Entscheidungsgründe:
Aufgrund des Versäumungsurteils des Handelsgerichtes Wien vom 4.6.1991 steht den Klägern gegen eine in einem Antillenstaat ansässige Bank eine vollstreckbare Forderung von DM 412.726,17 s.A. zu. Aufgrund dieses Versäumungsurteils bewilligte ihnen das Exekutionsgericht Wien mit Beschluß vom 4.9.1991 die Exekution durch Pfändung und Überweisung des Anspruchs der verpflichteten Partei gegen das Landesgericht für Strafsachen Wien auf Herausgabe der mit Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien bei der Verwahrstelle des Oberlandesgerichts Wien erlegten beweglichen Sachen aller Art sowie der in § 296 EO angeführten Wertpapiere und Einlagebücher sowie durch Verwahrung und Verkauf dieser Vermögenswerte. In Vollziehung dieser Exekutionsbewilligung wurde am 31.10.1991 ein Sparbuch mit einem Einlagestand von 3,5 Mio S gepfändet.Aufgrund des Versäumungsurteils des Handelsgerichtes Wien vom 4.6.1991 steht den Klägern gegen eine in einem Antillenstaat ansässige Bank eine vollstreckbare Forderung von DM 412.726,17 s.A. zu. Aufgrund dieses Versäumungsurteils bewilligte ihnen das Exekutionsgericht Wien mit Beschluß vom 4.9.1991 die Exekution durch Pfändung und Überweisung des Anspruchs der verpflichteten Partei gegen das Landesgericht für Strafsachen Wien auf Herausgabe der mit Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien bei der Verwahrstelle des Oberlandesgerichts Wien erlegten beweglichen Sachen aller Art sowie der in Paragraph 296, EO angeführten Wertpapiere und Einlagebücher sowie durch Verwahrung und Verkauf dieser Vermögenswerte. In Vollziehung dieser Exekutionsbewilligung wurde am 31.10.1991 ein Sparbuch mit einem Einlagestand von 3,5 Mio S gepfändet.
Das Landesgericht für Strafsachen Wien hatte schon vorher in einer Strafsache gegen mehrere Beschuldigte wegen § 146, § 147 Abs 3, § 148 zweiter Fall, § 156 Abs 1 und 2 StGB sowie § 34 Abs 2 KWG mit einstweiliger Verfügung vom 13.3.1991 gemäß § 144a Abs 1 und 2 StPO iVm § 379 Abs 3 Z 1 EO die Hinterlegung des bei der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Wien erliegenden Sparbuchs angeordnet und zur Begründung ausgeführt, einer der Beschuldigten stehe im Verdacht, in Österreich ohne entsprechende Bewilligung Bankgeschäfte zweier Banken geführt und Personen, die bei diesen Banken Gelder angelegt hatten, diese Beträge betrügerisch herausgelockt zu haben, um sie sich oder Dritten zuzueignen; die vermutliche Schadenshöhe belaufe sich auf etwa 170 Mio sfr. Dadurch solle eine laufende Einnahmequelle geschaffen worden sein. Letztlich solle dieser Beschuldigte im Zuge der Liquidation der beiden Banken einen Safe geräumt und im Ausland Gelder der Banken abgehoben haben oder abheben haben lassen, wodurch das Vermögen der Banken betrügerisch zum Nachteil von Gläubigern geschmälert worden sein solle. Eine andere Beschuldigte stehe in Verdacht, sich an diesen Tathandlungen durch zum Zwecke der Kundentäuschung erstellte falsche Bilanzen sowie Weisungen an Angestellte beteiligt zu haben. Nach den bisherigen Verfahrensergebnissen sei anzunehmen, daß diese Bereicherung gemäß § 20a StGB abgeschöpft werden wird. Am Tag der Beschlußfassung habe ein Rechtsanwalt für einen unbekannten Mandanten unter anderem 3,5 Mio S erlegt. Der „Antrag auf Annahme eines Erlages“ sei unter dem Hinweis auf die Strafsache im Namen einer nicht genannten, unbekannten Person gestellt worden, die - wie die Bezugnahme des Antrags auf § 34 Z 15 und § 167 StGB einerseits und die enorme Höhe der hinterlegten Werte andererseits deutlich machten - offenkundig an den dem zunächst genannten Beschuldigten zur Last gelegten, schwerwiegenden Betrugshandlungen in strafbarer Weise beteiligt gewesen sei. Die bezeichneten Vermögenswerte stellten nach den vorliegenden Erkenntnissen betragsmäßig nur einen Bruchteil der durch die untersuchten Taten erzielten Bereicherung dar. Da jederzeit die Ausfolgung der freiwillig erlegten Gelder begehrt oder eine sich darauf beziehende Entscheidung eines anderen Gerichts erlassen werden könnte, sei zu befürchten, daß die Einbringung des Abschöpfungsbetrages ohne Erlassung der einstweiligen Verfügung gefährdet oder wesentlich erschwert würde.Das Landesgericht für Strafsachen Wien hatte schon vorher in einer Strafsache gegen mehrere Beschuldigte wegen Paragraph 146,, Paragraph 147, Absatz 3,, Paragraph 148, zweiter Fall, Paragraph 156, Absatz eins und 2 StGB sowie Paragraph 34, Absatz 2, KWG mit einstweiliger Verfügung vom 13.3.1991 gemäß Paragraph 144 a, Absatz eins und 2 StPO in Verbindung mit Paragraph 379, Absatz 3, Ziffer eins, EO die Hinterlegung des bei der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Wien erliegenden Sparbuchs angeordnet und zur Begründung ausgeführt, einer der Beschuldigten stehe im Verdacht, in Österreich ohne entsprechende Bewilligung Bankgeschäfte zweier Banken geführt und Personen, die bei diesen Banken Gelder angelegt hatten, diese Beträge betrügerisch herausgelockt zu haben, um sie sich oder Dritten zuzueignen; die vermutliche Schadenshöhe belaufe sich auf etwa 170 Mio sfr. Dadurch solle eine laufende Einnahmequelle geschaffen worden sein. Letztlich solle dieser Beschuldigte im Zuge der Liquidation der beiden Banken einen Safe geräumt und im Ausland Gelder der Banken abgehoben haben oder abheben haben lassen, wodurch das Vermögen der Banken betrügerisch zum Nachteil von Gläubigern geschmälert worden sein solle. Eine andere Beschuldigte stehe in Verdacht, sich an diesen Tathandlungen durch zum Zwecke der Kundentäuschung erstellte falsche Bilanzen sowie Weisungen an Angestellte beteiligt zu haben. Nach den bisherigen Verfahrensergebnissen sei anzunehmen, daß diese Bereicherung gemäß Paragraph 20 a, StGB abgeschöpft werden wird. Am Tag der Beschlußfassung habe ein Rechtsanwalt für einen unbekannten Mandanten unter anderem 3,5 Mio S erlegt. Der „Antrag auf Annahme eines Erlages“ sei unter dem Hinweis auf die Strafsache im Namen einer nicht genannten, unbekannten Person gestellt worden, die - wie die Bezugnahme des Antrags auf Paragraph 34, Ziffer 15 und Paragraph 167, StGB einerseits und die enorme Höhe der hinterlegten Werte andererseits deutlich machten - offenkundig an den dem zunächst genannten Beschuldigten zur Last gelegten, schwerwiegenden Betrugshandlungen in strafbarer Weise beteiligt gewesen sei. Die bezeichneten Vermögenswerte stellten nach den vorliegenden Erkenntnissen betragsmäßig nur einen Bruchteil der durch die untersuchten Taten erzielten Bereicherung dar. Da jederzeit die Ausfolgung der freiwillig erlegten Gelder begehrt oder eine sich darauf beziehende Entscheidung eines anderen Gerichts erlassen werden könnte, sei zu befürchten, daß die Einbringung des Abschöpfungsbetrages ohne Erlassung der einstweiligen Verfügung gefährdet oder wesentlich erschwert würde.
Mit Beschluß des Exekutionsgerichts Wien vom 13.4.1992 wurde den Klägern die Behebung der Spareinlage auf dem bei der Verwahrungsabteilung des Oberlandesgerichtes Wien erliegenden Sparbuch durch den Gerichtsvollzieher bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung und die Aushändigung des behobenen Betrags an sie bewilligt.
Am 16.7.1992 teilte das Landesgericht für Strafsachen dem Exekutionsgericht auf Anfrage mit, der Herausgabe des Sparbuchs zur Verwertung werde nicht zugestimmt, weil nicht feststehe, daß der gepfändete Anspruch der verpflichteten Partei tatsächlich bestehe.
Die Kläger begehrten die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung von DM 412.726,17 zum Tagesumrechnungskurs der Österreichischen Nationalbank samt 5 % Zinsen seit 12.4.1991 und der Prozeßkosten von S 61.720,66, hilfsweise zur Herausgabe des genannten Sparbuchs an den Gerichtsvollzieher des Exekutionsgerichts zwecks Behebung der darauf eingezahlten Spareinlage bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung und ferner hilfsweise zur Einwilligung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zur Herausgabe des Sparbuchs an den Gerichtsvollzieher des Exekutionsgerichts zur Behebung der darauf befindlichen Spareinlage bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung. Sie führten dazu aus, der schon genannte Beschuldigte habe seit 10.10.1989 über sämtliche Anteile an der im Antillenstaat domizilierten Bank verfügt und die tatsächliche Geschäftsleitung innegehabt. Auch die Kläger seien geschädigte Anleger, denen die nunmehr titelmäßig gesicherte Forderung aus der vorgenommenen Anlage gegen die Bank zustehe. Beim Landesgericht für Strafsachen Wien seien in der genannten Strafsache insgesamt rund 146 Mio S - darunter auch der hier maßgebliche Betrag von 3,5 Mio S - hinterlegt worden; diese Vermögenswerte rührten aus den dem Beschuldigten angelasteten Straftaten her. Angesichts der gewaltigen Höhe der hinterlegten Werte sei davon auszugehen, daß diese aus Anlagegeldern stammendes Vermögen der Bank darstellten und somit der von den Klägern gepfändete Anspruch dieser Bank tatsächlich zu Recht bestehe. Die vom Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß § 144a StPO erlassene einstweilige Verfügung stehe dem Klagebegehren nicht entgegen, weil die Abschöpfung von Vermögen der Bank nach § 20a StGB nicht möglich sei.Die Kläger begehrten die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung von DM 412.726,17 zum Tagesumrechnungskurs der Österreichischen Nationalbank samt 5 % Zinsen seit 12.4.1991 und der Prozeßkosten von S 61.720,66, hilfsweise zur Herausgabe des genannten Sparbuchs an den Gerichtsvollzieher des Exekutionsgerichts zwecks Behebung der darauf eingezahlten Spareinlage bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung und ferner hilfsweise zur Einwilligung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zur Herausgabe des Sparbuchs an den Gerichtsvollzieher des Exekutionsgerichts zur Behebung der darauf befindlichen Spareinlage bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung. Sie führten dazu aus, der schon genannte Beschuldigte habe seit 10.10.1989 über sämtliche Anteile an der im Antillenstaat domizilierten Bank verfügt und die tatsächliche Geschäftsleitung innegehabt. Auch die Kläger seien geschädigte Anleger, denen die nunmehr titelmäßig gesicherte Forderung aus der vorgenommenen Anlage gegen die Bank zustehe. Beim Landesgericht für Strafsachen Wien seien in der genannten Strafsache insgesamt rund 146 Mio S - darunter auch der hier maßgebliche Betrag von 3,5 Mio S - hinterlegt worden; diese Vermögenswerte rührten aus den dem Beschuldigten angelasteten Straftaten her. Angesichts der gewaltigen Höhe der hinterlegten Werte sei davon auszugehen, daß diese aus Anlagegeldern stammendes Vermögen der Bank darstellten und somit der von den Klägern gepfändete Anspruch dieser Bank tatsächlich zu Recht bestehe. Die vom Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß Paragraph 144 a, StPO erlassene einstweilige Verfügung stehe dem Klagebegehren nicht entgegen, weil die Abschöpfung von Vermögen der Bank nach Paragraph 20 a, StGB nicht möglich sei.
Die beklagte Partei wendete insbesondere ein, die einstweilige Verfügung stehe dem Klagebegehren entgegen; auch stehe nicht fest, daß der Bank gegen die beklagte Partei ein Anspruch zustehe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
In rechtlicher Hinsicht meinte es, die bereits vor der Pfändung des von den Klägern behaupteten Herausgabeanspruchs der Bank erlassene einstweilige Verfügung hindere eine Verwertung des Sparbuchs. Ob der Bank ein Herausgabeanspruch überhaupt zustehe, könne demgemäß unerörtert bleiben. Die Zustimmung des Drittschuldners zur Pfändung eines allfälligen Herausgabeanspruchs ersetze den Nachweis dieses Anspruchs durch den betreibenden Gläubiger nicht.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es führte aus, für die Wirksamkeit einer gerichtlichen Entscheidung sei immer nur der Inhalt des Spruchs entscheidend. Auf außerhalb der Entscheidung liegende Erwägungen - hier also die Bedeutung des § 20a StGB als Strafbestimmung und die Möglichkeit eines Ausschlusses der Abschöpfung nach der genannten Gesetzesstelle durch Schadensgutmachung aus dem von der einstweiligen Verfügung betroffenen Betrag - schieden demnach aus. Durch die genannte einstweilige Verfügung sei die Hinterlegung eines Sparbuchs mit einem Einlagenstand von 3,5 Mio S rechtskräftig angeordnet worden, die beklagte Partei somit ähnlich wie beim Zweitverbot gegen jeden Zugriff dritter Personen auf den hinterlegten Geldbetrag gesichert, so daß sie ungeachtet der rechtskräftig bewilligten und vollzogenen Pfändung eine exekutive Befriedigung der klagenden Parteien aus dem hinterlegten Geldbetrag mit Recht verweigere. Soweit die Kläger ins Treffen führten, der Bank stehe der Anspruch auf Ausfolgung des hinterlegten Geldbetrags zu, so daß im Strafverfahren gegen andere Beschuldigte eine Abschöpfung solcher Mittel nicht möglich und damit auch eine einstweilige Verfügung nach § 144a StPO unerheblich sei, seien sie auf die von ihnen selbst zitierte Bestimmung des § 20a Abs 3 zweiter Satz StGB zu verweisen, wonach unter Umständen auch eine juristische Person zur Zahlung eines Abschöpfungsbetrags zu verhalten sei. Angesichts der eingangs geschilderten Beziehungen des Beschuldigten zur Bank sei eine gegen diese gerichtete Abschöpfungsanordnung durchaus zu erwarten. Der Sachverhalt wäre daher auch dann nicht anders zu beurteilen, stünde der Anspruch auf den von der einstweiligen Verfügung vom 13.3.1991 betroffene Geldbetrag von 3,5 Mio S - wie von den Klägern behauptet - der Bank zu. Die Anwendung des § 373b StPO sei derzeit noch nicht aktuell.Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es führte aus, für die Wirksamkeit einer gerichtlichen Entscheidung sei immer nur der Inhalt des Spruchs entscheidend. Auf außerhalb der Entscheidung liegende Erwägungen - hier also die Bedeutung des Paragraph 20 a, StGB als Strafbestimmung und die Möglichkeit eines Ausschlusses der Abschöpfung nach der genannten Gesetzesstelle durch Schadensgutmachung aus dem von der einstweiligen Verfügung betroffenen Betrag - schieden demnach aus. Durch die genannte einstweilige Verfügung sei die Hinterlegung eines Sparbuchs mit einem Einlagenstand von 3,5 Mio S rechtskräftig angeordnet worden, die beklagte Partei somit ähnlich wie beim Zweitverbot gegen jeden Zugriff dritter Personen auf den hinterlegten Geldbetrag gesichert, so daß sie ungeachtet der rechtskräftig bewilligten und vollzogenen Pfändung eine exekutive Befriedigung der klagenden Parteien aus dem hinterlegten Geldbetrag mit Recht verweigere. Soweit die Kläger ins Treffen führten, der Bank stehe der Anspruch auf Ausfolgung des hinterlegten Geldbetrags zu, so daß im Strafverfahren gegen andere Beschuldigte eine Abschöpfung solcher Mittel nicht möglich und damit auch eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 144 a, StPO unerheblich sei, seien sie auf die von ihnen selbst zitierte Bestimmung des Paragraph 20 a, Absatz 3, zweiter Satz StGB zu verweisen, wonach unter Umständen auch eine juristische Person zur Zahlung eines Abschöpfungsbetrags zu verhalten sei. Angesichts der eingangs geschilderten Beziehungen des Beschuldigten zur Bank sei eine gegen diese gerichtete Abschöpfungsanordnung durchaus zu erwarten. Der Sachverhalt wäre daher auch dann nicht anders zu beurteilen, stünde der Anspruch auf den von der einstweiligen Verfügung vom 13.3.1991 betroffene Geldbetrag von 3,5 Mio S - wie von den Klägern behauptet - der Bank zu. Die Anwendung des Paragraph 373 b, StPO sei derzeit noch nicht aktuell.
Die Revision der Kläger ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).