Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig und teilweise berechtigt.
Vorweg ist zu prüfen, ob das Rekursgericht den vom ihm unterlassenen Bewertungsausspruch iS der §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 1 ZPO nachzutragen haben werde. Diese Frage ist indes zu verneinen: Zwar ist nach § 528 Abs 2 Z 1 ZPO der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt, auch fehlt für das Revisionsrekursverfahren eine dem § 502 Abs 3 ZPO (betreffend das Revisionsverfahren) entsprechende Ausnahmebestimmung, wonach für gewisse Streitsachen der sonst vorgesehene unbedingte Ausschluß eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof bei einem 50.000 S nicht übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht gilt. Für Personenstandssachen wurde bereits entschieden, daß auf sie, weil sie keinen Geldeswert haben, die auf einen solchen abstellende Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO nicht anwendbar ist, sodaß die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nur vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iS des § 528 Abs 1 ZPO abhängt (ÖA 1991, 148; 1 Ob 543/91, insoweit nicht veröffentlicht in Jus extra 1991, 901; 5 Ob 530/91 ua; Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzennovelle 1989 in ÖJZ 1989, 751), soweit nicht der - hier zweifellos nicht gegebene - Rechtsmittelausschluß nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, der auch für die a limine Zurückweisung von Sicherungsanträgen nicht gilt (ÖBl 1991, 127), vorliegt. Gleiches hat zu gelten, wenn wie hier vom Kläger zum Gegenstand des Verfahrens das in Geld nicht meßbare Grundrecht des Menschen auf persönliche Freiheit gemacht wird. Zutreffend unterließ somit das Gericht zweiter Instanz einen Bewertungsausspruch.Vorweg ist zu prüfen, ob das Rekursgericht den vom ihm unterlassenen Bewertungsausspruch iS der Paragraphen 526, Absatz 3, 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO nachzutragen haben werde. Diese Frage ist indes zu verneinen: Zwar ist nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt, auch fehlt für das Revisionsrekursverfahren eine dem Paragraph 502, Absatz 3, ZPO (betreffend das Revisionsverfahren) entsprechende Ausnahmebestimmung, wonach für gewisse Streitsachen der sonst vorgesehene unbedingte Ausschluß eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof bei einem 50.000 S nicht übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht gilt. Für Personenstandssachen wurde bereits entschieden, daß auf sie, weil sie keinen Geldeswert haben, die auf einen solchen abstellende Bestimmung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO nicht anwendbar ist, sodaß die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nur vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iS des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO abhängt (ÖA 1991, 148; 1 Ob 543/91, insoweit nicht veröffentlicht in Jus extra 1991, 901; 5 Ob 530/91 ua; Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzennovelle 1989 in ÖJZ 1989, 751), soweit nicht der - hier zweifellos nicht gegebene - Rechtsmittelausschluß nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO, der auch für die a limine Zurückweisung von Sicherungsanträgen nicht gilt (ÖBl 1991, 127), vorliegt. Gleiches hat zu gelten, wenn wie hier vom Kläger zum Gegenstand des Verfahrens das in Geld nicht meßbare Grundrecht des Menschen auf persönliche Freiheit gemacht wird. Zutreffend unterließ somit das Gericht zweiter Instanz einen Bewertungsausspruch.
Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges sind in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagebehauptungen) maßgebend. Entscheidend ist die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruches, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung ist. Es kommt nur darauf an, ob ein privatrechtlicher Anspruch iS des § JN nach dem Inhalt der Klage erhoben wird, über den die Zivilgerichte im streitigen Verfahren zu entscheiden haben (ÖBl 1991, 127 = MR 1991, 66; SZ 61/88 = JBl 1988, 594; SZ 58/156; Fasching I 62 f und Lehrbuch2 Rz 101). Der Kläger stützt seinen Anspruch auf § 1329 ABG, Art 5 MRG iVm Art 6 Abs 1 PersFrG und Amtshaftung, sodaß die Vorinstanzen die Klage nicht wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückweisen durften. Fehlt es materiell an den Voraussetzungen zur Stattgebung des erhobenen Begehrens, müßte dies zur Klagsabweisung führen (vgl ÖBl 1991, 127 mwN).Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges sind in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagebehauptungen) maßgebend. Entscheidend ist die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruches, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung ist. Es kommt nur darauf an, ob ein privatrechtlicher Anspruch iS des Paragraph JN nach dem Inhalt der Klage erhoben wird, über den die Zivilgerichte im streitigen Verfahren zu entscheiden haben (ÖBl 1991, 127 = MR 1991, 66; SZ 61/88 = JBl 1988, 594; SZ 58/156; Fasching I 62 f und Lehrbuch2 Rz 101). Der Kläger stützt seinen Anspruch auf Paragraph 1329, ABG, Artikel 5, MRG in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, PersFrG und Amtshaftung, sodaß die Vorinstanzen die Klage nicht wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückweisen durften. Fehlt es materiell an den Voraussetzungen zur Stattgebung des erhobenen Begehrens, müßte dies zur Klagsabweisung führen vergleiche ÖBl 1991, 127 mwN).
Allerdings hat die zweite Instanz (von Amts wegen) auch auf das Prozeßhindernis der Rechtskraft hingewiesen. Gemäß § 411 Abs 1 erster Satz ZPO sind durch ein Rechtsmittel nicht mehr anfechtbare Urteile der Rechtskraft insoweit teilhaft, als in dem Urteile über einen durch Klage oder Widerklage geltend gemachten Anspruch ... entschieden ist. Obwohl § 411 ZPO nur von Urteilen spricht, sind nach herrschender Auffassung auch Beschlüsse, die über Rechtsschutzansprüche entscheiden, der materiellen Rechtskraft fähig (SZ 30/48; 8 Ob 534/88, insoweit nicht veröffentlicht in MietSlg 41.365; 1 Ob 548/80, insoweit nicht veröffentlicht in EFSlg 36.921, 36.968; ÖBl 1983, 16 ua; Fasching III 697; Heller-Berger-Stix EO4 I 160). Die materielle Rechtskraft soll die Einheitlichkeit der Entscheidung von Rechtsschutzansprüchen sichern. Dabei ist nicht nach der Entscheidungsform, sondern danach zu unterscheiden, ob die gerichtliche Entscheidung über ein Rechtsschutzbegehren der Partei erkennt oder nicht. Darum finden die Vorschriften des § 411 ZPO auf Beschlüsse, mit denen die Entscheidung über einen Rechtsschutzanspruch verweigert wird (Zurückweisung der Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges) Anwendung (Fasching III 697 unter Hinweis auf GH 1934, 95). Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Maßgeblichkeit der gerichtlichen Entscheidung, durch die eine Wiederholung desselben Rechtsstreites ausgeschlossen wird und Gerichte und Parteien an die Entscheidung gebunden werden (EvBl 1987/18; 1 Ob 561/92; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1497) nicht nur die hier unbestritten vorliegende Identität (Nämlichkeit) der Parteien (RZ 1989/96; SZ 48/142 uva; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1524) notwendig, sondern nach der herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie, daß der Anspruch, somit sowohl der Entscheidungsantrag (Sachantrag) als auch die zu seiner Begründung vorgetragenen rechtserzeugenden Tatsachen (Sachverhalt) identisch sind (EvBl 1987/18; SZ 59/14; 1 Ob 561/92 uva; Fasching III 700 und Lehrbuch2 Rz 1155 ff). Der „geltend gemachte Anspruch“ iS des § 411 ZPO ist das vom Gericht rechtlich qualifizierte Sachbegehren, das durch den festgestellten - bei einer a limine Zurückweisung wie hier den behaupteten - Sachverhalt individualisiert wird. Die rechtliche Qualifikation ist dagegen Sache des Gerichtes und daher für den Anspruchsbegriff des § 411 ZPO nur die vom Gericht in der Entscheidung vorgenommene rechtliche Qualifikation maßgebend (1 Ob 561/92 ua; Fasching III 701 f). Die Nämlichkeit des Rechtsgrundes ist dann nicht gegeben, wenn der neue Anspruch auf einem anderen Rechtsgrund (Klagegrund) oder neuen rechtserzeugenden Tatsachen beruht.Allerdings hat die zweite Instanz (von Amts wegen) auch auf das Prozeßhindernis der Rechtskraft hingewiesen. Gemäß Paragraph 411, Absatz eins, erster Satz ZPO sind durch ein Rechtsmittel nicht mehr anfechtbare Urteile der Rechtskraft insoweit teilhaft, als in dem Urteile über einen durch Klage oder Widerklage geltend gemachten Anspruch ... entschieden ist. Obwohl Paragraph 411, ZPO nur von Urteilen spricht, sind nach herrschender Auffassung auch Beschlüsse, die über Rechtsschutzansprüche entscheiden, der materiellen Rechtskraft fähig (SZ 30/48; 8 Ob 534/88, insoweit nicht veröffentlicht in MietSlg 41.365; 1 Ob 548/80, insoweit nicht veröffentlicht in EFSlg 36.921, 36.968; ÖBl 1983, 16 ua; Fasching III 697; Heller-Berger-Stix EO4 I 160). Die materielle Rechtskraft soll die Einheitlichkeit der Entscheidung von Rechtsschutzansprüchen sichern. Dabei ist nicht nach der Entscheidungsform, sondern danach zu unterscheiden, ob die gerichtliche Entscheidung über ein Rechtsschutzbegehren der Partei erkennt oder nicht. Darum finden die Vorschriften des Paragraph 411, ZPO auf Beschlüsse, mit denen die Entscheidung über einen Rechtsschutzanspruch verweigert wird (Zurückweisung der Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges) Anwendung (Fasching römisch drei 697 unter Hinweis auf GH 1934, 95). Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Maßgeblichkeit der gerichtlichen Entscheidung, durch die eine Wiederholung desselben Rechtsstreites ausgeschlossen wird und Gerichte und Parteien an die Entscheidung gebunden werden (EvBl 1987/18; 1 Ob 561/92; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1497) nicht nur die hier unbestritten vorliegende Identität (Nämlichkeit) der Parteien (RZ 1989/96; SZ 48/142 uva; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1524) notwendig, sondern nach der herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie, daß der Anspruch, somit sowohl der Entscheidungsantrag (Sachantrag) als auch die zu seiner Begründung vorgetragenen rechtserzeugenden Tatsachen (Sachverhalt) identisch sind (EvBl 1987/18; SZ 59/14; 1 Ob 561/92 uva; Fasching römisch drei 700 und Lehrbuch2 Rz 1155 ff). Der „geltend gemachte Anspruch“ iS des Paragraph 411, ZPO ist das vom Gericht rechtlich qualifizierte Sachbegehren, das durch den festgestellten - bei einer a limine Zurückweisung wie hier den behaupteten - Sachverhalt individualisiert wird. Die rechtliche Qualifikation ist dagegen Sache des Gerichtes und daher für den Anspruchsbegriff des Paragraph 411, ZPO nur die vom Gericht in der Entscheidung vorgenommene rechtliche Qualifikation maßgebend (1 Ob 561/92 ua; Fasching römisch drei 701 f). Die Nämlichkeit des Rechtsgrundes ist dann nicht gegeben, wenn der neue Anspruch auf einem anderen Rechtsgrund (Klagegrund) oder neuen rechtserzeugenden Tatsachen beruht.
Über ein Sicherungsbegehren wurde im Vorverfahren nicht entschieden. In Ansehung des Urteilsbegehrens ist der Entscheidungsantrag (Sachantrag) „Entlassung des Klägers aus der verhängten lebenslangen Freiheitstrafe und Unterlassung eines weiteren Vollzuges derselben“ im Vorverfahren und im hier zu beurteilenden Verfahren ident, sodaß nur die Frage bleibt, ob auch die zu seiner Begründung vorgetragenen rechtserzeugenden Tatsachen ident sind. Von der materiellen Rechtskraft wird ein anderes Sachverhaltsvorbringen als es dem Gericht im Vorprozeß vorlag, nicht erfaßt (SZ 48/113; ImmZ 1959, 237; 1 Ob 561/92 ua). In beiden Verfahren behauptet der Kläger Rechtsverletzungen von Organen des beklagten Rechtsträgers, im Vorverfahren waren dies: Mitwirkung zweier ausgeschlossener und befangener Richter im Strafverfahren erster Instanz (Punkt 3.1.), rechtswidrige Zusammensetzung der Geschwornenbank (Punkt 3.2.), Ausschluß des Klägers von der Rechtsbelehrung der Geschwornen durch den Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes (Punkt 3.3.), rechtswidrige, weil sich über wesentliche, zugunsten des Klägers sprechende Ergebnisse hinwegsetzende, dem Wahrspruch der Geschwornen zugrunde gelegte Beweiswürdigung durch die Geschwornen (Punkt 3.4.) und Ausschluß des Klägers vom Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof, insbesondere Durchführung des Gerichtstages vom 2. Juli 1986 in seiner Abwesenheit und Beweisaufnahme durch den Obersten Gerichtshof (Punkt 3.5.). Im vorliegende Verfahren macht der Kläger - unter anderem - neuerlich geltend, daß ihm nicht gestattet worden sei, persönlich beim Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof am 2.Juli 1986 anwesend zu sein und dort seine Rechte zu wahren (Punkt 4.1.) und stützt sich nun auch auf § 1329 ABGB und Art 6 Abs 1 PersFrG iVm Art 5 Abs 4 MRK. Am Rechtsgrund, dem behaupteten rechtswidrigen Handeln von Organen des Rechtsträgers, änderte sich aber damit nichts. Über das aus dem Ausschluß des Klägers vom persönlichen Erscheinen beim Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof im Strafverfahren am 2. Juli 1986 abgeleitete Begehren wurde somit bereits rechtskräftig abgesprochen. Über die urteilsmäßig verfolgten Ansprüche, soweit sie aus behaupteten anderen Rechtsverletzungen von Organen des Rechtsträgers abgeleitet werden, und über das Sicherungsbegehren wurde aber noch nicht rechtskräftig entschieden. Insoweit sind die Entscheidungen beider Vorinstanzen daher aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung aufzutragen. Der Kostenvorbehalt beruht auf §§ 50, 52 ZPO, auch iVm §§ 78, 402 EO.Über ein Sicherungsbegehren wurde im Vorverfahren nicht entschieden. In Ansehung des Urteilsbegehrens ist der Entscheidungsantrag (Sachantrag) „Entlassung des Klägers aus der verhängten lebenslangen Freiheitstrafe und Unterlassung eines weiteren Vollzuges derselben“ im Vorverfahren und im hier zu beurteilenden Verfahren ident, sodaß nur die Frage bleibt, ob auch die zu seiner Begründung vorgetragenen rechtserzeugenden Tatsachen ident sind. Von der materiellen Rechtskraft wird ein anderes Sachverhaltsvorbringen als es dem Gericht im Vorprozeß vorlag, nicht erfaßt (SZ 48/113; ImmZ 1959, 237; 1 Ob 561/92 ua). In beiden Verfahren behauptet der Kläger Rechtsverletzungen von Organen des beklagten Rechtsträgers, im Vorverfahren waren dies: Mitwirkung zweier ausgeschlossener und befangener Richter im Strafverfahren erster Instanz (Punkt 3.1.), rechtswidrige Zusammensetzung der Geschwornenbank (Punkt 3.2.), Ausschluß des Klägers von der Rechtsbelehrung der Geschwornen durch den Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes (Punkt 3.3.), rechtswidrige, weil sich über wesentliche, zugunsten des Klägers sprechende Ergebnisse hinwegsetzende, dem Wahrspruch der Geschwornen zugrunde gelegte Beweiswürdigung durch die Geschwornen (Punkt 3.4.) und Ausschluß des Klägers vom Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof, insbesondere Durchführung des Gerichtstages vom 2. Juli 1986 in seiner Abwesenheit und Beweisaufnahme durch den Obersten Gerichtshof (Punkt 3.5.). Im vorliegende Verfahren macht der Kläger - unter anderem - neuerlich geltend, daß ihm nicht gestattet worden sei, persönlich beim Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof am 2.Juli 1986 anwesend zu sein und dort seine Rechte zu wahren (Punkt 4.1.) und stützt sich nun auch auf Paragraph 1329, ABGB und Artikel 6, Absatz eins, PersFrG in Verbindung mit Artikel 5, Absatz 4, MRK. Am Rechtsgrund, dem behaupteten rechtswidrigen Handeln von Organen des Rechtsträgers, änderte sich aber damit nichts. Über das aus dem Ausschluß des Klägers vom persönlichen Erscheinen beim Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof im Strafverfahren am 2. Juli 1986 abgeleitete Begehren wurde somit bereits rechtskräftig abgesprochen. Über die urteilsmäßig verfolgten Ansprüche, soweit sie aus behaupteten anderen Rechtsverletzungen von Organen des Rechtsträgers abgeleitet werden, und über das Sicherungsbegehren wurde aber noch nicht rechtskräftig entschieden. Insoweit sind die Entscheidungen beider Vorinstanzen daher aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung aufzutragen. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraphen 50, 52, ZPO, auch in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, EO.