Rechtssatz RS0057252
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057252
Entscheidungsdatum
22.04.2026
Rechtssatz
Einem Zivilgericht ist es einerseits nach der in Art 94 B-VG ausgesprochenen strikten Trennung von Justiz und Verwaltung verwehrt, einer Vollzugsbehörde als einem Organ der Hoheitsverwaltung ein Verbot des weiteren Vollzuges einer Strafhaft, die die Weisung zur Enthaftung eines Strafgefangenen enthält, auszusprechen, andererseits stehen einer Weisung des Zivilgerichtes an das erkennende Strafgericht oder das Vollzugsgericht die Anordnung des Art 87 Abs 1 B-VG, wonach die Richter in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig sind, sowie die fehlende Kompetenz zur Einwirkung auf die rechtssprechende Tätigkeit des Strafgerichtes und die zur Entscheidung in Sachfragen im Provisorialverfahren niemals vorhandene Kompetenz entgegen.Einem Zivilgericht ist es einerseits nach der in Artikel 94, B-VG ausgesprochenen strikten Trennung von Justiz und Verwaltung verwehrt, einer Vollzugsbehörde als einem Organ der Hoheitsverwaltung ein Verbot des weiteren Vollzuges einer Strafhaft, die die Weisung zur Enthaftung eines Strafgefangenen enthält, auszusprechen, andererseits stehen einer Weisung des Zivilgerichtes an das erkennende Strafgericht oder das Vollzugsgericht die Anordnung des Artikel 87, Absatz eins, B-VG, wonach die Richter in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig sind, sowie die fehlende Kompetenz zur Einwirkung auf die rechtssprechende Tätigkeit des Strafgerichtes und die zur Entscheidung in Sachfragen im Provisorialverfahren niemals vorhandene Kompetenz entgegen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 5/94
Entscheidungstext OGH 14.07.1994 1 Ob 5/94
- 1 Ob 32/95
Entscheidungstext OGH 28.06.1995 1 Ob 32/95
- 1 Ob 41/95
Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 41/95
Vgl; Veröff: SZ 69/16
- 6 Ob 26/01v
Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 26/01v
Vgl auch; Beisatz: Eine einstweilige Verfügung, mit der in die Befugnisse eines anderen Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde eingegriffen würde, ist unzulässig. (T1)
- 17 Ob 16/09s
Entscheidungstext OGH 22.09.2009 17 Ob 16/09s
Vgl auch; Beisatz: Gerichte wegen des Grundsatzes der Trennung von Justiz und Verwaltung kein hoheitliches Handeln einer Verwaltungsbehörde anordnen oder verbieten (1 Ob 5/94m; RIS-Justiz RS0057252). Die Herausgabe von zu Unrecht zurückgehaltener Ware ist jedoch kein hoheitliches Handeln im Sinn dieser Rechtsprechung. (T2); Beisatz: Drittverbot gegen Republik Österreich. (T3); Veröff: SZ 2009/126
- 6 Ob 174/25v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.04.2026 6 Ob 174/25v
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0057252
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2026
Dokumentnummer
JJR_19940714_OGH0002_0010OB00005_9400000_003