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Rechtssatz RS0057328×

Rechtssatz RS0057328

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0057328

Entscheidungsdatum

30.08.2006

Rechtssatz

Durch die Bestimmung des Paragraph 69, Absatz 2, EheG sollte der beklagte Ehegatte besser als nach Paragraph 66, EheG gestellt werden (EB zu Regierungsvorlage 289 BlgNR 14.Gesetzgebungsperiode 8). Dadurch soll daher sichergestellt werden, dass in den dortgenannten Fällen der bisherige Unterhalt des gegen seinen Willen geschiedenen Ehegatten keine Schmälerung erfährt (so schon SZ 53/57).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 565/94
    Entscheidungstext OGH 24.05.1995 2 Ob 565/94
  • 1 Ob 2266/96h
    Entscheidungstext OGH 25.10.1996 1 Ob 2266/96h
    Auch
  • 7 Ob 303/00k
    Entscheidungstext OGH 14.02.2001 7 Ob 303/00k
  • 1 Ob 180/01d
    Entscheidungstext OGH 07.08.2001 1 Ob 180/01d
    Vgl auch; Beisatz: Dies gilt jedoch nur dann, wenn diese Beiträge "im Rahmen" einer nach § 94 ABGB bestehenden Unterhaltspflicht zu ersetzen sind. (T1)
  • 7 Ob 170/06k
    Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 170/06k
    Auch; Beisatz: Der schuldlos geschiedene Ehegatte erlangt gemäß § 69 Abs2 Satz 2 EheG nicht nur dann den Ersatz der von ihm entrichteten Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie in dem nach den allgemeinen Bemessungskriterien zu berechnenden Unterhalt gemäß §94 ABGB Deckung finden, sondern auch dann, wenn ihm zwar mangels Leistungsfähigkeit des an sich Unterhaltspflichtigen ein solcher Unterhaltsanspruch nicht zustünde, er aber, müsste er die Sozialversicherungsbeiträge aus eigenem Vermögen tragen, auf geringere Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes als das Existenzminimum beschränkt wäre. Die für die freiwillige Krankenversicherung aufzuwendenden Beiträge eines Unterhaltsberechtigten, der lediglich über Mittel verfügt, die unter dem - unter sinngemäßer Anwendung des §292b Z 1 EO nach dem Ausgleichszulagenrichtsatz zu ermittelnden- so genannten Existenzminimum liegen, haben bei der Unterhaltsbemessung Berücksichtigung zu finden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0057328

Im RIS seit

24.05.1995

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19950524_OGH0002_0020OB00565_9400000_002