Begründung:
Mit einer am 25.10.1994 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Scheidung der Ehe aus dem Alleinverschulden der Beklagten nach § 49 EheG.Mit einer am 25.10.1994 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Scheidung der Ehe aus dem Alleinverschulden der Beklagten nach Paragraph 49, EheG.
Die Beklagte beantragte die Anweisung der Klage. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 18.1.1995 vereinbarten die Streitteile Ruhen des Verfahrens.
In der Folge brachte der Kläger am 17.10.1996 beim Erstgericht eine neuerliche Ehescheidungsklage, diesmal gestützt auf § 55 Abs 1 EheG, ein. Mit Urteil vom 27.11.1996 wurde die Ehe der Streitteile nach § 55 Abs 1 EheG geschieden und gemäß § 61 Abs 3 EheG ausgesprochen, daß das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe den Kläger treffe. Die Streitteile haben auf Rechtsmittel gegen das in der mündlichen Streitverhandlung verkündete Urteil verzichtet.In der Folge brachte der Kläger am 17.10.1996 beim Erstgericht eine neuerliche Ehescheidungsklage, diesmal gestützt auf Paragraph 55, Absatz eins, EheG, ein. Mit Urteil vom 27.11.1996 wurde die Ehe der Streitteile nach Paragraph 55, Absatz eins, EheG geschieden und gemäß Paragraph 61, Absatz 3, EheG ausgesprochen, daß das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe den Kläger treffe. Die Streitteile haben auf Rechtsmittel gegen das in der mündlichen Streitverhandlung verkündete Urteil verzichtet.
Am 29.11.1996 beantragte die Beklagte die Fortsetzung des ruhenden Verfahrens mit dem Vorbringen, daß wegen der erfolgten Scheidung der Kläger auf Kosten einzuschränken habe. Die Beklagte sei zur Fortsetzung des Verfahrens genötigt, weil sich der Kläger weigere, ihr die Kosten dieses Verfahrens zu ersetzen.
Das Erstgericht wies den Fortsetzungsantrag der Beklagten mit der Begründung zurück, ihr fehle es wegen der mittlerweile erfolgten Scheidung am Rechtsschutzinteresse. Die Kosten des Verfahrens seien in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht infolge Rekurses der Beklagten diesen Beschluß behoben, dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen und ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Es führte aus, daß bei Zusammentreffen von Ansprüchen auf Scheidung der Ehe nach § 49 EheG einerseits und § 55 EheG andererseits grundsätzlich primär über das Begehren nach § 49 EheG zu entscheiden sei, doch sei im vorliegenden Fall zuerst in einem gesonderten Verfahren über das Begehren nach § 55 EheG mit dem Verschuldensausspruch nach § 61 Abs 3 EheG entschieden worden. Dies bedeute zwar wegen der Verschiedenheit der Ansprüche nicht, daß eine rechtskräftig entschiedene Streitsache im Sinne des § 411 ZPO vorliege, doch werde von einer Bindungswirkung der Entscheidung über die Scheidung der Ehe anzugehen sein. Die Bindungswirkung sei dann aufzunehmen, wenn zwar die Identität des Begehrens zu verneinen sei, aber gewisse Fälle der Präjudizialität vorlägen. Dies sei dann der Fall, wenn ein im Gesetz begründeter Sachzusammenhang zwischen beiden Begehren bestehe und dieser inhaltliche Zusammenhang so eng sei, daß die Gebote der Rechtssicherheit und Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung derselben in beiden Fällen entscheidenden Rechtsfrage nicht gestatten. Die Bindungswirkung schließe die Verhandlung, Beweisaufnahme und neuerliche Prüfung des rechtskräftig entschiedenen Anspruches aus, nicht aber auch die Verhandlung und Entscheidung über das neue Klagebegehren. Das Rechtsschutzbedürfnis der Beklagten liege in ihrem Kostenersatzanspruch, das des Klägers in der Entscheidung über seinen Anspruch nach § 49 EheG, weshalb er auch keine Einschränkung des Klagebegehrens vorzunehmen haben werde.Es führte aus, daß bei Zusammentreffen von Ansprüchen auf Scheidung der Ehe nach Paragraph 49, EheG einerseits und Paragraph 55, EheG andererseits grundsätzlich primär über das Begehren nach Paragraph 49, EheG zu entscheiden sei, doch sei im vorliegenden Fall zuerst in einem gesonderten Verfahren über das Begehren nach Paragraph 55, EheG mit dem Verschuldensausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG entschieden worden. Dies bedeute zwar wegen der Verschiedenheit der Ansprüche nicht, daß eine rechtskräftig entschiedene Streitsache im Sinne des Paragraph 411, ZPO vorliege, doch werde von einer Bindungswirkung der Entscheidung über die Scheidung der Ehe anzugehen sein. Die Bindungswirkung sei dann aufzunehmen, wenn zwar die Identität des Begehrens zu verneinen sei, aber gewisse Fälle der Präjudizialität vorlägen. Dies sei dann der Fall, wenn ein im Gesetz begründeter Sachzusammenhang zwischen beiden Begehren bestehe und dieser inhaltliche Zusammenhang so eng sei, daß die Gebote der Rechtssicherheit und Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung derselben in beiden Fällen entscheidenden Rechtsfrage nicht gestatten. Die Bindungswirkung schließe die Verhandlung, Beweisaufnahme und neuerliche Prüfung des rechtskräftig entschiedenen Anspruches aus, nicht aber auch die Verhandlung und Entscheidung über das neue Klagebegehren. Das Rechtsschutzbedürfnis der Beklagten liege in ihrem Kostenersatzanspruch, das des Klägers in der Entscheidung über seinen Anspruch nach Paragraph 49, EheG, weshalb er auch keine Einschränkung des Klagebegehrens vorzunehmen haben werde.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil eine höchstgerichtliche Entscheidung für die vorliegende Fallkonstellation nicht vorliege.