Rechtssatz RS0097864
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097864
Entscheidungsdatum
30.01.1996
Rechtssatz
Bei einer einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO können dabei die Sicherungsmittel nach § 379 Abs 3 EO ergriffen werden, ohne daß die dort genannten Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen wären. Diese ergeben sich vielmehr ausschließlich aus § 144a StPO.Bei einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 144 a, StPO können dabei die Sicherungsmittel nach Paragraph 379, Absatz 3, EO ergriffen werden, ohne daß die dort genannten Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen wären. Diese ergeben sich vielmehr ausschließlich aus Paragraph 144 a, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097864
Dokumentnummer
JJR_19960130_OGH0002_0010OB00041_9500000_002