Rechtssatz RS0101263
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101263
Entscheidungsdatum
15.12.2004
Rechtssatz
Der dort geregelte Anspruch setzt voraus, daß das Strafgericht bereits auf Abschöpfung der unrechtmäßigen Bereicherung nach § 20 a StGB erkannt und der Bund den Geldbetrag vereinnahmt hat. Nur unter diesen Voraussetzungen können Geschädigte den Anspruch auf eine Entschädigung - nach dem Vorbild der schon verfallenen Haftkaution (§ 191 Abs 3 StPO) - im Zivilrechtsweg durchsetzen, müssen sich dann aber eine verhältnismäßige Befriedigung gefallen lassen, wenn mehrere Geschädigte andrängen und die vereinnahmten Geldbeträge zur Deckung aller Ansprüche nicht ausreichen.Der dort geregelte Anspruch setzt voraus, daß das Strafgericht bereits auf Abschöpfung der unrechtmäßigen Bereicherung nach Paragraph 20, a StGB erkannt und der Bund den Geldbetrag vereinnahmt hat. Nur unter diesen Voraussetzungen können Geschädigte den Anspruch auf eine Entschädigung - nach dem Vorbild der schon verfallenen Haftkaution (Paragraph 191, Absatz 3, StPO) - im Zivilrechtsweg durchsetzen, müssen sich dann aber eine verhältnismäßige Befriedigung gefallen lassen, wenn mehrere Geschädigte andrängen und die vereinnahmten Geldbeträge zur Deckung aller Ansprüche nicht ausreichen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 543/94
Entscheidungstext OGH 22.06.1994 1 Ob 543/94
- 1 Ob 41/95
Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 41/95
Auch; Veröff: SZ 69/16
- 6 Ob 196/04y
Entscheidungstext OGH 15.12.2004 6 Ob 196/04y
nur: Der dort geregelte Anspruch setzt voraus, daß das Strafgericht bereits auf Abschöpfung der unrechtmäßigen Bereicherung nach § 20 a StGB erkannt und der Bund den Geldbetrag vereinnahmt hat. (T1); Veröff: SZ 2004/178
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0101263
Dokumentnummer
JJR_19940622_OGH0002_0010OB00543_9400000_003