverwaltung zur Vertretung des Rechtsträgers Dritten gegenüber befugten Organen identischen - Behö …
RS0057250 Rechtssatz 14.07.1994Zivilrecht
Beim Anwendungsbereich einstweiliger Verfügungen sind Verfassungsbestimmungen und einfachgesetzliche Beschränkungen, die einer einstweiligen Verfügung im Wege stehen, zu beachten.
RS0057252 Rechtssatz 14.07.1994Zivilrecht
Einem Zivilgericht ist es einerseits nach der in Art 94 B-VG ausgesprochenen strikten Trennung von Justiz und Verwaltung verwehrt, einer Vollzugsbehörde als einem Organ der Hoheitsverwaltung ein Verbot des weiteren Vollzuges einer Strafhaft, die die Weisung …