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Rechtssatz RS0115664

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115664

Geschäftszahl

1Ob180/01d; 7Ob170/06k

Entscheidungsdatum

30.08.2006

Rechtssatz

Der schuldlos geschiedene Ehegatte erlangt gemäß Paragraph 69, Absatz 2, Satz 2 EheG nur dann den Ersatz der von ihm entrichteten Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie entweder in dem nach den allgemeinen Bemessungskriterien zu berechnenden Unterhalt gemäß Paragraph 94, ABGB Deckung finden oder wenn er - ohne dass ihm ein solcher Unterhaltsanspruch zustünde -, müsste er die Beiträge selbst tragen, auf geringere Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts als das Existenzminimum beschränkt wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115664

Dokumentnummer

JJR_20010807_OGH0002_0010OB00180_01D0000_001