Entscheidungsgründe:
1.) Zur Zurückweisung der ao. Revision des Beklagten gegen den Verschuldensausspruch im Ehescheidungsurteil:
Die vom Berufungsgericht getroffene Verschuldensaufteilung berücksichtigt die Verhältnisse des Einzelfalles. Der Revisionswerber vermag keinerlei Verstöße gegen die von der Rechtsprechung in derartigen Fällen gepflogenen einheitlichen Grundsätze zu seinen Lasten darzulegen. Vielmehr erscheint die Annahme eines Mitverschuldens der Klägerin der Sachlage nicht entsprechend.
2.) Zum Unterhaltsbegehren der Klägerin:
Folgender für die Unterhaltsbemessung relevanter Sachverhalt steht fest:
Aus der Ehe der Streitteile stammen die am 22.2.1974 geborene Andrea, die am 16.2.1976 geborene Eva Maria und die am 19.4.1978 geborene Regina H*****. Außer für die Klägerin treffen den Beklagten keine weiteren Sorgepflichten. Die noch nicht berufstätigen Kinder werden von der ausschließlich im Haushalt tätigen Klägerin in der Ehewohnung betreut. Der Beklagte ist technischer Angestellter der Firma S***** und verdiente 1987 im Durchschnitt netto S 625.306,--. Darin sind die Familienbeihilfen mit S 49.200,--, eine Reiseaufwandsentschädigung seines Arbeitgebers von S 8.698, eine zusätzliche Reiseaufwandsentschädigung seines Dienstgebers von S 11.613,--, anteilige Sonderzahlungen, ein Jubiläumsgeschenk des Arbeitgebers sowie Überstundenentgelte und die Zuschläge für Mehrarbeit enthalten. Die Reiseaufwandsentschädigung ist eine Abgeltung für die Fahrtkosten oder Hotelaufenthalte sowie für ähnliche Auslagen. Die zusätzliche Reiseaufwandsentschädigung ist Entgelt für die bei Dienstreisen aufgewendete Zeit. Zusätzlich zu diesem Gehalt bezieht der Beklagte auch noch ein auf den Lohnauskünften nicht ausgewiesenes Kilometergeld für alle Fahrten, die er mit seinem PKW für die Firma durchführt, im Ausmaß von 4,-- S pro Kilometer. 1988 verdiente der Beklagte netto S 588.642,12 (darin
S 52.200,-- an Familienbeihilfe, S 2.985,30 Reiseaufwandsentschädigung und S 11.218,90 an zusätzlicher Reiseaufwandsentschädigung). Von Jänner bis November 1989 verdiente der Beklagte netto S 592.892,94 (davon S 47.850,-- an Familienbeihilfe, S 5.434,16 Reiseaufwandsentschädigung und
S 16.127,62 an zusätzlicher Reiseaufwandsentschädigung). Der Beklagte hat sich (1988) mit S 100.000,-- an einem Hotel beteiligt. Aus dieser Beteiligung sind keine Gewinne zu erwarten, vielmehr soll diese Verlustbeteiligung sein Steueraufkommen mindern. 1984 (richtig 1987) schaffte der Beklagte um
S 110.000,-- Genußscheine an. Er zahlte 1987 - wie auch in den Folgejahren - für die 5 existierenden Bausparverträge je
S 6.960,-- ein, wobei sich die Bausparverträge in seiner Gewahrsame befinden. Der Beklagte ist Eigentümer der Ehewohnung und eines Grundstückes samt einem Sommerhäuschen in Hietzing. Er bezahlt die Generalunkosten für die Ehewohnung von monatlich
S 4.300,-- sowie die Prämien für eine Zusatzkrankenversicherung für alle Familienmitglieder (1987: S 21.421,--; 1988:
S 22.421,--; 1989: S 24.600,--). Er gab der Klägerin bis August 1987 ein Wirtschaftsgeld von S 10.000,-- in bar und in Form von Gutscheinen über S 4.000,--. Die Klägerin erhielt von ihm ab September 1987 bis Oktober 1989 ein Wirtschaftsgeld von
S 15.000,-- und ab November 1989 ein Wirtschaftsgeld von
S 16.000,--. Er hat für den ehelichen Haushalt im Jahr 1987 an Lebensmitteln S 30.000,--, im Jahr 1988 S 53.825,30 und 1989
S 57.519,51 ausgegeben. Er hat 1987 für Reparaturarbeiten und Investitionen in der Ehewohnung S 48.952,62, 1988 S 97.839,64 und 1989 S 91.905,65 aufgewendet. Für 1990 wurden die gleichen wirtschaftlichen Verhältnisse wie für 1989 festgestellt. Die Klägerin war mit dem Abschluß einer Zusatzkrankenversicherung für sie durch den Beklagten einverstanden. Der Beklagte benötigt berufsbedingt einen PKW. Er kaufte 1987 einen gebrauchten PKW der Type Mercedes 250 D Baujahr 1985 um S 195.000,--.
Die Klägerin führt nach wie vor auch für den Beklagten den Haushalt, besorgt auch für ihn die Wäsche und bereitet ihm die Mahlzeiten. Dies führte mehrfach zu Auseinandersetzungen, weil nicht die vom Kläger gewünschten Hemden gebügelt waren, obwohl andere passende Hemden bereitlagen und weil er mit den zubereiteten Gerichten nicht einverstanden war. Der Beklagte nimmt sein Mittagessen in der Werksküche ein, das Abendessen, mit Ausnahme an den Wochenenden während der Sommerzeit, die er allein in seinem Wochenendhaus verbringt, zu Hause. Er ißt jedoch dort nicht mit seiner Familie, sondern geht in die Küche essen.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten unter der Behauptung, daß er seine Unterhaltspflicht ihr gegenüber verletze, im ersten Rechtsgang einen monatlichen Unterhalt von S 9.000,-- und im zweiten Rechtsgang einen solchen von S 10.000,--. Sie erhob auch ein Scheidungsbegehren, mit dem sie die Scheidung ihrer Ehe aus dem Alleinverschulden des Beklagten begehrte.
Der Beklagte beantragte die Abweisung beider gegen ihn gerichteter Klagen mit der Begründung, seiner Unterhaltsverpflichtung stets ausreichend nachgekommen zu sein. Er bestritt die Zerrüttung der Ehe und beantragte hilfsweise, die Ehe aus dem Verschulden der Klägerin zu scheiden, weil sich diese ihm gegenüber schwerer Eheverfehlungen zuschulden kommen lassen habe.
Zufolge zahlreicher anrechenbarer Naturalleistungen des Beklagten auf den Unterhaltsanspruch der Klägerin hat das Erstgericht unter Ausmittlung eines monatlichen Unterhaltsanspruches der Klägerin von S 9.000,-- im ersten Rechtsgang ein Unterhaltsbegehren auf monatlich S 4.600,-- abgewiesen. Während diese Abweisung in Rechtskraft erwuchs, wurde der Unterhaltszuspruch von S 4.400,-- monatlich sowie der Scheidungsausspruch über Berufung des Beklagten aufgehoben. Das Erstgericht hat mit dem im zweiten Rechtsgang erflossenen Urteil die Ehe der Streitteile wiederum aus dem Alleinverschulden des Beklagten geschieden, sprach der Klägerin für die Zeit vom 6.7.1987 bis 8.1.1990 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 4.400,-- und ab 9.1.1990 einen solchen von monatlich S 9.900,-- unter Abweisung des Mehrbegehrens von S 100,-- monatlich und unter Abzug von bisher vom Beklagten erbrachten anrechenbaren Leistungen von S 160.200,--- zu. Das Erstgericht ging von einer Unterhaltsverletzung des Beklagten aus. Der Klägerin stünden an Unterhalt grundsätzlich 21 % vom Gesamteinkommen des Beklagten, den drei Kindern für 1987 je 13 % zu, letzteren in den Folgejahren mehr zu. Während das Erstgericht im ersten Rechtsgang die von der Klägerin angenommenen Unterhaltsteilleistungen des Beklagten in der Weise berücksichtigt hat, daß es von dem mit S 9.000,-- monatlich ausgemittelten Unterhaltsanspruch die Teilforderung von S 4.600,-- abwies, hat es im zweiten Rechtsgang dem Auftrag des Berufungsgerichtes im Aufhebungsbeschluß entsprechend, die Gesamtsumme der anrechenbaren Leistungen des Beklagten nur vom Rückstand ziffernmäßig in Abzug gebracht.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin gegen die in Abzug gebrachten S 160.200,-- für die Zeit vom 6.7.1987 bis 8.1.1990 nicht Folge, gab aber der Berufung des Beklagten gegen den Ausspruch seines Alleinverschuldens an der Scheidung teilweise Folge, stellte sein überwiegendes Verschulden an der Scheidung fest und wies das Unterhaltsbegehren der Klägerin zur Gänze ab. Es erklärte die Revision für unzulässig. Das Berufungsgericht traf ohne Beweiswiederholung ergänzende Feststellungen, was jedoch von keinem der Streitteile in den außerordentlichen Revisionen releviert wird. Es führte zur Berufung der Klägerin aus, daß das Erstgericht mit den vom Unterhaltsrückstand in Abzug gebrachten S 160.200,-- anzurechenbaren Naturalleistungen des Beklagten in der Zeit vom 6.7.1987 bis 8.1.1990 auch Beträge in Abzug gebracht habe, die bereits von der rechtskräftig gewordenen Abweisung eines Unterhaltsteilbegehrens in der Höhe von monatlich S 4.600,-- für die Zeit vom 6.7.1987 bis 8.1.1989 umfaßt gewesen seien. Dem komme aber aufgrund der Unterhaltsneuberechnung keine Bedeutung zu. Der Klägerin stehe ein Unterhaltsanspruch von rund 1/5 vom Gesamteinkommen des Beklagten zu (33 % minus 3 x 4 % für die Kinder), den Kindern ein solcher von je 13 % im Jahr 1987 und von je 14 % in den Folgejahren. Vom "Mischunterhalt", den die Familie vom Beklagten erhalten habe, müsse sich die Klägerin aber für sich für das Jahr 1987 einen Anteil von 36 % und in den Folgejahren von 35 %, anrechnen lassen. Der erhaltene Anteil der Klägerin von 35 bzw. 36 % an dem vom Beklagten geleisteten Mischunterhalt übersteige aber ihren angemessenen Unterhaltsanspruch von 21 % am Gesamtnettoeinkommen des Beklagten. Der Beklagte habe daher in natura bzw. in Geld seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Klägerin entsprochen. Darüber hinaus habe sich die Klägerin einen Anteil von 10 % an den Anschaffungskosten des vom Beklagten gefahrenen PKWs als weitere Naturalleistung anrechnen zu lassen, weil sie fallweise vom Beklagten in diesem Fahrzeug mitgenommen werde. Da sie mit der Anschaffung eines Grundstückes und der Erbauung eines Sommerhäuschens darauf einverstanden gewesen sei, müsse sie sich 10 % der Betriebskosten dafür als weitere Naturalleistung auf ihren Unterhalt anrechnen lassen.
Die gegen die Unterhaltsentscheidung des Berufungsgerichtes erhobene außerordentliche Revision der Klägerin ist zulässig und berechtigt.