Nach ständiger Rechtsprechung werden sowohl im Ehegatten- als auch im Kindschaftsrecht grundsätzlich nur bei durchschnittlichen Verhältnissen (aus Gründen der Einfachheit und der Gleichbehandlung) pauschalierte, nach Prozenten der Einkommensbemessungsgrundlage festgesetzte Unterhaltsbeträge zugesprochen (vgl etwa 1 Ob 122/97s); eine gesetzliche Grundlage für die (starre) Anwendung eines bestimmten Berechnungssystems besteht - nach wie vor - nicht. Der Oberste Gerichtshof kann auch nicht Regeln der Unterhaltsbemessung derart aufstellen, dass sich gleichsam eine Tabelle für jeden möglichen Anspruchsfall ergibt, sondern vielmehr in Fragen der Unterhaltsbemessung nur aussprechen, auf welche Umstände es im Wesentlichen ankommt (RIS-Justiz RS0047419). Insoweit stellen die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Prozentsätze zur Ermittlung der Höhe des Unterhaltes bloß eine Orientierungshilfe dar, um für Durchschnittsfälle eine generalisierende Regel zur Verfügung zu haben (8 Ob 503/94; 7 Ob 288/01f). Die Unterhaltsbemessung nach der Prozentkomponente bietet also zwar für durchschnittliche Verhältnisse eine brauchbare Handhabe, bei atypischer Sachlage ist jedoch eine Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse erforderlich (5 Ob 168/02w, ÖA 2003, 179; 3 Ob 31/05p). Atypische Verhältnisse wurden etwa in der Entscheidung 1 Ob 25/04i angenommen, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat. Dessen Ansicht, der vorliegende Fall weise hingegen keine atypischen Besonderheiten auf und sei mit jenem, der der zitierten Entscheidung zugrunde liegt, daher nicht vergleichbar, weshalb die Unterhaltsbemessung nach der Prozentkomponente zu erfolgen habe (und der Anspruch der Klägerin nach den festgestellten Umständen 33 % der Unterhaltsbemessungsgrundlage betrage), ist grundsätzlich zu billigen. Da sich bereits die Unterhaltsvereinbarung vom 23. 10. 2002 ganz offensichtlich an der Prozentkomponente orientierte (der vom Beklagten zu leistende monatliche Unterhalt wurde in Höhe von 33 % der Bemessungsgrundlage festgesetzt), stellt sich nun die vom Berufungsgericht zu Recht für erheblich erachtete Frage, ob die Klägerin die von ihr seit der Scheidung für die freiwillige Krankenversicherung zu entrichtenden Beiträge gemäß § 69 Abs 2 EheG zusätzlich zu den vergleichsweise vereinbarten Unterhaltsleistungen beanspruchen kann.Nach ständiger Rechtsprechung werden sowohl im Ehegatten- als auch im Kindschaftsrecht grundsätzlich nur bei durchschnittlichen Verhältnissen (aus Gründen der Einfachheit und der Gleichbehandlung) pauschalierte, nach Prozenten der Einkommensbemessungsgrundlage festgesetzte Unterhaltsbeträge zugesprochen vergleiche etwa 1 Ob 122/97s); eine gesetzliche Grundlage für die (starre) Anwendung eines bestimmten Berechnungssystems besteht - nach wie vor - nicht. Der Oberste Gerichtshof kann auch nicht Regeln der Unterhaltsbemessung derart aufstellen, dass sich gleichsam eine Tabelle für jeden möglichen Anspruchsfall ergibt, sondern vielmehr in Fragen der Unterhaltsbemessung nur aussprechen, auf welche Umstände es im Wesentlichen ankommt (RIS-Justiz RS0047419). Insoweit stellen die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Prozentsätze zur Ermittlung der Höhe des Unterhaltes bloß eine Orientierungshilfe dar, um für Durchschnittsfälle eine generalisierende Regel zur Verfügung zu haben (8 Ob 503/94; 7 Ob 288/01f). Die Unterhaltsbemessung nach der Prozentkomponente bietet also zwar für durchschnittliche Verhältnisse eine brauchbare Handhabe, bei atypischer Sachlage ist jedoch eine Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse erforderlich (5 Ob 168/02w, ÖA 2003, 179; 3 Ob 31/05p). Atypische Verhältnisse wurden etwa in der Entscheidung 1 Ob 25/04i angenommen, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat. Dessen Ansicht, der vorliegende Fall weise hingegen keine atypischen Besonderheiten auf und sei mit jenem, der der zitierten Entscheidung zugrunde liegt, daher nicht vergleichbar, weshalb die Unterhaltsbemessung nach der Prozentkomponente zu erfolgen habe (und der Anspruch der Klägerin nach den festgestellten Umständen 33 % der Unterhaltsbemessungsgrundlage betrage), ist grundsätzlich zu billigen. Da sich bereits die Unterhaltsvereinbarung vom 23. 10. 2002 ganz offensichtlich an der Prozentkomponente orientierte (der vom Beklagten zu leistende monatliche Unterhalt wurde in Höhe von 33 % der Bemessungsgrundlage festgesetzt), stellt sich nun die vom Berufungsgericht zu Recht für erheblich erachtete Frage, ob die Klägerin die von ihr seit der Scheidung für die freiwillige Krankenversicherung zu entrichtenden Beiträge gemäß Paragraph 69, Absatz 2, EheG zusätzlich zu den vergleichsweise vereinbarten Unterhaltsleistungen beanspruchen kann.
Nach der genannten Gesetzesstelle umfasst der Unterhaltsanspruch jedenfalls auch den Ersatz der Beiträge zur freiwilligen Versicherung des unterhaltsberechtigten Ehegatten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Wie die Gesetzesmaterialien (AB 916 BlgNR 14. GP 2) erläutern, ist es Ziel dieser Bestimmung, „den schuldlos gegen seinen Willen geschiedenen Ehegatten unterhaltsrechtlich möglichst so zu stellen, wie wenn die Ehe nicht geschieden wäre". Genießt der Unterhaltsberechtigte während aufrechter Ehe als Angehöriger des pflichtversicherten Unterhaltspflichtigen Krankenversicherungsschutz, so soll er auch nach der Scheidung, ohne dass ihm dadurch ein zusätzlicher Aufwand erwächst, in dieser Beziehung geschützt sein. Als Lösung sehen die Sozialversicherungsgesetze die freiwillige Versicherung des schuldlos Geschiedenen in der Krankenversicherung vor. Die von diesem hiefür benötigten Beträge sind aber im Sinne der Formel von der unveränderten unterhaltsrechtlichen Stellung des schuldlos nach § 55 EheG geschiedenen Ehegatten dem anderen früheren Ehegatten im Rahmen seiner Unterhaltspflicht aufzuerlegen. Um darüber keinen Zweifel aufkommen zu lassen, wurde dies ausdrücklich angeordnet (1 Ob 577/82, EFSlg 41.340 ua). Nach nunmehr ständiger, bereits gefestigter Rechtsprechung wird dabei zwar kein neben dem allgemeinen Unterhaltsanspruch bestehender gesonderter Unterhaltsanspruch auf Bezahlung dieser Beiträge normiert (Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 713 mwN; 10 Ob 1519/88, EFSlg 57.279; 1 Ob 180/01d, JBl 2002, 172 ua; RIS-Justiz RS0057332). Der Ersatz der Beiträge bildet jedoch eine absolute Untergrenze des zustehenden Unterhaltes (vgl RIS-Justiz RS0057261), also ein Unterhaltsprivileg, das selbst dann zukommt, wenn sonst keinerlei oder nicht einmal dieser Unterhalt geleistet werden kann (7 Ob 576/82, EFSlg 41.338; 10 Ob 1519/88, EFSlg 57.279; 1 Ob 568/93, RZ 1994/65; 1 Ob 180/01d ua; Zankl in Schwimann, ABGB3 § 69 EheG Rz 10; Gitschthaler aaO Rz 713 mwN).Nach der genannten Gesetzesstelle umfasst der Unterhaltsanspruch jedenfalls auch den Ersatz der Beiträge zur freiwilligen Versicherung des unterhaltsberechtigten Ehegatten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Wie die Gesetzesmaterialien Ausschussbericht 916 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 2) erläutern, ist es Ziel dieser Bestimmung, „den schuldlos gegen seinen Willen geschiedenen Ehegatten unterhaltsrechtlich möglichst so zu stellen, wie wenn die Ehe nicht geschieden wäre". Genießt der Unterhaltsberechtigte während aufrechter Ehe als Angehöriger des pflichtversicherten Unterhaltspflichtigen Krankenversicherungsschutz, so soll er auch nach der Scheidung, ohne dass ihm dadurch ein zusätzlicher Aufwand erwächst, in dieser Beziehung geschützt sein. Als Lösung sehen die Sozialversicherungsgesetze die freiwillige Versicherung des schuldlos Geschiedenen in der Krankenversicherung vor. Die von diesem hiefür benötigten Beträge sind aber im Sinne der Formel von der unveränderten unterhaltsrechtlichen Stellung des schuldlos nach Paragraph 55, EheG geschiedenen Ehegatten dem anderen früheren Ehegatten im Rahmen seiner Unterhaltspflicht aufzuerlegen. Um darüber keinen Zweifel aufkommen zu lassen, wurde dies ausdrücklich angeordnet (1 Ob 577/82, EFSlg 41.340 ua). Nach nunmehr ständiger, bereits gefestigter Rechtsprechung wird dabei zwar kein neben dem allgemeinen Unterhaltsanspruch bestehender gesonderter Unterhaltsanspruch auf Bezahlung dieser Beiträge normiert (Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 713 mwN; 10 Ob 1519/88, EFSlg 57.279; 1 Ob 180/01d, JBl 2002, 172 ua; RIS-Justiz RS0057332). Der Ersatz der Beiträge bildet jedoch eine absolute Untergrenze des zustehenden Unterhaltes vergleiche RIS-Justiz RS0057261), also ein Unterhaltsprivileg, das selbst dann zukommt, wenn sonst keinerlei oder nicht einmal dieser Unterhalt geleistet werden kann (7 Ob 576/82, EFSlg 41.338; 10 Ob 1519/88, EFSlg 57.279; 1 Ob 568/93, RZ 1994/65; 1 Ob 180/01d ua; Zankl in Schwimann, ABGB3 Paragraph 69, EheG Rz 10; Gitschthaler aaO Rz 713 mwN).
Unter Hinweis auf dieses Unterhaltsprivileg hat der Oberste Gerichtshof in der bereits vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 1 Ob 180/01d ausgesprochen, dass der schuldlos geschiedene Ehegatte gemäß § 69 Abs 2 Satz 2 EheG nicht nur dann den Ersatz der von ihm entrichteten Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung erlangt, wenn sie in dem nach den allgemeinen Bemessungskriterien zu berechnenden Unterhalt gemäß § 94 ABGB Deckung finden, sondern auch dann, wenn ihm zwar mangels Leistungsfähigkeit des an sich Unterhaltspflichtigen ein solcher Unterhaltsanspruch nicht zustünde, er aber, müsste er die Sozialversicherungsbeiträge aus eigenem Vermögen tragen, auf geringere Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes als das Existenzminimum beschränkt wäre.Unter Hinweis auf dieses Unterhaltsprivileg hat der Oberste Gerichtshof in der bereits vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 1 Ob 180/01d ausgesprochen, dass der schuldlos geschiedene Ehegatte gemäß Paragraph 69, Absatz 2, Satz 2 EheG nicht nur dann den Ersatz der von ihm entrichteten Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung erlangt, wenn sie in dem nach den allgemeinen Bemessungskriterien zu berechnenden Unterhalt gemäß Paragraph 94, ABGB Deckung finden, sondern auch dann, wenn ihm zwar mangels Leistungsfähigkeit des an sich Unterhaltspflichtigen ein solcher Unterhaltsanspruch nicht zustünde, er aber, müsste er die Sozialversicherungsbeiträge aus eigenem Vermögen tragen, auf geringere Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes als das Existenzminimum beschränkt wäre.
Der erkennende Senat teilt diese Ansicht, die dem erläuterten Sinn und Zweck der betreffenden Gesetzesbestimmung entspricht. Danach haben die für die freiwillige Krankenversicherung aufzuwendenden Beiträge eines Unterhaltsberechtigten, der lediglich über Mittel verfügt, die unter dem - unter sinngemäßer Anwendung des § 292b Z 1 EO nach dem Ausgleichszulagenrichtsatz zu ermittelnden (vgl RIS-Justiz RS0109823) - so genannten Existenzminimum liegen, bei der Unterhaltsbemessung Berücksichtigung zu finden. Dass der im Vergleich vereinbarte Unterhaltsbeitrag von monatlich EUR 536,-- unter dem Existenzminimum liegt, ist unstrittig.Der erkennende Senat teilt diese Ansicht, die dem erläuterten Sinn und Zweck der betreffenden Gesetzesbestimmung entspricht. Danach haben die für die freiwillige Krankenversicherung aufzuwendenden Beiträge eines Unterhaltsberechtigten, der lediglich über Mittel verfügt, die unter dem - unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 292 b, Ziffer eins, EO nach dem Ausgleichszulagenrichtsatz zu ermittelnden vergleiche RIS-Justiz RS0109823) - so genannten Existenzminimum liegen, bei der Unterhaltsbemessung Berücksichtigung zu finden. Dass der im Vergleich vereinbarte Unterhaltsbeitrag von monatlich EUR 536,-- unter dem Existenzminimum liegt, ist unstrittig.
Dies rechtfertigt allerdings die von der Klägerin begehrte Erhöhung der monatlichen Unterhaltsleistung des Beklagten um EUR 40,-- deshalb nicht ohne weiteres, weil auch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten berücksichtigt werden muss. Werden Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung neben einem bereits bestehenden Unterhaltstitel für die Vergangenheit begehrt, steht dem Unterhaltspflichtigen - wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat - die Einwendung offen, seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit habe sich seit Schaffung des Unterhaltstitels vor Scheidung der Ehe derart gemindert, dass ein neu festzusetzender Betrag zuzüglich der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung im alten Unterhaltstitel ganz oder teilweise Deckung fände (RIS-Justiz RS003352).
Zu berücksichtigen ist demnach auch, dass das vom Beklagten nunmehr erzielte monatliche Einkommen etwas geringer ist als jenes, das dem Unterhaltsvergleich vom 23. 10. 2002 zugrunde gelegt wurde. Ausgehend von den Einkünften des Beklagten im Jahr 2004 von EUR 1.611,-- und ab dem Jahr 2005 von EUR 1.579,-- errechnen sich die zusätzlichen Ansprüche der Klägerin unter Bedachtnahme auf die von dieser entrichtenden Versicherungsbeiträge unter Anwendung der Prozentkomponente für die Zeit von November 2003 bis Dezember 2004 mit insgesamt EUR 506,30 bzw mit monatlich EUR 25,-- ab 1. 1. 2005. Damit wird einerseits die im Sinne des § 69 Abs 2 Satz 2 EheG angestrebte Aufrechterhaltung des Krankenversicherungsschutzes „ohne zusätzlichen Aufwand" der schuldlos geschiedenen Klägerin sichergestellt. Andererseits wird auch der Leistungsfähigkeit des Beklagten angemessen Rechnung getragen: Erscheint doch die Alimentierung der Klägerin mit etwa 35 % des Einkommens des Beklagten unter Berücksichtigung aller Umstände auch aus Sicht der üblichen „Richtsatz-Praxis" vertretbar.Zu berücksichtigen ist demnach auch, dass das vom Beklagten nunmehr erzielte monatliche Einkommen etwas geringer ist als jenes, das dem Unterhaltsvergleich vom 23. 10. 2002 zugrunde gelegt wurde. Ausgehend von den Einkünften des Beklagten im Jahr 2004 von EUR 1.611,-- und ab dem Jahr 2005 von EUR 1.579,-- errechnen sich die zusätzlichen Ansprüche der Klägerin unter Bedachtnahme auf die von dieser entrichtenden Versicherungsbeiträge unter Anwendung der Prozentkomponente für die Zeit von November 2003 bis Dezember 2004 mit insgesamt EUR 506,30 bzw mit monatlich EUR 25,-- ab 1. 1. 2005. Damit wird einerseits die im Sinne des Paragraph 69, Absatz 2, Satz 2 EheG angestrebte Aufrechterhaltung des Krankenversicherungsschutzes „ohne zusätzlichen Aufwand" der schuldlos geschiedenen Klägerin sichergestellt. Andererseits wird auch der Leistungsfähigkeit des Beklagten angemessen Rechnung getragen: Erscheint doch die Alimentierung der Klägerin mit etwa 35 % des Einkommens des Beklagten unter Berücksichtigung aller Umstände auch aus Sicht der üblichen „Richtsatz-Praxis" vertretbar.
In teilweiser Stattgebung der Revision waren die Entscheidungen der Vorinstanzen daher spruchgemäß abzuändern.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 43 Abs 1 ZPO, für die Kosten der Rechtsmittelverfahren überdies auf § 50 Abs 1 ZPO. Da die Klägerin bis zur in der Verhandlung am 14. 12. 2004 erfolgten Klagsausdehnung zur Gänze durchgedrungen ist, hat ihr der Beklagte ihre bis dahin aufgelaufenen Verfahrenskosten zur Gänze zu ersetzen. Im weiteren Verfahren erster Instanz sowie im Rechtsmittelverfahren hat sich die Klägerin mit rund fünf Achtel ihres Begehrens durchgesetzt, weshalb ihr der Beklagte ein Viertel aller weiteren Verfahrenskosten sowie 62,5 % der richtig verzeichneten Barauslagen schuldet.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO, für die Kosten der Rechtsmittelverfahren überdies auf Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Da die Klägerin bis zur in der Verhandlung am 14. 12. 2004 erfolgten Klagsausdehnung zur Gänze durchgedrungen ist, hat ihr der Beklagte ihre bis dahin aufgelaufenen Verfahrenskosten zur Gänze zu ersetzen. Im weiteren Verfahren erster Instanz sowie im Rechtsmittelverfahren hat sich die Klägerin mit rund fünf Achtel ihres Begehrens durchgesetzt, weshalb ihr der Beklagte ein Viertel aller weiteren Verfahrenskosten sowie 62,5 % der richtig verzeichneten Barauslagen schuldet.