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Entscheidung 3 Ob 2279/96k×

Entscheidung 3 Ob 2279/96k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob2279/96k

Entscheidungsdatum

18.06.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Hermann Geissler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Unzulässigkeit einer einstweiligen Verfügung, infolge außerordentlicher Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 7. Juni 1996, GZ 46 R 241/96y-13, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die im Revisionsrekurs bezeichneten Rechtsfragen wurden bereits in der schon vom Rekursgericht zitierten Entscheidung 1 Ob 41/95 (= EvBl 1996/126) und in der dort bezogenen Entscheidung SZ 67/110 gelöst. In der zuerst genannten Entscheidung hat es der Oberste Gerichtshof mangels Präjudizialität auch abgelehnt, Paragraph 144 a, StPO beim Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig anzufechten. Diese Entscheidung erging entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Meinung nicht in einem Amtshaftungsverfahren. Es wurde dort vielmehr ausdrücklich hervorgehoben, daß die damals klagenden Parteien ihr Begehren auf Freigabe der Konten nicht auf Amtshaftung, sondern auf ihr Eigentumsrecht, das durch einstweilige Verfügung der Ratskammer des zuständigen Strafgerichts nach Paragraph 144 a, StPO rechtswidrig beschränkt worden sei, stützten. Ein im wesentlichen gleichartiger Sachverhalt ist hier zu beurteilen, weshalb hier bereits eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorhanden ist. Da die Entscheidung des Rekursgerichtes dieser Rechtsprechung entspricht, sind die im Paragraph 528, Absatz eins, ZPO für die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses festgelegten Voraussetzungen, die auch in dem zu entscheidenden Fall maßgebend sind (4 Ob 150/96; Fasching, ZPR2 Rz 2017/1; Kodek in Rechberger, 680 Rz 3 zu Paragraph 528,), nicht erfüllt.

Anmerkung

E46484 03A22796

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0030OB02279.96K.0618.000

Dokumentnummer

JJT_19970618_OGH0002_0030OB02279_96K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung