Rechtssatz RS0056372
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056372
Geschäftszahl
6Ob521/86 (6Ob522/86); 7Ob303/00k
Entscheidungsdatum
14.02.2001
Rechtssatz
Der Kläger, der sich auf mehrere Scheidungsgründe beruft, hat die Wahl, ob er sie gleichwertig nebeneinander oder aber in bestimmter Reihenfolge geltend machen will. An die gewählte Reihenfolge sind die Gerichte gebunden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0056372
Dokumentnummer
JJR_19860320_OGH0002_0060OB00521_8600000_001