Rechtssatz RS0057285
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057285
Geschäftszahl
1Ob567/79; 6Ob521/86 (6Ob522/86); 3Ob537/89; 8Ob63/20b; 1Ob145/21m
Entscheidungsdatum
07.09.2021
Rechtssatz
Ein Antrag auf Schuldigerklärung im Sinne des § 61 Abs 3 EheG liegt auch darin, daß der beklagte Ehegatte unter Berufung auf das Verschulden des die Scheidung auch nach § 49 EheG begehrenden Ehegatten der Scheidung nach dieser Gesetzesstelle widerspricht, sofern nicht ganz besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß ein solcher ausdrücklicher Antrag absichtlich unterlassen wurde.Ein Antrag auf Schuldigerklärung im Sinne des Paragraph 61, Absatz 3, EheG liegt auch darin, daß der beklagte Ehegatte unter Berufung auf das Verschulden des die Scheidung auch nach Paragraph 49, EheG begehrenden Ehegatten der Scheidung nach dieser Gesetzesstelle widerspricht, sofern nicht ganz besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß ein solcher ausdrücklicher Antrag absichtlich unterlassen wurde.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 567/79
Entscheidungstext OGH 30.01.1980 1 Ob 567/79
Veröff: RZ 1981/28 S 109
- 6 Ob 521/86
Entscheidungstext OGH 20.03.1986 6 Ob 521/86
- 3 Ob 537/89
Entscheidungstext OGH 28.06.1989 3 Ob 537/89
Vgl auch
- 8 Ob 63/20b
Entscheidungstext OGH 25.08.2020 8 Ob 63/20b
Beisatz: Hier: Wenn substantiiertes Vorbringen zu Eheverfehlungen des Klägers unterlassen wird. (T1)
- 1 Ob 145/21m
Entscheidungstext OGH 07.09.2021 1 Ob 145/21m
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0057285
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2021
Dokumentnummer
JJR_19800130_OGH0002_0010OB00567_7900000_003