Rechtssatz RS0009581
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009581
Geschäftszahl
7Ob616/91 (7Ob617/91); 7Ob613/95; 10Ob508/96
Entscheidungsdatum
27.02.1996
Rechtssatz
Mit der Bestreitung der Generalunkosten für die Wohnung, der Zurverfügungstellung von Lebensmitteln und der Beistellung eines Wirtschaftsgeldes leistet der Beklagte nicht ausschließlich Unterhalt, weil diese Leistungen nicht nur dem Unterhaltsberechtigten, sondern wie im vorliegenden Fall auch der Eigenversorgung des Unterhaltsverpflichteten und der Befriedigung weiterer Unterhaltsbedürfnisse anderer unterhaltsberechtigter Kinder dienen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 616/91
Entscheidungstext OGH 24.10.1991 7 Ob 616/91
RZ 1992,46 S 123
- 7 Ob 613/95
Entscheidungstext OGH 18.10.1995 7 Ob 613/95
nur: Mit der Bestreitung der Generalunkosten für die Wohnung leistet der Beklagte nicht ausschließlich Unterhalt, weil diese Leistungen nicht nur dem Unterhaltsberechtigten, sondern wie im vorliegenden Fall auch der Eigenversorgung des Unterhaltsverpflichteten dienen. (T1)
- 10 Ob 508/96
Entscheidungstext OGH 27.02.1996 10 Ob 508/96
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0009581
Dokumentnummer
JJR_19911024_OGH0002_0070OB00616_9100000_002