Begründung:
Die Klägerin begehrte die Scheidung ihrer mit dem Beklagten geschlossenen Ehe wegen schwerer Eheverfehlungen und behauptete dazu ständige Beschimpfungen, Drohungen, Mißhandlungen, Zwang zum Geschlechtsverkehr und zur Unterfertigung mehrerer Urkunden und Arbeitsscheu. In der Tagsatzung am 19. Mai 1988 erklärte sie, daß sie das Scheidungsbegehren "nunmehr" auf § 55 Abs 1 EheG stütze, und brachte vor, daß die eheliche Gemeinschaft seit dem 15. April 1985 in psychischer und physischer Hinsicht aufgelöst sei. Der Beklagte hatte ursprünglich alle behaupteten Eheverfehlungen bestritten und vorgebracht, daß die Klägerin seit Jahren ehebrecherische Beziehungen zu Walter P*** unterhalte und die Wohnung aus diesem Grund verlassen habe. Der Beklagte könne aus gesundheitlichen Gründen keiner Arbeit nachgehen, führe daher seit dem Jahre 1980 den Haushalt, und die berufstätige Klägerin bestreite die Kosten des Haushalts. Eine Ehescheidung würde den Beklagten härter treffen als die Klägerin die Fortsetzung der Ehe, weil er krank und nicht arbeitsfähig und auf die Unterstützung der Klägerin angewiesen sei. Die verschiedenen Erklärungen der Klägerin habe diese freiwillig abgegeben. Es sei nicht sittenwidrig, daß er Unterhaltsverpflichtungserklärungen der Klägerin angenommen habe. Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. - Nach dem Vorbringen der Klägerin in der Tagsatzung am 19. Mai 1988 gab der Beklagte die Zeit der Trennung als richtig zu, bestritt jedoch die Berechtigung des Scheidungsbegehrens, weil er an der Ehe festhalten wolle und seine Versuche, die Klägerin zur Rückkehr zu bewegen, von dieser abgelehnt würden. Für den Fall einer Scheidung gemäß § 55 Abs 1 EheG beantragte er die Feststellung nach § 61 Abs 3 EheG, daß die Klägerin das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe treffe.Die Klägerin begehrte die Scheidung ihrer mit dem Beklagten geschlossenen Ehe wegen schwerer Eheverfehlungen und behauptete dazu ständige Beschimpfungen, Drohungen, Mißhandlungen, Zwang zum Geschlechtsverkehr und zur Unterfertigung mehrerer Urkunden und Arbeitsscheu. In der Tagsatzung am 19. Mai 1988 erklärte sie, daß sie das Scheidungsbegehren "nunmehr" auf Paragraph 55, Absatz eins, EheG stütze, und brachte vor, daß die eheliche Gemeinschaft seit dem 15. April 1985 in psychischer und physischer Hinsicht aufgelöst sei. Der Beklagte hatte ursprünglich alle behaupteten Eheverfehlungen bestritten und vorgebracht, daß die Klägerin seit Jahren ehebrecherische Beziehungen zu Walter P*** unterhalte und die Wohnung aus diesem Grund verlassen habe. Der Beklagte könne aus gesundheitlichen Gründen keiner Arbeit nachgehen, führe daher seit dem Jahre 1980 den Haushalt, und die berufstätige Klägerin bestreite die Kosten des Haushalts. Eine Ehescheidung würde den Beklagten härter treffen als die Klägerin die Fortsetzung der Ehe, weil er krank und nicht arbeitsfähig und auf die Unterstützung der Klägerin angewiesen sei. Die verschiedenen Erklärungen der Klägerin habe diese freiwillig abgegeben. Es sei nicht sittenwidrig, daß er Unterhaltsverpflichtungserklärungen der Klägerin angenommen habe. Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. - Nach dem Vorbringen der Klägerin in der Tagsatzung am 19. Mai 1988 gab der Beklagte die Zeit der Trennung als richtig zu, bestritt jedoch die Berechtigung des Scheidungsbegehrens, weil er an der Ehe festhalten wolle und seine Versuche, die Klägerin zur Rückkehr zu bewegen, von dieser abgelehnt würden. Für den Fall einer Scheidung gemäß Paragraph 55, Absatz eins, EheG beantragte er die Feststellung nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG, daß die Klägerin das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe treffe.
Das Erstgericht sprach die Scheidung nach § 55 Abs 1 EheG aus und stellte gemäß § 61 Abs 3 EheG fest, daß das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe die Klägerin treffe.Das Erstgericht sprach die Scheidung nach Paragraph 55, Absatz eins, EheG aus und stellte gemäß Paragraph 61, Absatz 3, EheG fest, daß das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe die Klägerin treffe.
Es traf im wesentlichen folgende Tatsachenfeststellungen:
Schon im Jahr 1981 trugen sich die Streitteile mit Scheidungsgedanken und schlossen am 6.November 1981 einen Notariatsakt, in dem sie für den Fall der Scheidung einen beiderseitigen Unterhaltsverzicht abgaben. Die Klägerin verzichtete auf die Liegenschaft, auf der während der Ehe ein Eigenheim errichtet worden war, und der Beklagte auf die Wiener Wohnung der Streitteile. Es kam dann aber nicht zur Scheidung, weil der Beklagte es ablehnte, einer solchen zuzustimmen. In den Jahren 1980/1981 hatte der Beklagte die Klägerin einmal mit dem Schimpfwort "Trampel" belegt.Schon im Jahr 1981 trugen sich die Streitteile mit Scheidungsgedanken und schlossen am 6.November 1981 einen Notariatsakt, in dem sie für den Fall der Scheidung einen beiderseitigen Unterhaltsverzicht abgaben. Die Klägerin verzichtete auf die Liegenschaft, auf der während der Ehe ein Eigenheim errichtet worden war, und der Beklagte auf die Wiener Wohnung der Streitteile. Es kam dann aber nicht zur Scheidung, weil der Beklagte es ablehnte, einer solchen zuzustimmen. In den Jahren 1980 aus 1981, hatte der Beklagte die Klägerin einmal mit dem Schimpfwort "Trampel" belegt.
Von April 1984 bis Juli 1984 unterhielt die Klägerin ein intimes Verhältnis mit Walter P***, beendete aber dann die Beziehungen, worauf sie von Walter P*** noch weiterhin brieflich und telefonisch bedrängt wurde. Die Klägerin fühlte sich von ihm so bedroht, daß sie den Beklagten ersuchte, sie künftig täglich zur Arbeit zu bringen und wieder abzuholen, was dieser auch tat. Im April 1985 verließ die Klägerin den gemeinsamen Haushalt mit dem Beklagten und ging ins Frauenhaus. Sie gab dort an, vom Beklagten mißhandelt worden zu sein. Sie wies zwar im April 1985 Hämatome am Oberarm auf; es ist aber nicht erwiesen, daß diese Verletzung von einer Mißhandlung des Beklagten stammt. Über eine weitere Verletzung im Juni 1985 besteht eine ärztliche Befundaufnahme; aber auch hier ist nicht erwiesen, woher die Verletzung stammt. Insbesondere ist eine Mißhandlung oder Erzwingung des Geschlechtsverkehrs durch den Beklagten in diesem Zusammenhang nicht erwiesen.
Mit zwei Erklärungen vom 7. Juni 1985 und 6. September 1985 anerkannte die Klägerin ihr Alleinverschulden und versprach in einem Fall die Leistung eines Unterhalts von 4.000 S monatlich an den Beklagten, wenn er sich scheiden lasse, im anderen Fall die Leistung einer Abfindungszahlung von 750.000 S, zahlbar in 15 Jahresraten zu 50.000 S. Diese Erklärungen, welche einmal gerichtlich und einmal notariell beglaubigt wurden, machte die Klägerin freiwillig, und der Beklagte nahm sie jeweils an.
Der Beklagte geht seit dem Jahr 1983 keiner Arbeit mehr nach. Vermittlungsversuche des Arbeitsamtes schlugen fehl, er ist wegen einer Hirndurchblutungsstörung nur mehr für leichte und mittelschwere Arbeiten, die nicht in exponierter Stellung oder unter besonderem Zeitdruck vorgenommen werden dürfen, geeignet. Die früher ausgeübte Tätigkeit als Fernfahrer kann er nicht mehr leisten. Das Erstgericht nahm auf Grund dieses Sachverhaltes in rechtlicher Hinsicht an, daß die Klägerin das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe treffe, weil sie die häusliche Gemeinschaft schon einmal im Jahr 1980 aufgelöst, im Jahr 1984 die Beziehungen zu Walter P*** unterhalten und im April 1985 die eheliche Gemeinschaft endgültig aufgelöst habe. Den Beklagten treffe ein gewisses Verschulden, weil er keiner Arbeit nachgehe. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge, änderte aber das Urteil des Erstgerichtes infolge der Berufung der Klägerin teilweise dahin ab, daß der Antrag des Beklagten, gemäß § 61 Abs 3 EheG festzustellen, daß die Klägerin das alleinige Verschulden an der Zerrüttung treffe, abgewiesen werde. Das Berufungsgericht übernahm die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes mit Ausnahme der Feststellung über das freiwillige Zustandekommen der verschiedenen Erklärungen der Klägerin. In rechtlicher Hinsicht vertrat das Berufungsgericht im wesentlichen die Auffassung, daß die Klägerin ihre Klage seit der Tagsatzung vom 19. Mai 1988 nur mehr auf den Scheidungsgrund nach § 55 Abs 1 EheG gestützt habe und der Beklagte hiezu kein substantiiertes Vorbringen über die Berechtigung seines Widerspruchs nach § 55 Abs 2 EheG und den beantragten Verschuldensantrag nach § 61 Abs 3 EheG erstattet habe, ohne daß er wenigstens im Berufungsverfahren das Unterbleiben einer Erörterung dieser Fragen durch das Erstgericht als Verfahrensmangel gerügt hätte.Der Beklagte geht seit dem Jahr 1983 keiner Arbeit mehr nach. Vermittlungsversuche des Arbeitsamtes schlugen fehl, er ist wegen einer Hirndurchblutungsstörung nur mehr für leichte und mittelschwere Arbeiten, die nicht in exponierter Stellung oder unter besonderem Zeitdruck vorgenommen werden dürfen, geeignet. Die früher ausgeübte Tätigkeit als Fernfahrer kann er nicht mehr leisten. Das Erstgericht nahm auf Grund dieses Sachverhaltes in rechtlicher Hinsicht an, daß die Klägerin das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe treffe, weil sie die häusliche Gemeinschaft schon einmal im Jahr 1980 aufgelöst, im Jahr 1984 die Beziehungen zu Walter P*** unterhalten und im April 1985 die eheliche Gemeinschaft endgültig aufgelöst habe. Den Beklagten treffe ein gewisses Verschulden, weil er keiner Arbeit nachgehe. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge, änderte aber das Urteil des Erstgerichtes infolge der Berufung der Klägerin teilweise dahin ab, daß der Antrag des Beklagten, gemäß Paragraph 61, Absatz 3, EheG festzustellen, daß die Klägerin das alleinige Verschulden an der Zerrüttung treffe, abgewiesen werde. Das Berufungsgericht übernahm die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes mit Ausnahme der Feststellung über das freiwillige Zustandekommen der verschiedenen Erklärungen der Klägerin. In rechtlicher Hinsicht vertrat das Berufungsgericht im wesentlichen die Auffassung, daß die Klägerin ihre Klage seit der Tagsatzung vom 19. Mai 1988 nur mehr auf den Scheidungsgrund nach Paragraph 55, Absatz eins, EheG gestützt habe und der Beklagte hiezu kein substantiiertes Vorbringen über die Berechtigung seines Widerspruchs nach Paragraph 55, Absatz 2, EheG und den beantragten Verschuldensantrag nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG erstattet habe, ohne daß er wenigstens im Berufungsverfahren das Unterbleiben einer Erörterung dieser Fragen durch das Erstgericht als Verfahrensmangel gerügt hätte.