Die Revision der Klägerin ist zulässig und teilweise berechtigt. Soweit sich die Revision auf den Unterhalt für die Zeit bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils bezieht, zeigt sie keine unrichtige Beurteilung durch die Vorinstanzen auf. Die Vereinbarung bestand darin, dass der Beklagte während aufrechter Ehe - unter den gegebenen (Einkommens-)Verhältnissen - zusätzlich zu den weiterhin zu leistenden Zahlungen an Dritte im Zusammenhang mit der Ehewohnung, die zu einem Fünftel als Unterhalt an die Klägerin anzusehen seien, eine direkte Zahlung von S 2.200 (= EUR 159,88) monatlich leisten sollte. Da sich die Einkommensverhältnisse der Streitteile nicht in einer für den Unterhaltsanspruch der Klägerin günstigen Weise verändert haben, steht der abgeschlossene Vergleich ihrem Begehren auf Zuspruch höheren Unterhalts entgegen. Warum die Klägerin aufgrund der (teilweisen) Einstellung von Zahlungen des Beklagten an Dritte Anspruch auf einen "Unterhaltstitel ohne jede Bindung an den getroffenen Vergleich" haben sollte, ist nicht zu erkennen, besteht doch eine Bindung an getroffene Vereinbarungen auch dann, wenn ein Vertragsteil sie nicht (vollständig) einhält. Der andere Vertragsteil ist dann darauf verwiesen, das Fehlende einzufordern. Einen Rechtsgrund für ein "Außerkrafttreten" des Vergleichs vermag die Revisionswerberin auch nicht anzugeben.
Soweit sie darauf hinweist, dass ein Rechtsschutzinteresse des Unterhaltsberechtigten an der Festsetzung eines Geldunterhalts bestehe, übersieht sie offenbar, dass dieses Rechtsschutzinteresse jedenfalls nur jenen Teil des Unterhaltsanspruchs erfassen kann, der nicht bereits durch einen Exekutionstitel gedeckt ist. Es besteht kein Grund, dem Unterhaltsberechtigten, der einen Teil seines Unterhaltsanspruchs aufgrund eines Vergleichs betreiben könnte, die Möglichkeit einzuräumen, einen neuen Titel zu schaffen, der auch die bereits titulierten Forderungen abdecken soll. Einem solchen Unterhaltsberechtigten steht vielmehr nur die Klage auf Zahlung weiterer, über den bereits titulierten Betrag hinausgehender, Unterhaltsforderungen offen. Soweit die Klägerin daher einen weiteren Titel über die bereits im Vergleich enthaltenen EUR 159,88 anstrebt, ist ihr Begehren nach überwiegender Rechtsprechung (Nachweise bei Gitschthaler in Rechberger2, § 206 ZPO Rz 12 f) abzuweisen, sodass sich die Auffassung der Vorintanzen auch insoweit als zutreffend erweist.Soweit sie darauf hinweist, dass ein Rechtsschutzinteresse des Unterhaltsberechtigten an der Festsetzung eines Geldunterhalts bestehe, übersieht sie offenbar, dass dieses Rechtsschutzinteresse jedenfalls nur jenen Teil des Unterhaltsanspruchs erfassen kann, der nicht bereits durch einen Exekutionstitel gedeckt ist. Es besteht kein Grund, dem Unterhaltsberechtigten, der einen Teil seines Unterhaltsanspruchs aufgrund eines Vergleichs betreiben könnte, die Möglichkeit einzuräumen, einen neuen Titel zu schaffen, der auch die bereits titulierten Forderungen abdecken soll. Einem solchen Unterhaltsberechtigten steht vielmehr nur die Klage auf Zahlung weiterer, über den bereits titulierten Betrag hinausgehender, Unterhaltsforderungen offen. Soweit die Klägerin daher einen weiteren Titel über die bereits im Vergleich enthaltenen EUR 159,88 anstrebt, ist ihr Begehren nach überwiegender Rechtsprechung (Nachweise bei Gitschthaler in Rechberger2, Paragraph 206, ZPO Rz 12 f) abzuweisen, sodass sich die Auffassung der Vorintanzen auch insoweit als zutreffend erweist.
Auch die Anrechnung der bis zur Rechtskraft der Ehescheidung vom Beklagten geleisteten Zahlungen mit Unterhaltscharakter auf den Unterhaltsanspruch der Klägerin begegnet keinen Bedenken, auch wenn diese schließlich zu einer entsprechenden (teilweisen) Klageabweisung führt. Für diesen Zeitraum hat es daher bei dem schon im ersten Rechtsgang erledigten Zuspruch von insgesamt EUR 334,88 (EUR 62,49 monatlich) und der Abweisung des Mehrbegehrens zu verbleiben. Die Vorinstanzen haben auch in keiner Weise bezweifelt, dass dem Unterhaltsberechtigten für die Zeit nach Schluss der Verhandlung erster Instanz das Recht auf einen Exekutionstitel über den vollen Unterhaltsanspruch zusteht. Dies erscheint schon deshalb sachgerecht, weil niemals mit ausreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob auch bisher regelmäßig geleistete Zahlungen in Zukunft weiterhin erbracht werden. Die Berücksichtigung vor Schluss der Verhandlung erster Instanz erbrachter Unterhaltsleistungen bei der Entscheidung über das Unterhaltsbegehren entspricht jedoch dem allgemeinen Grundsatz, dass nur jene (bereits fälligen) Ansprüche zuerkannt werden können, die zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt überhaupt noch bestehen. Steht hingegen ein (teilweises) Erlöschen fest, kommt eine Verurteilung des Beklagten zur (neuerlichen) Erfüllung der (bereits getilgten) Verbindlichkeit naheliegenderweise nicht in Betracht. Auch in einer Oppositionsklage könnte der Verpflichtete nur Umstände ins Treffen führen, die sich nach Schluss der mündlichen Verhandlung ereignet haben. Welchen Sinn es haben soll, die zwischen Klageeinbringung und Schluss der mündlichen Streitverhandlung geleisteten Zahlungen in einem Urteilsspruch festzuhalten, der jedoch zuvor den vollen Geldunterhaltsanspruch zu definieren habe, ist nicht zu erkennen; die Vorinstanzen haben ihre Berechnungsweise im Übrigen in der Entscheidungsbegründung nachvollziehbar dargelegt. Eine Benachteiligung der Klägerin gegenüber der von ihr ins Treffen geführten Formulierung des Urteilsspruchs zu 7 Ob 616/91 - die weiters zitierte Entscheidung ÖA 1992/U 43 ist nicht einschlägig - vermag der erkennende Senat nicht zu sehen. Dort wurde der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung geschuldete Unterhalt in Monatsbeträgen ausgedrückt und die in diesem Zeitraum erbrachten Teilleistungen im Spruch der Entscheidung ausdrücklich als Abzugsposten angeführt, wogegen das Berufungsgericht im vorliegenden Fall lediglich das Ergebnis dieser Rechenoperation in den Spruch aufgenommen hat. Dem schutzwürdigen Interesse des Unterhaltsberechtigten nach einem Titel über den gesamten Geldunterhaltsanspruch wird dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass die Entscheidung über die zukünftigen Unterhaltsforderungen den gesamten (monatlich zu entrichtenden) Geldunterhalt erfasst. Soweit die Revisionswerberin schließlich moniert, die Vorinstanzen hätten die vom Beklagten geleisteten Rückzahlungsraten für das im gemeinsamen Eigentum stehende Wohnhaus sowie Prämien zur Haushaltsversicherung zu Unrecht als Naturalunterhaltsleistungen qualifiziert, ist ihr entgegenzuhalten, dass jedenfalls ihr Unterhaltsbedarf durch die genannten Zahlungen insoweit sinkt, als sie diese Wohnkosten nicht - wie andere Unterhaltsberechtigte - aus dem eigenen Einkommen bzw dem erhaltenen Geldunterhalt zu begleichen hat; wenn die Vorinstanzen die vom Beklagten geleisteten Zahlungen, die unter anderem auch die Wohnversorgung der Klägerin sicherstellen sollen, ihr zu einem Fünftel zugerechnet hat, so kann darin keine Fehlbeurteilung erblickt werden (vgl dazu auch RIS-Justiz RS009578). Zutreffend weist die Revisionswerberin jedoch darauf hin, dass es sich bei der von der Rechtsprechung entwickelten "Prozentmethode" um eine bloße grundsätzliche Orientierungshilfe handelt (RIS-Justiz RS0012492, RS0047419), die sich an durchschnittlichen und typischen Konstellationen orientiert (vgl auch SZ 72/74). Atypische Fälle erfordern hingegen eine den konkreten Verhältnissen angepasste individuelle Berücksichtigung der Bemessungskriterien (ÖA 1994, 69, 8 Ob 506/95, 5 Ob 168/02w ua). Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen liegen hier derartige atypische Verhältnisse vor, ist doch die Klägerin durch die Haushaltsführung, die (über das gewöhnliche Maß hinaus intensive) Kinderbetreuung sowie ihre Teilzeitbeschäftigung in besonderem Maße belastet; nach den maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen kommt sie überhaupt nur jedes zweite Wochenende in den Genuss von Freizeit. Sie verweist daher auch mit Recht darauf, dass sie angesichts ihrer Betreuungspflichten ein Ausmaß an Erwerbstätigkeit ausübt, das an sich von ihr nicht verlangt werden könnte, sodass es nicht gerechtfertigt wäre, die übliche Prozentmethode zur Unterhaltsberechnung anzuwenden und dabei ihr volles Einkommen zu berücksichtigen.Auch die Anrechnung der bis zur Rechtskraft der Ehescheidung vom Beklagten geleisteten Zahlungen mit Unterhaltscharakter auf den Unterhaltsanspruch der Klägerin begegnet keinen Bedenken, auch wenn diese schließlich zu einer entsprechenden (teilweisen) Klageabweisung führt. Für diesen Zeitraum hat es daher bei dem schon im ersten Rechtsgang erledigten Zuspruch von insgesamt EUR 334,88 (EUR 62,49 monatlich) und der Abweisung des Mehrbegehrens zu verbleiben. Die Vorinstanzen haben auch in keiner Weise bezweifelt, dass dem Unterhaltsberechtigten für die Zeit nach Schluss der Verhandlung erster Instanz das Recht auf einen Exekutionstitel über den vollen Unterhaltsanspruch zusteht. Dies erscheint schon deshalb sachgerecht, weil niemals mit ausreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob auch bisher regelmäßig geleistete Zahlungen in Zukunft weiterhin erbracht werden. Die Berücksichtigung vor Schluss der Verhandlung erster Instanz erbrachter Unterhaltsleistungen bei der Entscheidung über das Unterhaltsbegehren entspricht jedoch dem allgemeinen Grundsatz, dass nur jene (bereits fälligen) Ansprüche zuerkannt werden können, die zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt überhaupt noch bestehen. Steht hingegen ein (teilweises) Erlöschen fest, kommt eine Verurteilung des Beklagten zur (neuerlichen) Erfüllung der (bereits getilgten) Verbindlichkeit naheliegenderweise nicht in Betracht. Auch in einer Oppositionsklage könnte der Verpflichtete nur Umstände ins Treffen führen, die sich nach Schluss der mündlichen Verhandlung ereignet haben. Welchen Sinn es haben soll, die zwischen Klageeinbringung und Schluss der mündlichen Streitverhandlung geleisteten Zahlungen in einem Urteilsspruch festzuhalten, der jedoch zuvor den vollen Geldunterhaltsanspruch zu definieren habe, ist nicht zu erkennen; die Vorinstanzen haben ihre Berechnungsweise im Übrigen in der Entscheidungsbegründung nachvollziehbar dargelegt. Eine Benachteiligung der Klägerin gegenüber der von ihr ins Treffen geführten Formulierung des Urteilsspruchs zu 7 Ob 616/91 - die weiters zitierte Entscheidung ÖA 1992/U 43 ist nicht einschlägig - vermag der erkennende Senat nicht zu sehen. Dort wurde der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung geschuldete Unterhalt in Monatsbeträgen ausgedrückt und die in diesem Zeitraum erbrachten Teilleistungen im Spruch der Entscheidung ausdrücklich als Abzugsposten angeführt, wogegen das Berufungsgericht im vorliegenden Fall lediglich das Ergebnis dieser Rechenoperation in den Spruch aufgenommen hat. Dem schutzwürdigen Interesse des Unterhaltsberechtigten nach einem Titel über den gesamten Geldunterhaltsanspruch wird dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass die Entscheidung über die zukünftigen Unterhaltsforderungen den gesamten (monatlich zu entrichtenden) Geldunterhalt erfasst. Soweit die Revisionswerberin schließlich moniert, die Vorinstanzen hätten die vom Beklagten geleisteten Rückzahlungsraten für das im gemeinsamen Eigentum stehende Wohnhaus sowie Prämien zur Haushaltsversicherung zu Unrecht als Naturalunterhaltsleistungen qualifiziert, ist ihr entgegenzuhalten, dass jedenfalls ihr Unterhaltsbedarf durch die genannten Zahlungen insoweit sinkt, als sie diese Wohnkosten nicht - wie andere Unterhaltsberechtigte - aus dem eigenen Einkommen bzw dem erhaltenen Geldunterhalt zu begleichen hat; wenn die Vorinstanzen die vom Beklagten geleisteten Zahlungen, die unter anderem auch die Wohnversorgung der Klägerin sicherstellen sollen, ihr zu einem Fünftel zugerechnet hat, so kann darin keine Fehlbeurteilung erblickt werden vergleiche dazu auch RIS-Justiz RS009578). Zutreffend weist die Revisionswerberin jedoch darauf hin, dass es sich bei der von der Rechtsprechung entwickelten "Prozentmethode" um eine bloße grundsätzliche Orientierungshilfe handelt (RIS-Justiz RS0012492, RS0047419), die sich an durchschnittlichen und typischen Konstellationen orientiert vergleiche auch SZ 72/74). Atypische Fälle erfordern hingegen eine den konkreten Verhältnissen angepasste individuelle Berücksichtigung der Bemessungskriterien (ÖA 1994, 69, 8 Ob 506/95, 5 Ob 168/02w ua). Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen liegen hier derartige atypische Verhältnisse vor, ist doch die Klägerin durch die Haushaltsführung, die (über das gewöhnliche Maß hinaus intensive) Kinderbetreuung sowie ihre Teilzeitbeschäftigung in besonderem Maße belastet; nach den maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen kommt sie überhaupt nur jedes zweite Wochenende in den Genuss von Freizeit. Sie verweist daher auch mit Recht darauf, dass sie angesichts ihrer Betreuungspflichten ein Ausmaß an Erwerbstätigkeit ausübt, das an sich von ihr nicht verlangt werden könnte, sodass es nicht gerechtfertigt wäre, die übliche Prozentmethode zur Unterhaltsberechnung anzuwenden und dabei ihr volles Einkommen zu berücksichtigen.
Unter den gegebenen Umständen erscheint es daher angemessen, der Klägerin, die insbesondere durch ihren Freizeitverzicht überproportional zum "Familieneinkommen" beiträgt, grundsätzlich in gleichem Ausmaß wie den Beklagten am Gesamteinkommen zu beteiligen. Um den Unterhaltspflichtigen, den noch weitere Sorgepflichten treffen, jedoch nicht übermäßig zu belasten und ihm auch weiterhin einen Anreiz zu bieten, sein Erwerbseinkommen - auch im Interesse der Unterhaltsberechtigten - zu erhöhen, sind die für jede weitere Unterhaltspflicht abzuziehenden Prozentwert gegenüber der üblichen Vorgangsweise, der ein Anteil von bloß 40 % des gemeinsamen Einkommens - bzw von 33 % des Einkommens des allein verdienenden Unterhaltspflichtigen - unterstellt ist, etwas anzuheben. Legt man in einem Fall wie dem vorliegenden eine Erhöhung von einem Prozentpunkt je Kind zugrunde, so ergibt das einen Abzug von 18 Prozentpunkten für die weiteren Sorgepflichten des Beklagten, sodass der Klägerin ein Anspruch auf 32 % des gemeinsamen Einkommens abzüglich ihres Eigeneinkommens gebührt.
Ausgehend von den festgestellten Einkommensverhältnissen der Streitteile, nämlich von einem gemeinsamen Einkommen von rund EUR
40.900 jährlich und einem Einkommen der Klägerin von EUR 9.860 jährlich, ergibt sich ein Unterhaltsanspruch in Höhe von EUR 3.228 jährlich bzw von rund EUR 270 monatlich. Dass damit den Bedürfnissen und der Leistungsfähigkeit der Streitteile angemessen Rechnung getragen wird, zeigt auch die rechnerische Konsequenz dieser Unterhaltsbemessung. Unter Berücksichtigung seines Nettoeinkommens sowie der von den Vorinstanzen weiters festgestellten Geldunterhaltspflichten von insgesamt EUR 1.112 für die Kinder verbleibt dem Beklagten monatlich ein Betrag von etwa EUR 1.206, wogegen die Summe der der Klägerin zukommenden Einkünfte (Arbeitseinkommen und Unterhalt) monatlich EUR 1.091 beträgt. Für den Zeitraum ab Rechtskraft der Ehescheidung bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung in erster Instanz (195 Tage) ergibt sich somit ein Geldunterhaltsanspruch von EUR 1.730,96, auf den die (der Höhe nach unstrittigen) Zahlungen des Beklagten im festgestellten Ausmaß von EUR 488,18 anzurechnen sind, sodass sich ein Rückstand von EUR 1.242,78 ergibt. In Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen ist der Beklagte zur Zahlung dieses Betrags zu verpflichten, wogegen das auf den genannten Zeitraum bezogene Mehrbegehren von EUR 2.326,01 abzuweisen ist. Für die Zeit nach dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt hat der Beklagte Geldunterhalt von EUR 270 monatlich im Voraus zu zahlen; eines gesonderten Ausspruchs, dass nach Verhandlungsschluss geleistete Zahlungen abzuziehen sind, bedarf es nicht. Das auf Zahlung weiterer EUR 286,67 monatlich gerichtete Mehrbegehren wurde schon von den Vorinstanzen zutreffend abgewiesen.
Da mit der vorliegenden Entscheidung das gesamte Unterhaltsbegehren der Klägerin abschließend erledigt ist, ist auch ein Bedarf nach einstweiligem Rechtsschutz weggefallen; eine Entscheidung über ihren Provisorialantrag könnte ihre Rechtsposition nicht mehr begünstigen. Sie war daher mit ihrem Revisionsrekurs auf die Revisionsentscheidung zu verweisen.
Bei der gemäß § 50 Abs 1 ZPO erforderlichen Entscheidung über die Verfahrenskosten aller drei Instanzen stellt sich die Frage, auf welcher Grundlage das Obsiegen bzw Unterliegen der Streitteile beurteilt werden soll, wurde doch einerseits über behauptete (einer "Kapitalisierung" zugängliche) Rückstände im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz und andererseits über den für die Zukunft laufend begehrten Unterhalt entschieden. Da sich die Höhe der den Streitteilen erwachsenen Verfahrenskosten maßgeblich nach der heranzuziehenden Bemessungsgrundlage richtet, kommt dieser auch für die Verteilung der Verfahrenskosten auf die Streitteile bzw für allfällige Kostenersatzansprüche zwischen diesen Bedeutung zu. Nach § 58 Abs 1 JN (ebenso § 9 Abs 1 RATG) ist bei Ansprüchen auf Unterhalts- oder Versorgungsbeträge als Streitwert das Dreifache der (begehrten) Jahresleistung anzunehmen. Dies gilt auch, wenn der Kläger neben dem laufenden (zukünftigen) Unterhalt auch bereits fällig gewordene Unterhaltsraten begehrt (EFSlg 90.740 = 1 Ob 133/99m; EFSlg 94.357; 101.596; ÖJZ-LSK 2001/73 ua). Der Streitwert wird auch nicht dadurch erhöht, dass während des Prozesses anfallende Unterhaltsansprüche gesondert bewertet werden (EFSlg 90.743, SZ 69/34).Bei der gemäß Paragraph 50, Absatz eins, ZPO erforderlichen Entscheidung über die Verfahrenskosten aller drei Instanzen stellt sich die Frage, auf welcher Grundlage das Obsiegen bzw Unterliegen der Streitteile beurteilt werden soll, wurde doch einerseits über behauptete (einer "Kapitalisierung" zugängliche) Rückstände im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz und andererseits über den für die Zukunft laufend begehrten Unterhalt entschieden. Da sich die Höhe der den Streitteilen erwachsenen Verfahrenskosten maßgeblich nach der heranzuziehenden Bemessungsgrundlage richtet, kommt dieser auch für die Verteilung der Verfahrenskosten auf die Streitteile bzw für allfällige Kostenersatzansprüche zwischen diesen Bedeutung zu. Nach Paragraph 58, Absatz eins, JN (ebenso Paragraph 9, Absatz eins, RATG) ist bei Ansprüchen auf Unterhalts- oder Versorgungsbeträge als Streitwert das Dreifache der (begehrten) Jahresleistung anzunehmen. Dies gilt auch, wenn der Kläger neben dem laufenden (zukünftigen) Unterhalt auch bereits fällig gewordene Unterhaltsraten begehrt (EFSlg 90.740 = 1 Ob 133/99m; EFSlg 94.357; 101.596; ÖJZ-LSK 2001/73 ua). Der Streitwert wird auch nicht dadurch erhöht, dass während des Prozesses anfallende Unterhaltsansprüche gesondert bewertet werden (EFSlg 90.743, SZ 69/34).
Geht man von diesen Grundsätzen - die auch zu gelten haben, wenn sich die Kostenbemessungsgrundlage aus § 9 Abs 3 RATG ergibt - aus, so liegt auch bei der Beurteilung des Obsiegens und Unterliegens im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 43 Abs 1 ZPO das Schwergewicht auf der Entscheidung über den für die Zukunft begehrten (laufenden) Unterhalt, wogegen dem Prozesserfolg mit (allenfalls kapitalisierten) Rückständen nur geringe Bedeutung zukommt: Letztere haben insbesondere auf die Kostenbemessungsgrundlage keinen Einfluss. Im vorliegenden Verfahren erwies sich das von der Klägerin erhobene (und vom Beklagten schon dem Grunde nach bestrittene) Unterhaltsbegehren mit monatlich EUR 270 als berechtigt und mit monatlich EUR 286,67 als unberechtigt, sodass insoweit von einem annähernd gleichteiligen Prozesserfolg auszugehen ist, der die Kostenaufhebung gemäß § 43 Abs 1 ZPO rechtfertigt. Diese erscheint auch unter Berücksichtigung des Umstands sachgerecht, dass die Klägerin mit ihrem den rückständigen Unterhalt bis zur Rechtskraft der Scheidung betreffenden Begehren - das allerdings im Verhältnis zum Gesamtstreitwert nicht entscheidend ins Gewicht fällt - überwiegend unterlegen ist, steht dem doch der Erfolg ihres Scheidungsbegehrens gegenüber, der angesichts des Ausspruchs über das Verschulden des Beklagten gemäß § 45a Abs 2 ZPO zu dessen Kostenersatzpflicht führt. Für das erstinstanzliche Verfahren - einschließlich des Provisorialverfahrens - erscheint es daher angemessen, dass die Streitteile die ihnen erwachsenen Kosten jeweils selbst zu tragen haben. Dies gilt auch für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens im ersten Rechtsgang, die vom Berufungsgericht zu weiteren Verfahrenskosten erklärt worden waren.Geht man von diesen Grundsätzen - die auch zu gelten haben, wenn sich die Kostenbemessungsgrundlage aus Paragraph 9, Absatz 3, RATG ergibt - aus, so liegt auch bei der Beurteilung des Obsiegens und Unterliegens im Rahmen der Kostenentscheidung nach Paragraph 43, Absatz eins, ZPO das Schwergewicht auf der Entscheidung über den für die Zukunft begehrten (laufenden) Unterhalt, wogegen dem Prozesserfolg mit (allenfalls kapitalisierten) Rückständen nur geringe Bedeutung zukommt: Letztere haben insbesondere auf die Kostenbemessungsgrundlage keinen Einfluss. Im vorliegenden Verfahren erwies sich das von der Klägerin erhobene (und vom Beklagten schon dem Grunde nach bestrittene) Unterhaltsbegehren mit monatlich EUR 270 als berechtigt und mit monatlich EUR 286,67 als unberechtigt, sodass insoweit von einem annähernd gleichteiligen Prozesserfolg auszugehen ist, der die Kostenaufhebung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, ZPO rechtfertigt. Diese erscheint auch unter Berücksichtigung des Umstands sachgerecht, dass die Klägerin mit ihrem den rückständigen Unterhalt bis zur Rechtskraft der Scheidung betreffenden Begehren - das allerdings im Verhältnis zum Gesamtstreitwert nicht entscheidend ins Gewicht fällt - überwiegend unterlegen ist, steht dem doch der Erfolg ihres Scheidungsbegehrens gegenüber, der angesichts des Ausspruchs über das Verschulden des Beklagten gemäß Paragraph 45 a, Absatz 2, ZPO zu dessen Kostenersatzpflicht führt. Für das erstinstanzliche Verfahren - einschließlich des Provisorialverfahrens - erscheint es daher angemessen, dass die Streitteile die ihnen erwachsenen Kosten jeweils selbst zu tragen haben. Dies gilt auch für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens im ersten Rechtsgang, die vom Berufungsgericht zu weiteren Verfahrenskosten erklärt worden waren.
Im Rechtsmittelverfahren war in Ansehung des laufenden Unterhalts nach dem erstgerichtlichen Zuspruch von EUR 64,34 monatlich noch ein weiterer monatlicher Unterhalt von EUR 492,23 strittig. Die Klägerin war insoweit mit (weiteren) EUR 205,66, also mit rund 42 %, erfolgreich, wogegen das Mehrbegehren von EUR 286,57 monatlich, also rund 58 %, abgewiesen wurden. Unter Berücksichtigung des überwiegenden Unterliegens der Klägerin mit dem darüber hinaus erhobenen Begehren auf Zahlung von Unterhaltsrückständen, ist der Klägerin der Ersatz von 20 % der dem Beklagten im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen; Barauslagen im Sinne des § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO hat die Klägerin nicht verzeichnet.Im Rechtsmittelverfahren war in Ansehung des laufenden Unterhalts nach dem erstgerichtlichen Zuspruch von EUR 64,34 monatlich noch ein weiterer monatlicher Unterhalt von EUR 492,23 strittig. Die Klägerin war insoweit mit (weiteren) EUR 205,66, also mit rund 42 %, erfolgreich, wogegen das Mehrbegehren von EUR 286,57 monatlich, also rund 58 %, abgewiesen wurden. Unter Berücksichtigung des überwiegenden Unterliegens der Klägerin mit dem darüber hinaus erhobenen Begehren auf Zahlung von Unterhaltsrückständen, ist der Klägerin der Ersatz von 20 % der dem Beklagten im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen; Barauslagen im Sinne des Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz ZPO hat die Klägerin nicht verzeichnet.
Die dargelegten Grundsätze gelten auch für die für das Provisorialverfahren verzeichneten Kosten, also die Kosten für die Revisionsrekursbeantwortung des Klägers, und zwar ungeachtet der Zurückweisung des Revisionsrekurses wegen (nachträglichen) Wegfalls des Rechtsschutzinteresses; da der Kläger bei Erstattung der Revisionsrekursbeantwortung mit einer solchen Entscheidung nicht rechnen musste, steht auch ihm im Sinne des § 50 Abs 2 ZPO Kostenersatz im Ausmaß des hypothetischen Erfolgs zu. In sinngemäßer Anwendung der Regelung in Anm 4 zu TP 3 RATG (Verbindung von Klage und Provisorialanrag) steht auch für Schriftsätze im Rechtsmittelverfahren, in denen Rechtsmittel oder Rechtsmittelbeantwortungen zur Hauptsache mit jenem im Provisorialverfahren verbunden werden, nicht eine gesonderte Honorierung, sondern nur eine "Verbindungsgebühr" von 25 % der auf den Schriftsatz in der Hauptsache entfallenden Entlohnung zu.Die dargelegten Grundsätze gelten auch für die für das Provisorialverfahren verzeichneten Kosten, also die Kosten für die Revisionsrekursbeantwortung des Klägers, und zwar ungeachtet der Zurückweisung des Revisionsrekurses wegen (nachträglichen) Wegfalls des Rechtsschutzinteresses; da der Kläger bei Erstattung der Revisionsrekursbeantwortung mit einer solchen Entscheidung nicht rechnen musste, steht auch ihm im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, ZPO Kostenersatz im Ausmaß des hypothetischen Erfolgs zu. In sinngemäßer Anwendung der Regelung in Anmerkung 4 zu TP 3 RATG (Verbindung von Klage und Provisorialanrag) steht auch für Schriftsätze im Rechtsmittelverfahren, in denen Rechtsmittel oder Rechtsmittelbeantwortungen zur Hauptsache mit jenem im Provisorialverfahren verbunden werden, nicht eine gesonderte Honorierung, sondern nur eine "Verbindungsgebühr" von 25 % der auf den Schriftsatz in der Hauptsache entfallenden Entlohnung zu.