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Rechtssatz RS0009581×

Rechtssatz RS0009581

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009581

Geschäftszahl

7Ob616/91 (7Ob617/91); 7Ob613/95; 10Ob508/96

Entscheidungsdatum

27.02.1996

Rechtssatz

Mit der Bestreitung der Generalunkosten für die Wohnung, der Zurverfügungstellung von Lebensmitteln und der Beistellung eines Wirtschaftsgeldes leistet der Beklagte nicht ausschließlich Unterhalt, weil diese Leistungen nicht nur dem Unterhaltsberechtigten, sondern wie im vorliegenden Fall auch der Eigenversorgung des Unterhaltsverpflichteten und der Befriedigung weiterer Unterhaltsbedürfnisse anderer unterhaltsberechtigter Kinder dienen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 616/91
    Entscheidungstext OGH 24.10.1991 7 Ob 616/91
    RZ 1992,46 S 123
  • 7 Ob 613/95
    Entscheidungstext OGH 18.10.1995 7 Ob 613/95
    nur: Mit der Bestreitung der Generalunkosten für die Wohnung leistet der Beklagte nicht ausschließlich Unterhalt, weil diese Leistungen nicht nur dem Unterhaltsberechtigten, sondern wie im vorliegenden Fall auch der Eigenversorgung des Unterhaltsverpflichteten dienen. (T1)
  • 10 Ob 508/96
    Entscheidungstext OGH 27.02.1996 10 Ob 508/96
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0009581

Dokumentnummer

JJR_19911024_OGH0002_0070OB00616_9100000_002