Rechtssatz RS0057227
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057227
Entscheidungsdatum
25.11.1997
Rechtssatz
Bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben hat die Mißachtung der gesetzlich umschriebenen Zuständigkeit der dazu berufenen - selten mit den in der Privatwirtschaftsverwaltung zur Vertretung des Rechtsträgers Dritten gegenüber befugten Organen identischen - Behörden regelmäßig die verfahrensrechtlich definierte Nichtigkeit des Hoheitsakts zur Folge. Die Wirksamkeit von Hoheitsakten ist auch sonst nach den für die dafür zuständigen Organe maßgeblichen, stets dem öffentlichen Recht zuzurechnenden Verfahrensgesetzen zu beurteilen, deren Bestimmungen allein für das Zustandekommen, die Abänderung und die Aufhebung von Hoheitsakten ausschlaggebend sind:
Deshalb ist auch das rechtliche Schicksal solcher Hoheitsakte nicht der Privatautonomie des Rechtsträgers überlassen, in dessen verfassungsrechtliche Kompetenz sie fallen und die von den zu dessen Vertretung Dritten gegenüber befugten Organen wahrzunehmen ist; deren Wirksamkeit kann ausschließlich im Rahmen und nach Maßgabe des dafür vorgesehenen verfahrensrechtlich formalisierten Rechtsmittelverfahrens überprüft und dann beseitigt werden, wenn das dazu berufene Organ gesetzlich umschriebene erhebliche Verfahrensfehler bzw die materielle Unrichtigkeit des bekämpften Hoheitsakts bejaht.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 32/95
Entscheidungstext OGH 28.06.1995 1 Ob 32/95
- 1 Ob 41/95
Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 41/95
Auch; Veröff: SZ 69/16
- 1 Ob 197/97w
Entscheidungstext OGH 25.11.1997 1 Ob 197/97w
nur: Die Wirksamkeit von Hoheitsakten ist auch sonst nach den für die dafür zuständigen Organe maßgeblichen, stets dem öffentlichen Recht zuzurechnenden Verfahrensgesetzen zu beurteilen, deren Wirksamkeit kann ausschließlich im Rahmen und nach Maßgabe des dafür vorgesehenen verfahrensrechtlich formalisierten Rechtsmittelverfahrens überprüft und beseitigt werden. (T1) Veröff: SZ 70/244
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0057227
Dokumentnummer
JJR_19950628_OGH0002_0010OB00032_9500000_001