Rechtssatz RS0057328
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057328
Entscheidungsdatum
30.08.2006
Rechtssatz
Durch die Bestimmung des § 69 Abs 2 EheG sollte der beklagte Ehegatte besser als nach § 66 EheG gestellt werden (EB zu RV 289 BlgNR 14.GP 8). Dadurch soll daher sichergestellt werden, dass in den dortgenannten Fällen der bisherige Unterhalt des gegen seinen Willen geschiedenen Ehegatten keine Schmälerung erfährt (so schon SZ 53/57).Durch die Bestimmung des Paragraph 69, Absatz 2, EheG sollte der beklagte Ehegatte besser als nach Paragraph 66, EheG gestellt werden (EB zu Regierungsvorlage 289 BlgNR 14.Gesetzgebungsperiode 8). Dadurch soll daher sichergestellt werden, dass in den dortgenannten Fällen der bisherige Unterhalt des gegen seinen Willen geschiedenen Ehegatten keine Schmälerung erfährt (so schon SZ 53/57).
Entscheidungstexte
- 2 Ob 565/94
Entscheidungstext OGH 24.05.1995 2 Ob 565/94
- 1 Ob 2266/96h
Entscheidungstext OGH 25.10.1996 1 Ob 2266/96h
Auch
- 7 Ob 303/00k
Entscheidungstext OGH 14.02.2001 7 Ob 303/00k
- 1 Ob 180/01d
Entscheidungstext OGH 07.08.2001 1 Ob 180/01d
Vgl auch; Beisatz: Dies gilt jedoch nur dann, wenn diese Beiträge "im Rahmen" einer nach § 94 ABGB bestehenden Unterhaltspflicht zu ersetzen sind. (T1)
- 7 Ob 170/06k
Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 170/06k
Auch; Beisatz: Der schuldlos geschiedene Ehegatte erlangt gemäß § 69 Abs2 Satz 2 EheG nicht nur dann den Ersatz der von ihm entrichteten Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie in dem nach den allgemeinen Bemessungskriterien zu berechnenden Unterhalt gemäß §94 ABGB Deckung finden, sondern auch dann, wenn ihm zwar mangels Leistungsfähigkeit des an sich Unterhaltspflichtigen ein solcher Unterhaltsanspruch nicht zustünde, er aber, müsste er die Sozialversicherungsbeiträge aus eigenem Vermögen tragen, auf geringere Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes als das Existenzminimum beschränkt wäre. Die für die freiwillige Krankenversicherung aufzuwendenden Beiträge eines Unterhaltsberechtigten, der lediglich über Mittel verfügt, die unter dem - unter sinngemäßer Anwendung des §292b Z 1 EO nach dem Ausgleichszulagenrichtsatz zu ermittelnden- so genannten Existenzminimum liegen, haben bei der Unterhaltsbemessung Berücksichtigung zu finden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0057328
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19950524_OGH0002_0020OB00565_9400000_002