Begründung:
Der Kläger begehrte die Scheidung seiner am 2.8.1962 mit der Beklagten geschlossenen Ehe und zwar im ersten Rechtsgang gemäß § 49 EheG aus dem Verschulden der Beklagten, hilfsweise aus den Gründen der §§ 50 und 51 EheG. Im zweiten Rechtsgang, nachdem die Entscheidung des Erstgerichtes durch Beschluß des Berufungsgerichtes vom 17.8.1984 aufgehoben worden war, stützte der Kläger sein Begehren zusätzlich auf § 55 EheG wegen Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft seit mehr als drei Jahren und tiefgreifender unheilbarer Zerrüttung der Ehe.Der Kläger begehrte die Scheidung seiner am 2.8.1962 mit der Beklagten geschlossenen Ehe und zwar im ersten Rechtsgang gemäß Paragraph 49, EheG aus dem Verschulden der Beklagten, hilfsweise aus den Gründen der Paragraphen 50 und 51 EheG. Im zweiten Rechtsgang, nachdem die Entscheidung des Erstgerichtes durch Beschluß des Berufungsgerichtes vom 17.8.1984 aufgehoben worden war, stützte der Kläger sein Begehren zusätzlich auf Paragraph 55, EheG wegen Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft seit mehr als drei Jahren und tiefgreifender unheilbarer Zerrüttung der Ehe.
Die Beklagte erhob zu 6 Cg 394/81 des Landesgerichtes Salzburg Widerklage und begehrte ihrerseits die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden des Klägers und Widerbeklagten, wobei sie - nach Verbindung der beiden Verfahren - in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 7.10.1981 ausführte, sie trage vor, wie in der Widerklage 6 Cg 394/81. Diese Widerklage zog die Beklagte in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 28.3.1984 zurück und beantragte nunmehr Abweisung des Begehrens des Klägers. Im ersten Rechtsgang wies das Erstgericht das Klagebegehren mangels sittlicher Rechtfertigung unter Hinweis auf § 49 Satz 2 EheG ab.Die Beklagte erhob zu 6 Cg 394/81 des Landesgerichtes Salzburg Widerklage und begehrte ihrerseits die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden des Klägers und Widerbeklagten, wobei sie - nach Verbindung der beiden Verfahren - in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 7.10.1981 ausführte, sie trage vor, wie in der Widerklage 6 Cg 394/81. Diese Widerklage zog die Beklagte in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 28.3.1984 zurück und beantragte nunmehr Abweisung des Begehrens des Klägers. Im ersten Rechtsgang wies das Erstgericht das Klagebegehren mangels sittlicher Rechtfertigung unter Hinweis auf Paragraph 49, Satz 2 EheG ab.
In dem daraufhin vom Berufungsgericht gefaßten Aufhebungsbeschluß wurde zum Ausdruck gebracht, daß die damals offene Frage, ob die Beklagte ihre Widerklage mit oder ohne Anspruchsverzicht zurückgezogen habe, und diese Klage somit im letzteren Falle unerledigt geblieben wäre, eher als eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens anzusehen sei, die von den Parteien hätte gerügt werden müssen. Die weitere Frage, ob tatsächlich Eheverfehlungen des Mannes in einer Weise im Vordergrund stünden, daß sein Begehren sittlich nicht gerechtfertigt sei, könne jedoch allenfalls erst nach dem Eingehen auf die in der Widerklage oder als Grundlage der Widerklage geltend gemachten weiteren Eheverfehlungen beantwortet werden. Umgekehrt würde die Aufrechterhaltung der Widerklage bedeuten, daß die Ehefrau selbst nicht mehr an der Ehe festhalten wolle. Dies könne allenfalls vom Standpunkt der sittlichen Rechtfertigung der Scheidungsklage des Mannes gegen die Ehefrau ausschlagen. Auf eine nähere Behandlung der vom Kläger erhobenen Beweisrüge ging das Berufungsgericht nicht ein. Im zweiten Rechtsgang erklärte die Beklagte in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 28.11.1984 "die (Wider-)Klage wird, beziehungsweise wurde unter Anspruchsverzicht zurückgezogen."
Hierauf erklärte der Kläger in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 13.3.1985, daß er sein Scheidungsbegehren "zusätzlich" auf § 55 EheG stütze.Hierauf erklärte der Kläger in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 13.3.1985, daß er sein Scheidungsbegehren "zusätzlich" auf Paragraph 55, EheG stütze.
Die Beklagte bestritt dieses Vorbringen und führte ihrerseits aus, daß sie nach wie vor an der Ehe festhalte. Ausdrücklich stellte sie keinen Verschuldensantrag nach § 61 Abs3 EheG. Sie hatte jedoch bereits im ersten Rechtsgang darauf hingewiesen, daß sie an der Zerrüttung der Ehe kein Verschulden treffe, und anläßlich ihrer Parteienvernehmung zum Ausdruck gebracht, wenn schon die Ehe gschieden werden sollte, hätte dies aus dem Verschulden des Mannes zu geschehen.Die Beklagte bestritt dieses Vorbringen und führte ihrerseits aus, daß sie nach wie vor an der Ehe festhalte. Ausdrücklich stellte sie keinen Verschuldensantrag nach Paragraph 61, Abs3 EheG. Sie hatte jedoch bereits im ersten Rechtsgang darauf hingewiesen, daß sie an der Zerrüttung der Ehe kein Verschulden treffe, und anläßlich ihrer Parteienvernehmung zum Ausdruck gebracht, wenn schon die Ehe gschieden werden sollte, hätte dies aus dem Verschulden des Mannes zu geschehen.
Im zweiten Rechtsgang sprach das Erstgericht über das Scheidungsbegehren nach §§ 49, 50 und 51 EheG nicht mehr ab, schied jedoch die Ehe nach § 55 EheG. Es ging davon aus, daß die Ehe der Streitteile tiefgreifend unheilbar zerrüttet sei. Die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft sei nicht zu erwarten. Die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten sei seit mehr als drei Jahren aufgehoben. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, daß die Beklagte weder einen Antrag nach § 55 Abs2 EheG noch einen Antrag auf Schuldausspruch nach § 61 Abs3 EheG gestellt habe. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß gab das Berufungsgericht der Berufung der Beklagten Folge, hob das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur fortgesetzten Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es übernahm die Feststellung des Erstgerichtes, daß die Wohnungsgemeinschaft seit mehr als drei Jahren aufgehoben sei, und teilte auch dessen Ansicht, daß die Ehe der Streitteile unheilbar zerrüttet sei. Das Berufungsgericht vertrat jedoch die Ansicht, im Verlangen auf Abweisung des Klagebegehrens sei ein schlüssiger Antrag auf Verschuldensfeststellung für den Fall zu erblicken, daß die Ehe doch nach § 55 EheG geschieden werden sollte. Ein solcher Verschuldensantrag könne nur dann nicht angenommen werden, wenn er von der Beklagten absichtlich unterlassen worden wäre. Dies sei hier aber auch nach dem Vorbringen im Rechtsmittel nicht anzunehmen. Auch hätte der Erstrichter die Beklagte im Sinne des § 182 ZPO auf die Möglichkeit des Unterliegens mit ihrem primären Antrag hinweisen und ihr Gelegenheit geben müssen, ein entsprechendes Eventualbegehren zu stellen. Soweit man derzeit ohne nähere Erörterung überhaupt von einem Verschulden ausgehen könne, würde jedenfalls ein Verschuldensausspruch die Annahme eines zumindest überwiegenden Verschuldens des Mannes an der Zerrüttung der Ehe fordern. Dazu bedürfte es aber Feststellungen, die nicht allein durch Bezugnahme auf die im ersten Rechtsgang gefällte Entscheidung getroffen werden könnten, von denen darüberhinaus das Berufungsgericht schon deshalb nicht ausgehen könne, weil der im zweiten Rechtsgang obsiegende Kläger bisher keinen Anlaß gehabt habe, diese Feststellungen zu bekämpfen. Soweit diese Feststellungen im ersten Rechtsgang getroffen worden seien und damals eine Beweisrüge vom Kläger erhoben worden sei, sei das Berufungsgericht, welches die Entscheidung des Erstgerichtes schon aus rein rechtlichen Gründen aufgehoben gehabt habe, nicht gehalten gewesen, darauf einzugehen. Nur unter diesem Gesichtswinkel komme zum Tragen, daß das Erstgericht mit seiner im zweiten Rechtsgang getroffenen Entscheidung das Klagebegehren gar nicht vollständig erledigt habe, obwohl das Begehren nach § 55 EheG nur "zusätzlich" gestellt worden sei. Über die nur teilweise Erledigung des Klagebegehrens hätte sich nur der Kläger bschweren können, der aber keine Berufung erhoben habe. Die bloß teilweise Erledigung des Klagebegehrens komme nur insoweit zum Tragen, als es damit an verbindlichen Feststellungen zur Lösung der Verschuldenskomponente im Rahmen der Scheidung nach § 55 EheG fehle. Soweit in der Widerklage enthaltene Prozeßbehauptungen bisher noch nicht zur Gänze zum Gegenstand von Beweisaufnahmen gemacht worden seien, komme es darauf an, auf welche Tatsachen die Beklagte ihren allfälligen Verschuldensantrag stütze beziehungsweise habe stützen wollen. Würde man einer solchen Entscheidung die bisher vom Erstgericht im ersten Rechtsgang zur Frage des Verschuldens getroffene Feststellungen zu Grunde legen, müsse man wohl von einem bedeutend überwiegenden Verschulden des Klägers sprechen, ohne daß gesagt werden könne, das Verschulden der Frau trete völlig in den Hintergrund. Bereits ein überwiegendes Verschulden würde aber eine Verschuldensfeststellung nach § 61 Abs3 EheG im Rahmen einer Scheidung nach dem Zerrüttungsprinzip rechtfertigen. Angesichts einer solchen Beurteilung könnte aber das noch immer offene Begehren auf Scheidung der Ehe nach § 49 EheG eine Rolle spielen, während es bisher für den Kläger, da er mit einer Scheidung nach § 55 EheG ohne Verschuldensausspruch in erster Instanz durchgedrungen sei, wohl weithin an einer Beschwer gefehlt habe, auf sein ursprüngliches Begehren, die Ehe aus dem Verschulden der Frau zu scheiden, zurückzugreifen. Ohne Verschuldensausspruch hätte er nämlich seiner Gattin Unterhalt nur nach Billigkeit leisten müssen. Hingegen könnte eine Scheidung nach § 55 EheG mit Schuldausspruch nach § 61 Abs3 EheG den Ehemann nach den Bestimmungen der §§ 69 Abs2 EheG und § 94 ABGB härter treffen, als selbst eine solche nach § 49 EheG in Verbindung mit § 66 EheG. Inwieweit allenfalls Eheverfehlungen der Beklagten mit Verfolgungsideen zusammenhängen könnten (§§ 50 und 51 EheG), stehe übereinstimmend mit dem vorliegenden Sachverständigengutachten des Primarius Dr.Rainer auch mit der Tatfrage im Zusammenhang, welcher Partner in erster Linie mit Eheverfehlungen auf den Plan getreten sei. Eheverfehlungen aus medizinischen Gründen würden wohl bei der Abwägung des Mitverschuldens völlig in den Hintergrund treten. Deshalb an der Prozeßfähigkeit der ohnehin anwaltlich vertretenen Beklagten zu zweifeln, habe das Erstgericht mit Recht keinen Anlaß gehabt. Das Erstgericht werde jedenfalls die Sach- und Rechtslage mit den Parteien zu erörtern und klarzustellen haben, ob die Beklagte einen Mitverschuldensantrag nach § 60 EheG beziehungsweise § 61 Abs3 EheG stelle beziehungsweise habe stellen wollen.Im zweiten Rechtsgang sprach das Erstgericht über das Scheidungsbegehren nach Paragraphen 49, 50 und 51 EheG nicht mehr ab, schied jedoch die Ehe nach Paragraph 55, EheG. Es ging davon aus, daß die Ehe der Streitteile tiefgreifend unheilbar zerrüttet sei. Die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft sei nicht zu erwarten. Die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten sei seit mehr als drei Jahren aufgehoben. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, daß die Beklagte weder einen Antrag nach Paragraph 55, Abs2 EheG noch einen Antrag auf Schuldausspruch nach Paragraph 61, Abs3 EheG gestellt habe. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß gab das Berufungsgericht der Berufung der Beklagten Folge, hob das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur fortgesetzten Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es übernahm die Feststellung des Erstgerichtes, daß die Wohnungsgemeinschaft seit mehr als drei Jahren aufgehoben sei, und teilte auch dessen Ansicht, daß die Ehe der Streitteile unheilbar zerrüttet sei. Das Berufungsgericht vertrat jedoch die Ansicht, im Verlangen auf Abweisung des Klagebegehrens sei ein schlüssiger Antrag auf Verschuldensfeststellung für den Fall zu erblicken, daß die Ehe doch nach Paragraph 55, EheG geschieden werden sollte. Ein solcher Verschuldensantrag könne nur dann nicht angenommen werden, wenn er von der Beklagten absichtlich unterlassen worden wäre. Dies sei hier aber auch nach dem Vorbringen im Rechtsmittel nicht anzunehmen. Auch hätte der Erstrichter die Beklagte im Sinne des Paragraph 182, ZPO auf die Möglichkeit des Unterliegens mit ihrem primären Antrag hinweisen und ihr Gelegenheit geben müssen, ein entsprechendes Eventualbegehren zu stellen. Soweit man derzeit ohne nähere Erörterung überhaupt von einem Verschulden ausgehen könne, würde jedenfalls ein Verschuldensausspruch die Annahme eines zumindest überwiegenden Verschuldens des Mannes an der Zerrüttung der Ehe fordern. Dazu bedürfte es aber Feststellungen, die nicht allein durch Bezugnahme auf die im ersten Rechtsgang gefällte Entscheidung getroffen werden könnten, von denen darüberhinaus das Berufungsgericht schon deshalb nicht ausgehen könne, weil der im zweiten Rechtsgang obsiegende Kläger bisher keinen Anlaß gehabt habe, diese Feststellungen zu bekämpfen. Soweit diese Feststellungen im ersten Rechtsgang getroffen worden seien und damals eine Beweisrüge vom Kläger erhoben worden sei, sei das Berufungsgericht, welches die Entscheidung des Erstgerichtes schon aus rein rechtlichen Gründen aufgehoben gehabt habe, nicht gehalten gewesen, darauf einzugehen. Nur unter diesem Gesichtswinkel komme zum Tragen, daß das Erstgericht mit seiner im zweiten Rechtsgang getroffenen Entscheidung das Klagebegehren gar nicht vollständig erledigt habe, obwohl das Begehren nach Paragraph 55, EheG nur "zusätzlich" gestellt worden sei. Über die nur teilweise Erledigung des Klagebegehrens hätte sich nur der Kläger bschweren können, der aber keine Berufung erhoben habe. Die bloß teilweise Erledigung des Klagebegehrens komme nur insoweit zum Tragen, als es damit an verbindlichen Feststellungen zur Lösung der Verschuldenskomponente im Rahmen der Scheidung nach Paragraph 55, EheG fehle. Soweit in der Widerklage enthaltene Prozeßbehauptungen bisher noch nicht zur Gänze zum Gegenstand von Beweisaufnahmen gemacht worden seien, komme es darauf an, auf welche Tatsachen die Beklagte ihren allfälligen Verschuldensantrag stütze beziehungsweise habe stützen wollen. Würde man einer solchen Entscheidung die bisher vom Erstgericht im ersten Rechtsgang zur Frage des Verschuldens getroffene Feststellungen zu Grunde legen, müsse man wohl von einem bedeutend überwiegenden Verschulden des Klägers sprechen, ohne daß gesagt werden könne, das Verschulden der Frau trete völlig in den Hintergrund. Bereits ein überwiegendes Verschulden würde aber eine Verschuldensfeststellung nach Paragraph 61, Abs3 EheG im Rahmen einer Scheidung nach dem Zerrüttungsprinzip rechtfertigen. Angesichts einer solchen Beurteilung könnte aber das noch immer offene Begehren auf Scheidung der Ehe nach Paragraph 49, EheG eine Rolle spielen, während es bisher für den Kläger, da er mit einer Scheidung nach Paragraph 55, EheG ohne Verschuldensausspruch in erster Instanz durchgedrungen sei, wohl weithin an einer Beschwer gefehlt habe, auf sein ursprüngliches Begehren, die Ehe aus dem Verschulden der Frau zu scheiden, zurückzugreifen. Ohne Verschuldensausspruch hätte er nämlich seiner Gattin Unterhalt nur nach Billigkeit leisten müssen. Hingegen könnte eine Scheidung nach Paragraph 55, EheG mit Schuldausspruch nach Paragraph 61, Abs3 EheG den Ehemann nach den Bestimmungen der Paragraphen 69, Abs2 EheG und Paragraph 94, ABGB härter treffen, als selbst eine solche nach Paragraph 49, EheG in Verbindung mit Paragraph 66, EheG. Inwieweit allenfalls Eheverfehlungen der Beklagten mit Verfolgungsideen zusammenhängen könnten (Paragraphen 50 und 51 EheG), stehe übereinstimmend mit dem vorliegenden Sachverständigengutachten des Primarius Dr.Rainer auch mit der Tatfrage im Zusammenhang, welcher Partner in erster Linie mit Eheverfehlungen auf den Plan getreten sei. Eheverfehlungen aus medizinischen Gründen würden wohl bei der Abwägung des Mitverschuldens völlig in den Hintergrund treten. Deshalb an der Prozeßfähigkeit der ohnehin anwaltlich vertretenen Beklagten zu zweifeln, habe das Erstgericht mit Recht keinen Anlaß gehabt. Das Erstgericht werde jedenfalls die Sach- und Rechtslage mit den Parteien zu erörtern und klarzustellen haben, ob die Beklagte einen Mitverschuldensantrag nach Paragraph 60, EheG beziehungsweise Paragraph 61, Abs3 EheG stelle beziehungsweise habe stellen wollen.
Gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs des Klägers mit den Anträgen, den Beschluß aufzuheben und in der Sache selbst zu erkennen, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt werde, allenfalls den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.