Rechtssatz RS0116947
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116947
Entscheidungsdatum
11.09.2025
Rechtssatz
Die Rückforderung zu Unrecht gezahlten einstweiligen Ehegattenunterhalts kann nicht in einem Verfahren nach § 394 Abs 1 EO erfolgen. Es besteht kein Wahlrecht des Gegners der gefährdeten Partei zwischen dem Anspruch nach § 394 Abs 1 EO und dem Kondiktionsanspruch.Die Rückforderung zu Unrecht gezahlten einstweiligen Ehegattenunterhalts kann nicht in einem Verfahren nach Paragraph 394, Absatz eins, EO erfolgen. Es besteht kein Wahlrecht des Gegners der gefährdeten Partei zwischen dem Anspruch nach Paragraph 394, Absatz eins, EO und dem Kondiktionsanspruch.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116947
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2025
Dokumentnummer
JJR_20020830_OGH0002_0030OB00195_02A0000_001