Soweit der erkennende Senat mit seinem Beschluß vom 14.Juli 1994 (1 Ob 5/94 = ON 37) die zweitinstanzliche Entscheidung bestätigte, führte er zu dessen Begründung aus, der Kläger strebe mit seinem auf § 382 Abs 1 Z 5 EO gestützten Antrag zur Sicherung „anderer Ansprüche“ (als Geldforderungen) nach § 381 EO ein Verbot des weiteren Vollzugs der durch Gerichte über ihn rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe an. Wenngleich die Aufzählung der Sicherungsmittel im § 382 EO nur beispielsweise sei, kämen hiefür doch nur solche in Betracht, die der Privatrechtssphäre angehören, und nicht auch Sicherungsmittel, die mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften unvereinbar oder sonst rechtswidrig seien. Verfassungsbestimmungen und einfachgesetzliche Beschränkungen, die einer einstweiligen Verfügung im Weg stehen, müßten beachtet werden. Behörden könne gleichviel, ob es sich nun um Verwaltungsbehörden oder Gerichte handle, durch eine einstweilige Verfügung grundsätzlich weder ein Tun noch ein Unterlassen aufgetragen werden. Auch die Rechtsprechung lehne die Erteilung von Aufträgen an Rechtsträger zu bestimmtem hoheitlichen Tun oder Unterlassen durch Gerichte generell ab. Im vorliegenden Fall strebe der Kläger mit seinem Sicherungsantrag einen Eingriff in Hoheitsrechte des Rechtsträgers an, weil Freiheitsstrafen nur hoheitlich vollzogen würden. Der Vollzug der Strafhaft beginne nach der schriftlichen Strafvollzugsanordnung durch den Vorsitzenden (Einzelrichter) des erkennenden Gerichts (§ 7 Abs.1 StVG) mit der Aufnahme oder Übernahme (§ 132 StVG) und ende mit der Entlassung (§ 149 StVG) oder mit dem früheren Ableben des Verurteilten (§ 72 Abs.3 StVG). Die Abgrenzung der der Rechtsprechung (§ 16 StVG) und der Verwaltung („Vollzugsbehörden“ - §§ 11 ff StVG) zuzuordnenden Vollzugsbereiche ergebe sich aus den Verfahrensbestimmungen des Strafvollzugsgesetzes. In welche Vollzugsbereiche durch eine vom Amtshaftungsgericht im Sicherungsverfahren angeordnete Enthaftung eines Strafgefangenen eingegriffen werden würde, müsse gar nicht erst geprüft werden, sei doch der begehrte Eingriff weder in verwaltungsbehördliche noch in gerichtliche Kompetenzen zulässig. Dem Zivilgericht sei seinerseits zufolge der im Art.94 B-VG angeordneten strikten Trennung der Justiz von der Verwaltung verwehrt, der Vollzugsbehörde als einem Organ der Hoheitsverwaltung den weiteren Vollzug der Strafhaft zu verbieten, was die Weisung zur Enthaftung des Strafgefangenen enthalte, andererseits stünden einer Weisung des Zivilrichters an das erkennende Strafgericht oder das Vollzugsgericht die Anordnung des Art.87 Abs.1 B-VG, nach dem die Richter in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig sind, sowie die fehlende Kompetenz zur Einwirkung auf die rechtsprechende Tätigkeit des Strafgerichts und die zur Entscheidung in Sachfragen im Provisorialverfahren niemals vorhandene Kompetenz entgegen, ohne daß noch geprüft werden müßte, ob eine solche Weisung auch an Art.83 Abs.2 B-VG scheiterte. Die Kompetenz zur Begnadigung der von den Gerichten rechtskräftig Verurteilten stehe nur dem Bundespräsidenten zu (Art.65 Abs.2 lit.c B-VG).Soweit der erkennende Senat mit seinem Beschluß vom 14.Juli 1994 (1 Ob 5/94 = ON 37) die zweitinstanzliche Entscheidung bestätigte, führte er zu dessen Begründung aus, der Kläger strebe mit seinem auf Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 5, EO gestützten Antrag zur Sicherung „anderer Ansprüche“ (als Geldforderungen) nach Paragraph 381, EO ein Verbot des weiteren Vollzugs der durch Gerichte über ihn rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe an. Wenngleich die Aufzählung der Sicherungsmittel im Paragraph 382, EO nur beispielsweise sei, kämen hiefür doch nur solche in Betracht, die der Privatrechtssphäre angehören, und nicht auch Sicherungsmittel, die mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften unvereinbar oder sonst rechtswidrig seien. Verfassungsbestimmungen und einfachgesetzliche Beschränkungen, die einer einstweiligen Verfügung im Weg stehen, müßten beachtet werden. Behörden könne gleichviel, ob es sich nun um Verwaltungsbehörden oder Gerichte handle, durch eine einstweilige Verfügung grundsätzlich weder ein Tun noch ein Unterlassen aufgetragen werden. Auch die Rechtsprechung lehne die Erteilung von Aufträgen an Rechtsträger zu bestimmtem hoheitlichen Tun oder Unterlassen durch Gerichte generell ab. Im vorliegenden Fall strebe der Kläger mit seinem Sicherungsantrag einen Eingriff in Hoheitsrechte des Rechtsträgers an, weil Freiheitsstrafen nur hoheitlich vollzogen würden. Der Vollzug der Strafhaft beginne nach der schriftlichen Strafvollzugsanordnung durch den Vorsitzenden (Einzelrichter) des erkennenden Gerichts (Paragraph 7, Absatz eins, StVG) mit der Aufnahme oder Übernahme (Paragraph 132, StVG) und ende mit der Entlassung (Paragraph 149, StVG) oder mit dem früheren Ableben des Verurteilten (Paragraph 72, Absatz 3, StVG). Die Abgrenzung der der Rechtsprechung (Paragraph 16, StVG) und der Verwaltung („Vollzugsbehörden“ - Paragraphen 11, ff StVG) zuzuordnenden Vollzugsbereiche ergebe sich aus den Verfahrensbestimmungen des Strafvollzugsgesetzes. In welche Vollzugsbereiche durch eine vom Amtshaftungsgericht im Sicherungsverfahren angeordnete Enthaftung eines Strafgefangenen eingegriffen werden würde, müsse gar nicht erst geprüft werden, sei doch der begehrte Eingriff weder in verwaltungsbehördliche noch in gerichtliche Kompetenzen zulässig. Dem Zivilgericht sei seinerseits zufolge der im Artikel 94, B-VG angeordneten strikten Trennung der Justiz von der Verwaltung verwehrt, der Vollzugsbehörde als einem Organ der Hoheitsverwaltung den weiteren Vollzug der Strafhaft zu verbieten, was die Weisung zur Enthaftung des Strafgefangenen enthalte, andererseits stünden einer Weisung des Zivilrichters an das erkennende Strafgericht oder das Vollzugsgericht die Anordnung des Artikel 87, Absatz eins, B-VG, nach dem die Richter in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig sind, sowie die fehlende Kompetenz zur Einwirkung auf die rechtsprechende Tätigkeit des Strafgerichts und die zur Entscheidung in Sachfragen im Provisorialverfahren niemals vorhandene Kompetenz entgegen, ohne daß noch geprüft werden müßte, ob eine solche Weisung auch an Artikel 83, Absatz 2, B-VG scheiterte. Die Kompetenz zur Begnadigung der von den Gerichten rechtskräftig Verurteilten stehe nur dem Bundespräsidenten zu (Artikel 65, Absatz 2, Litera c, B-VG).
Trotz der kritischen Rechtsmittelausführungen des Klägers ist an dieser Auffassung festzuhalten. Mit dem Hinweis, der beklagte Rechtsträger sei nicht jener Dritte, gegen den - nach der im Beschluß 1 Ob 5/94 angeführten Rechtsprechung und Lehre - ein Verbot im Sicherungsverfahren nicht erlassen werden dürfe, unterstellt er implizit, der Rechtsträger wäre - durch seine in der Bundesverfassung bezeichneten, zu seiner Vertretung Dritten gegenüber befugten Organe - den vom Kläger angestrebten zivilgerichtlichen Leistungsbefehl zu befolgen rechtlich in der Lage, sodaß er dazu notfalls auch im Exekutionsweg (etwa gemäß § 354 EO) gezwungen werden könnte. Das mag nun richtig sein, wäre der vom Kläger als schadenersatzrechtliche Naturalrestitution (§ 1323 ABGB) in Anspruch genommene Beseitigungsanspruch im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung des beklagten Rechtsträgers durchzusetzen, weil dieser dort bei Vorliegen eines entsprechenden privatrechtlichen Titels (etwa eines Vertrags- oder eines deliktischen Schadenersatzanspruchs) zu einem Verhalten verpflichtet werden könnte, das auch der privatautonomen Gestaltung seiner Rechtssphäre offenstünde.Trotz der kritischen Rechtsmittelausführungen des Klägers ist an dieser Auffassung festzuhalten. Mit dem Hinweis, der beklagte Rechtsträger sei nicht jener Dritte, gegen den - nach der im Beschluß 1 Ob 5/94 angeführten Rechtsprechung und Lehre - ein Verbot im Sicherungsverfahren nicht erlassen werden dürfe, unterstellt er implizit, der Rechtsträger wäre - durch seine in der Bundesverfassung bezeichneten, zu seiner Vertretung Dritten gegenüber befugten Organe - den vom Kläger angestrebten zivilgerichtlichen Leistungsbefehl zu befolgen rechtlich in der Lage, sodaß er dazu notfalls auch im Exekutionsweg (etwa gemäß Paragraph 354, EO) gezwungen werden könnte. Das mag nun richtig sein, wäre der vom Kläger als schadenersatzrechtliche Naturalrestitution (Paragraph 1323, ABGB) in Anspruch genommene Beseitigungsanspruch im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung des beklagten Rechtsträgers durchzusetzen, weil dieser dort bei Vorliegen eines entsprechenden privatrechtlichen Titels (etwa eines Vertrags- oder eines deliktischen Schadenersatzanspruchs) zu einem Verhalten verpflichtet werden könnte, das auch der privatautonomen Gestaltung seiner Rechtssphäre offenstünde.
Nach wie vor will der Kläger aber nicht dem Umstand Rechnung tragen, daß die strafgerichtlich verhängten Freiheitsstrafen nach dem Strafvollzugsgesetz ausschließlich hoheitlich vollzogen werden (Schragel, AHG2 Rz 99 bzw. 309 mwN) und darüber hinaus alle wichtigen, den Strafvollzug, vor allem aber dessen Anordnung und dessen (nicht durch das Strafausmaß bestimmte) Ende berührenden Entscheidungen entweder gemäß § 7 Abs.1 StVG vom erkennenden oder gemäß § 16 Abs.1 StVG von dem dort bezeichneten Vollzugsgericht zu treffen sind (vgl. Foregger-Schausberger, StVG2 [MTA] § 17 Anm.I):Nach wie vor will der Kläger aber nicht dem Umstand Rechnung tragen, daß die strafgerichtlich verhängten Freiheitsstrafen nach dem Strafvollzugsgesetz ausschließlich hoheitlich vollzogen werden (Schragel, AHG2 Rz 99 bzw. 309 mwN) und darüber hinaus alle wichtigen, den Strafvollzug, vor allem aber dessen Anordnung und dessen (nicht durch das Strafausmaß bestimmte) Ende berührenden Entscheidungen entweder gemäß Paragraph 7, Absatz eins, StVG vom erkennenden oder gemäß Paragraph 16, Absatz eins, StVG von dem dort bezeichneten Vollzugsgericht zu treffen sind vergleiche Foregger-Schausberger, StVG2 [MTA] Paragraph 17, Anm.I):
Ist das Gesetz im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung der Rechtsträger, für die die herrschende Auffassung (vgl. nur SZ 61/261 ua; VfSlg 7716 und 7717/1975 ua; Korinek/Holoubek, Grundlagen staatlicher Privatwirtschaftsverwaltung (1993) 59 ff; vgl aber Walter-Mayer, Bundesverfassungsrecht7 Rz 570) jedenfalls die uneingeschränkte Geltung des in Art.18 Abs.1 B-VG verankerten Legalitätsprinzips verneint (Mayer, B-VG (1994), Art.18 I.4.), bloß Schranke des Organhandelns, ist es im Bereich der Gerichtsbarkeit und der Hoheitsverwaltung dessen Voraussetzung (VfSlg 10.948/1986 mwN ua): Bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben hat deshalb die Mißachtung der gesetzlich umschriebenen Zuständigkeit der dazu berufenen - selten mit den in der Privatwirtschaftsverwaltung zur Vertretung des Rechtsträgers Dritten gegenüber befugten Organen identischen - Behörden regelmäßig die verfahrensrechtlich definierte Nichtigkeit des Hoheitsakts zur Folge (vgl nur etwa § 477 ZPO oder § 68 Abs.4 Z 1 AVG), wogegen im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung die Wirksamkeit der von „unzuständigen“ Organen vorgenommenen Rechtshandlungen nach den Regeln des dem Privatrecht zugehörigen Stellvertretungsrechts zu beurteilen sind. Die Wirksamkeit von Hoheitsakten ist auch sonst nach den für die dafür zuständigen Organe maßgeblichen, stets dem öffentlichen Recht zuzurechnenden Verfahrensgesetzen zu beurteilen, deren Bestimmungen allein für das Zustandekommen, die Abänderung und die Aufhebung von Hoheitsakten ausschlaggebend sind: Deshalb ist auch das rechtliche Schicksal solcher Hoheitsakte nicht der Privatautonomie des Rechtsträgers überlassen, in dessen verfassungsrechtliche Kompetenz sie fallen und die von den zu dessen Vertretung Dritten gegenüber befugten Organen wahrzunehmen ist; deren Wirksamkeit kann ausschließlich im Rahmen und nach Maßgabe des dafür vorgesehenen verfahrensrechtlich formalisierten Rechtsmittelverfahrens überprüft und dann beseitigt werden, wenn das dazu berufene Organ gesetzlich umschriebene erhebliche Verfahrensfehler bzw. die materielle Unrichtigkeit des bekämpften Hoheitsakts bejaht. Wohl können Organe der Hoheitsverwaltung - nicht aber auch Richter - durch eine entsprechende Weisung der - teils übrigens auch zur Vertretung des Rechtsträgers im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung berufenen - vorgesetzten Organe (niemals von Gerichten) zur Einleitung eines auf die Aufhebung eines Hoheitsakts gerichteten Verfahrens bzw. zu einem darauf abzielenden Verhalten (demnach auch einer solchen Entscheidung) in diesem Verfahren bestimmt werden (Art.20 Abs.1 B-VG), dem (Zivil-)Gericht bleibt ein solches Weisungsrecht dagegen - abgesehen davon, daß die Rechtsordnung hiefür weder dessen Zuständigkeit noch ein darauf abzielendes Verfahren vorsieht - verwehrt, weil es der in Art.94 B-VG ausgesprochenen strikten Trennung der Justiz von der Verwaltung zufolge einer Verwaltungsbehörde weder zu verbieten vermag, in einer in deren Zuständigkeit übertragenen hoheitlichen Verwaltungsangelegenheit tätig zu werden, noch in einer solchen eine (hoheitliche) Entscheidung bestimmten Inhalts auftragen kann; der Einflußnahme auf Gerichte steht dagegen Art.87 Abs.1 B-VG entgegen, weil Richter in Ausübung ihres Amts unabhängig und damit jeglicher Weisung durch ein anderes Organ entrückt sind. Wohl kann durch gerichtliche Entscheidungen auf die richterliche Tätigkeit in bestimmter Weise eingewirkt werden, in dem das verfahrensrechtlich auf zulässige Weise angerufene andere Gericht in kassatorischer Entscheidung dem vorinstanzlichen Richter eine Rechtsauffassung überbindet; das setzt aber dessen im Gesetz umschriebene Zuständigkeit in dieser Sache und einen entsprechenden hoheitlichen Ausspruch wiederum weisungsfreier Richter voraus, die aber gleichfalls der Einflußnahme durch jene Organe des beklagten Rechtsträgers, die das mittels einstweiliger Verfügung erlassene Gebot oder Verbot bei Exekution zu befolgen hätten, entzogen sind. Jede von der gefährdeten Partei begehrte, an ein anderes Gericht erteilte Anordnung liefe auf eine - nach Art.87 Abs.1 B-VG - unzulässige Weisung hinaus, sodaß sie schon deshalb zu unterbleiben hat.Ist das Gesetz im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung der Rechtsträger, für die die herrschende Auffassung vergleiche nur SZ 61/261 ua; VfSlg 7716 und 7717 aus 1975, ua; Korinek/Holoubek, Grundlagen staatlicher Privatwirtschaftsverwaltung (1993) 59 ff; vergleiche aber Walter-Mayer, Bundesverfassungsrecht7 Rz 570) jedenfalls die uneingeschränkte Geltung des in Artikel 18, Absatz eins, B-VG verankerten Legalitätsprinzips verneint (Mayer, B-VG (1994), Artikel 18, römisch eins.4.), bloß Schranke des Organhandelns, ist es im Bereich der Gerichtsbarkeit und der Hoheitsverwaltung dessen Voraussetzung (VfSlg 10.948 aus 1986, mwN ua): Bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben hat deshalb die Mißachtung der gesetzlich umschriebenen Zuständigkeit der dazu berufenen - selten mit den in der Privatwirtschaftsverwaltung zur Vertretung des Rechtsträgers Dritten gegenüber befugten Organen identischen - Behörden regelmäßig die verfahrensrechtlich definierte Nichtigkeit des Hoheitsakts zur Folge vergleiche nur etwa Paragraph 477, ZPO oder Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins, AVG), wogegen im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung die Wirksamkeit der von „unzuständigen“ Organen vorgenommenen Rechtshandlungen nach den Regeln des dem Privatrecht zugehörigen Stellvertretungsrechts zu beurteilen sind. Die Wirksamkeit von Hoheitsakten ist auch sonst nach den für die dafür zuständigen Organe maßgeblichen, stets dem öffentlichen Recht zuzurechnenden Verfahrensgesetzen zu beurteilen, deren Bestimmungen allein für das Zustandekommen, die Abänderung und die Aufhebung von Hoheitsakten ausschlaggebend sind: Deshalb ist auch das rechtliche Schicksal solcher Hoheitsakte nicht der Privatautonomie des Rechtsträgers überlassen, in dessen verfassungsrechtliche Kompetenz sie fallen und die von den zu dessen Vertretung Dritten gegenüber befugten Organen wahrzunehmen ist; deren Wirksamkeit kann ausschließlich im Rahmen und nach Maßgabe des dafür vorgesehenen verfahrensrechtlich formalisierten Rechtsmittelverfahrens überprüft und dann beseitigt werden, wenn das dazu berufene Organ gesetzlich umschriebene erhebliche Verfahrensfehler bzw. die materielle Unrichtigkeit des bekämpften Hoheitsakts bejaht. Wohl können Organe der Hoheitsverwaltung - nicht aber auch Richter - durch eine entsprechende Weisung der - teils übrigens auch zur Vertretung des Rechtsträgers im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung berufenen - vorgesetzten Organe (niemals von Gerichten) zur Einleitung eines auf die Aufhebung eines Hoheitsakts gerichteten Verfahrens bzw. zu einem darauf abzielenden Verhalten (demnach auch einer solchen Entscheidung) in diesem Verfahren bestimmt werden (Artikel 20, Absatz eins, B-VG), dem (Zivil-)Gericht bleibt ein solches Weisungsrecht dagegen - abgesehen davon, daß die Rechtsordnung hiefür weder dessen Zuständigkeit noch ein darauf abzielendes Verfahren vorsieht - verwehrt, weil es der in Artikel 94, B-VG ausgesprochenen strikten Trennung der Justiz von der Verwaltung zufolge einer Verwaltungsbehörde weder zu verbieten vermag, in einer in deren Zuständigkeit übertragenen hoheitlichen Verwaltungsangelegenheit tätig zu werden, noch in einer solchen eine (hoheitliche) Entscheidung bestimmten Inhalts auftragen kann; der Einflußnahme auf Gerichte steht dagegen Artikel 87, Absatz eins, B-VG entgegen, weil Richter in Ausübung ihres Amts unabhängig und damit jeglicher Weisung durch ein anderes Organ entrückt sind. Wohl kann durch gerichtliche Entscheidungen auf die richterliche Tätigkeit in bestimmter Weise eingewirkt werden, in dem das verfahrensrechtlich auf zulässige Weise angerufene andere Gericht in kassatorischer Entscheidung dem vorinstanzlichen Richter eine Rechtsauffassung überbindet; das setzt aber dessen im Gesetz umschriebene Zuständigkeit in dieser Sache und einen entsprechenden hoheitlichen Ausspruch wiederum weisungsfreier Richter voraus, die aber gleichfalls der Einflußnahme durch jene Organe des beklagten Rechtsträgers, die das mittels einstweiliger Verfügung erlassene Gebot oder Verbot bei Exekution zu befolgen hätten, entzogen sind. Jede von der gefährdeten Partei begehrte, an ein anderes Gericht erteilte Anordnung liefe auf eine - nach Artikel 87, Absatz eins, B-VG - unzulässige Weisung hinaus, sodaß sie schon deshalb zu unterbleiben hat.
Nun hat zwar der Kläger beantragt, das Verbot gegen den Rechtsträger selbst zu erlassen, doch kann es nicht zweifelhaft sein, daß es dessen Organe, die es zu befolgen hätten, aus den dargestellten (verfassungs-)rechtlichen Gründen nicht befolgen könnten. Nicht ihnen, sondern dem Vollzugsgericht ist es durch das Strafvollzugsgesetz vorbehalten, über die Beendigung des Strafvollzugs zu entscheiden. Das Begehren im Sicherungsantrag des Klägers, den weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe zu unterlassen, setzte der Sache nach außerdem voraus, daß die Urteile der Strafgerichte erster und zweiter Instanz in ihrem Strafausspruch - zumindest teilweise - aufgehoben oder sonst rückgängig gemacht werden, weil die über den Kläger verhängte Freiheitsstrafe auf dieser Rechtsgrundlage zu vollziehen ist.
Auch eine Begnadigung durch den Bundespräsidenten (Art.65 Abs.2 lit.c B-VG), durch die das vom Kläger angestrebte Ziel wohl gleichfalls erreicht werden könnte, wenngleich ein Gnadenakt dem von ihm behaupteten Anspruch sachlich nicht gerecht werden könnte, könnte von den zur Befolgung des Verbots berufenen Organen nicht erzwungen werden; würde man das bejahen, liefe die einstweilige Verfügung der Sache nach auf eine Weisung des Zivilgerichts an das Staatsoberhaupt hinaus, was allein schon denkunmöglich ist.Auch eine Begnadigung durch den Bundespräsidenten (Artikel 65, Absatz 2, Litera c, B-VG), durch die das vom Kläger angestrebte Ziel wohl gleichfalls erreicht werden könnte, wenngleich ein Gnadenakt dem von ihm behaupteten Anspruch sachlich nicht gerecht werden könnte, könnte von den zur Befolgung des Verbots berufenen Organen nicht erzwungen werden; würde man das bejahen, liefe die einstweilige Verfügung der Sache nach auf eine Weisung des Zivilgerichts an das Staatsoberhaupt hinaus, was allein schon denkunmöglich ist.
Demgemäß hat auch der deutsche Bundesgerichtshof bei durchaus vergleichbarer Rechtslage (§ 839 BGB iVm Art.34 GG bzw. Art.5 Abs.5 EMRK) ausgesprochen, daß in einem auf Amtspflichtverletzung gestützten Verfahren weder die Vornahme noch die Rückgängigmachung eines staatlichen Hoheitsakts erzwungen werden kann (etwa in NJW 1951, 441; vgl. auch Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO53 § 13 GVG Rz 13); dem ist der Oberste Gerichtshof gefolgt (etwa in SZ 61/88), der in der soeben zitierten Entscheidung aber sogar die Rechtswegzulässigkeit verneint hat, weil er annahm, daß der dort eingeklagte sachenrechtliche Anspruch nur erhoben worden sei, um auf hoheitliches Verwaltungshandeln Einfluß zu nehmen. Nichts anderes kann dann gelten, wenn der Ersatzanspruch - wie hier - auf Art.5 Abs.5 EMRK gestützt wird; das steht auch mit der vom Kläger in seinem Rechtsmittel - offenkundig zur Dartuung des geltend gemachten Beseitigungsanspruchs - zitierten Rechtsprechung des erkennenden Senats zu Eingriffen in die persönliche Freiheit nicht im Widerspruch.Demgemäß hat auch der deutsche Bundesgerichtshof bei durchaus vergleichbarer Rechtslage (Paragraph 839, BGB in Verbindung mit Artikel 34, GG bzw. Artikel 5, Absatz 5, EMRK) ausgesprochen, daß in einem auf Amtspflichtverletzung gestützten Verfahren weder die Vornahme noch die Rückgängigmachung eines staatlichen Hoheitsakts erzwungen werden kann (etwa in NJW 1951, 441; vergleiche auch Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO53 Paragraph 13, GVG Rz 13); dem ist der Oberste Gerichtshof gefolgt (etwa in SZ 61/88), der in der soeben zitierten Entscheidung aber sogar die Rechtswegzulässigkeit verneint hat, weil er annahm, daß der dort eingeklagte sachenrechtliche Anspruch nur erhoben worden sei, um auf hoheitliches Verwaltungshandeln Einfluß zu nehmen. Nichts anderes kann dann gelten, wenn der Ersatzanspruch - wie hier - auf Artikel 5, Absatz 5, EMRK gestützt wird; das steht auch mit der vom Kläger in seinem Rechtsmittel - offenkundig zur Dartuung des geltend gemachten Beseitigungsanspruchs - zitierten Rechtsprechung des erkennenden Senats zu Eingriffen in die persönliche Freiheit nicht im Widerspruch.
Soweit der Kläger die im Beschluß 1 Ob 5/94 zur Unzulässigkeit des begehrten Sicherungsmittels zitierte Rechtsprechung und Lehre für seinen Standpunkt reklamiert, kann er auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden: Kann dem Gericht im Wege einer einstweiligen Verfügung ein bestimmtes Verhalten nicht verboten oder ein bestimmtes Verhalten nicht geboten werden, so kann auch gegen dessen Rechtsträger ein solches Verbot oder Gebot nicht erlassen werden, weil es ihm - gleichermaßen wie dem angerufenen Gericht - verwehrt wäre, auf das andere Gericht Einfluß zu nehmen. Das könnte - wenn überhaupt - allein in einem hiefür vorgesehenen besonderen hoheitlichen Verfahren nach Maßgabe der dort vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten geschehen. Sind diese erschöpft oder von vornherein nicht vorgesehen, so kann hierin - was hier allerdings nicht näher zu prüfen ist - eine Rechtsschutzlücke (vgl. dazu Kletecka in ecolex 1990, 608) liegen, die der Rechtsträger durch geeignete gesetzgeberische Vorkehrungen zu beseitigen hätte; dazu mag er, wenn ein solches Rechtsschutzdefizit im Anlaßfall besteht, um etwa der Verpflichtung nach Art.53 EMRK nachzukommen, verpflichtet sein, im gerichtlichen Sicherungsverfahren kann der Rechtsträger zur Schließung einer solchen Lücke jedenfalls aber schon aus verfassungsrechtlichen Erwägungen nicht verhalten werden.Soweit der Kläger die im Beschluß 1 Ob 5/94 zur Unzulässigkeit des begehrten Sicherungsmittels zitierte Rechtsprechung und Lehre für seinen Standpunkt reklamiert, kann er auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden: Kann dem Gericht im Wege einer einstweiligen Verfügung ein bestimmtes Verhalten nicht verboten oder ein bestimmtes Verhalten nicht geboten werden, so kann auch gegen dessen Rechtsträger ein solches Verbot oder Gebot nicht erlassen werden, weil es ihm - gleichermaßen wie dem angerufenen Gericht - verwehrt wäre, auf das andere Gericht Einfluß zu nehmen. Das könnte - wenn überhaupt - allein in einem hiefür vorgesehenen besonderen hoheitlichen Verfahren nach Maßgabe der dort vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten geschehen. Sind diese erschöpft oder von vornherein nicht vorgesehen, so kann hierin - was hier allerdings nicht näher zu prüfen ist - eine Rechtsschutzlücke vergleiche dazu Kletecka in ecolex 1990, 608) liegen, die der Rechtsträger durch geeignete gesetzgeberische Vorkehrungen zu beseitigen hätte; dazu mag er, wenn ein solches Rechtsschutzdefizit im Anlaßfall besteht, um etwa der Verpflichtung nach Artikel 53, EMRK nachzukommen, verpflichtet sein, im gerichtlichen Sicherungsverfahren kann der Rechtsträger zur Schließung einer solchen Lücke jedenfalls aber schon aus verfassungsrechtlichen Erwägungen nicht verhalten werden.
Dementsprechend ist der rekursgerichtliche Beschluß zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 402 und 78 EO iVm den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 402 und 78 EO in Verbindung mit den Paragraphen 41 und 50 ZPO.