Entscheidungsgründe:
Die Streitteile habem am 9. April 1959 die - beiderseits erste - Ehe geschlossen, welcher zwei bereits volljährige und selbsterhaltungsfähige Töchter entstammen. Schon im Jahr 1976 zog der Kläger aus der Ehewohnung aus und lebte mit Sigrid R*** in Lebensgemeinschaft; im Jahre 1978 kehrte er jedoch in die Ehewohnung zurück. Im Jahr 1979 erneuerte er sein Verhältnis zu Sigrid R*** und unterhielt bis 1982 ehebrecherische Beziehungen zu ihr. Zwischen den Streitteilen kam es deshalb laufend zu Auseinandersetzungen. Seit dem Jahr 1981 kam es nicht mehr zu geschlechtlichen Beziehungen zwischen den Streitteilen. Im Jahre 1982 lernte der Kläger Dr. Hermine E*** kennen, mit der er ebenfalls ehebrecherische Beziehungen aufnahm. Im Dezember 1983 zog der Kläger neuerlich aus der gemeinsamen Ehewohnung aus; er lebt seither mit Dr. Hermine E*** in Lebensgemeinschaft und beabsichtigt, sie nach der Scheidung seiner Ehe zu heiraten. Der Kläger ist unter keinen Umständen mehr bereit, die Ehe mit der Beklagten fortzusetzen. Die Beklagte wäre allerdings bereit, die eheliche Gemeinschaft mit dem Kläger wieder aufzunehmen, wenn er seine anderen Verhältnisse aufgibt. Im März 1988 heiratete eine Tochter der Streitteile. Seither lebt die Beklagte nur noch mit einer Tochter in der vormaligen Ehewohnung. Dabei handelt es sich um ein Einfamilienhaus, welches auf einem ca. 2.500 m2 großen, im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstück steht. Die Beklagte war von 1974 bis 1987 teilzeitbeschäftigt, konnte seither aber keine Arbeit mehr finden. Sie erhält derzeit vom Kläger monatlich S 9.000 Unterhalt. Für eine eigene Pensionsversicherung zahlt sie monatlich S 900. Im Sommer verdient die Beklagte 6 Wochen lang durch Aufnahme von Ferienschülern zum Sprachunterricht.
Mit der bereits am 28. Juni 1985 beim Erstgericht eingelangten Klage hatte der Kläger unsprünglich die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Beklagten begehrt. In der Verhandlungstagsatzung vom 9. März 1988 stützte der Kläger sein Ehescheidungsbegehren nur noch auf § 55 EheG: Die Ehe sei seit dem Jahr 1981 nicht mehr vollzogen worden; die häusliche Gemeinschaft sei seit mehr als 3 Jahren aufgehoben; die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Gemeinschaft sei nicht mehr zu erwarten. Die Beklagte wendete gegen die Scheidung nach § 55 EheG ein, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet habe und die Scheidung der Ehe die Beklagte ungleich härter träfe als den Kläger die Aufrechterhaltung der Ehe. Wegen ihres Alters finde sie keine Beschäftigung mehr; daher sei sie auf die Unterhaltsleistungen des Ehemannes angewiesen. Der Kläger habe auch angedeutet, im Fall der Scheidung im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung erhebliche Beträge verlangen zu wollen. Um diese Ansprüche erfüllen zu können, müßte sie das Einfamilienhaus verkaufen. Dadurch würde sie nicht nur eine erhebliche Vermögenseinbuße erleiden; sie wäre auch der Obdachlosigkeit ausgesetzt. Diese Nachteile könnten durch eine längere Dauer der Ehe gemildert werden. Der Kläger habe jedoch durch die Aufrechterhaltung der Ehe überhaupt keinen Nachteil. Der Kläger replizierte auf diesen Widerspruch, daß die Beklagte in der Lage wäre, ihren erlernten Beruf auszuüben. Das auf der Liegenschaft der Beklagten errichtete Einfamilienhaus, in dem die Beklagte wohne, habe er zur Gänze finanziert; deshalb habe er auch angedeutet, daß er hiefür Ansprüche stellen werde. Auf Grund ihrer Vermögensverhältnisse sei die Beklagte in der Lage, diese Ansprüche zu erfüllen.Mit der bereits am 28. Juni 1985 beim Erstgericht eingelangten Klage hatte der Kläger unsprünglich die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Beklagten begehrt. In der Verhandlungstagsatzung vom 9. März 1988 stützte der Kläger sein Ehescheidungsbegehren nur noch auf Paragraph 55, EheG: Die Ehe sei seit dem Jahr 1981 nicht mehr vollzogen worden; die häusliche Gemeinschaft sei seit mehr als 3 Jahren aufgehoben; die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Gemeinschaft sei nicht mehr zu erwarten. Die Beklagte wendete gegen die Scheidung nach Paragraph 55, EheG ein, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet habe und die Scheidung der Ehe die Beklagte ungleich härter träfe als den Kläger die Aufrechterhaltung der Ehe. Wegen ihres Alters finde sie keine Beschäftigung mehr; daher sei sie auf die Unterhaltsleistungen des Ehemannes angewiesen. Der Kläger habe auch angedeutet, im Fall der Scheidung im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung erhebliche Beträge verlangen zu wollen. Um diese Ansprüche erfüllen zu können, müßte sie das Einfamilienhaus verkaufen. Dadurch würde sie nicht nur eine erhebliche Vermögenseinbuße erleiden; sie wäre auch der Obdachlosigkeit ausgesetzt. Diese Nachteile könnten durch eine längere Dauer der Ehe gemildert werden. Der Kläger habe jedoch durch die Aufrechterhaltung der Ehe überhaupt keinen Nachteil. Der Kläger replizierte auf diesen Widerspruch, daß die Beklagte in der Lage wäre, ihren erlernten Beruf auszuüben. Das auf der Liegenschaft der Beklagten errichtete Einfamilienhaus, in dem die Beklagte wohne, habe er zur Gänze finanziert; deshalb habe er auch angedeutet, daß er hiefür Ansprüche stellen werde. Auf Grund ihrer Vermögensverhältnisse sei die Beklagte in der Lage, diese Ansprüche zu erfüllen.
Das Erstgericht schied die Ehe der Streitteile gemäß § 55 Abs 1 EheG und sprach aus, daß der Kläger die Zerrüttung allein verschuldet habe. Wegen der tiefgreifenden unheilbaren Zerrüttung der Ehe und des mangelnden Ehewillens des Klägers sei die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten. Der gegen das Scheidungsbegehren des Klägers von der Beklagten gemäß § 55 Abs 2 EheG erhobene Widerspruch sei nicht berechtigt. Die unterhaltsrechtliche Stellung der Beklagten werde durch die Scheidung nicht verschlechtert. Auch wenn das früher als Ehewohnung dienende Haus in die nacheheliche Aufteilung einbezogen werde, sehe das Aufteilungsverfahren Möglichkeiten vor, Härten zu vermeiden. Die Folgen der Aufteilung könnten auch bei längerem Zuwarten für die Beklagte nicht günstiger werden. Es sei aber auch zu berücksichtigen, daß die Frist des § 55 Abs 3 EheG bereits in 1 3/4 Jahren ablaufen werde. Plausible Gründe, in welcher günstigeren Position sich die Beklagte dann befinden sollte, lägen nicht vor. Die Scheidung der Ehe treffe daher die Beklagte nicht härter als den Kläger die Abweisung des Scheidungsbegehrens, zumal der Kläger mit einer anderen Frau in Lebensgemeinschaft lebe und beabsichtige, diese zu heiraten.Das Erstgericht schied die Ehe der Streitteile gemäß Paragraph 55, Absatz eins, EheG und sprach aus, daß der Kläger die Zerrüttung allein verschuldet habe. Wegen der tiefgreifenden unheilbaren Zerrüttung der Ehe und des mangelnden Ehewillens des Klägers sei die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten. Der gegen das Scheidungsbegehren des Klägers von der Beklagten gemäß Paragraph 55, Absatz 2, EheG erhobene Widerspruch sei nicht berechtigt. Die unterhaltsrechtliche Stellung der Beklagten werde durch die Scheidung nicht verschlechtert. Auch wenn das früher als Ehewohnung dienende Haus in die nacheheliche Aufteilung einbezogen werde, sehe das Aufteilungsverfahren Möglichkeiten vor, Härten zu vermeiden. Die Folgen der Aufteilung könnten auch bei längerem Zuwarten für die Beklagte nicht günstiger werden. Es sei aber auch zu berücksichtigen, daß die Frist des Paragraph 55, Absatz 3, EheG bereits in 1 3/4 Jahren ablaufen werde. Plausible Gründe, in welcher günstigeren Position sich die Beklagte dann befinden sollte, lägen nicht vor. Die Scheidung der Ehe treffe daher die Beklagte nicht härter als den Kläger die Abweisung des Scheidungsbegehrens, zumal der Kläger mit einer anderen Frau in Lebensgemeinschaft lebe und beabsichtige, diese zu heiraten.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes. Es behob die im Unterbleiben der Vernehmung der Beklagten erblickte Mangelhaftigkeit des Verfahrens durch Vernehmung beider Streitteile und traf ergänzende, eingangs bereits wiedergegebene Feststellungen. In rechtlicher Hinsicht bejahte auch das Berufungsgericht die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gemäß § 55 Abs 1 EheG und werte den gemäß § 55 Abs 2 EheG gegen das Scheidungsbegehren erhobenen Widerspruch der Beklagten als nicht beachtlich. Die von der Beklagten befürchteten Nachteile in einem auf die Scheidung folgenden Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG bewirkten, selbst wenn diese zutreffen sollten, keine über die sonst mit der Scheidung einer Ehe verbundene hinausgehende Härte. Ihnen sei aber auch deshalb geringeres Gewicht beizumessen, weil die Frist des § 55 Abs 3 EheG bereits in ca. 1 1/4 Jahren ablaufen werde. Wegen der Dauer des Scheidungsverfahrens könne auch keine Rede davon sein, daß die Beklagte unerwartet mit den Folgen der Scheidung konfrontiert worden sei. Den Härten der nachehelichen Aufteilung würde aber duch die in einem solchen Verfahren vorgesehenen Billigkeitskriterien abgeholfen.Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes. Es behob die im Unterbleiben der Vernehmung der Beklagten erblickte Mangelhaftigkeit des Verfahrens durch Vernehmung beider Streitteile und traf ergänzende, eingangs bereits wiedergegebene Feststellungen. In rechtlicher Hinsicht bejahte auch das Berufungsgericht die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gemäß Paragraph 55, Absatz eins, EheG und werte den gemäß Paragraph 55, Absatz 2, EheG gegen das Scheidungsbegehren erhobenen Widerspruch der Beklagten als nicht beachtlich. Die von der Beklagten befürchteten Nachteile in einem auf die Scheidung folgenden Aufteilungsverfahren nach Paragraphen 81, ff EheG bewirkten, selbst wenn diese zutreffen sollten, keine über die sonst mit der Scheidung einer Ehe verbundene hinausgehende Härte. Ihnen sei aber auch deshalb geringeres Gewicht beizumessen, weil die Frist des Paragraph 55, Absatz 3, EheG bereits in ca. 1 1/4 Jahren ablaufen werde. Wegen der Dauer des Scheidungsverfahrens könne auch keine Rede davon sein, daß die Beklagte unerwartet mit den Folgen der Scheidung konfrontiert worden sei. Den Härten der nachehelichen Aufteilung würde aber duch die in einem solchen Verfahren vorgesehenen Billigkeitskriterien abgeholfen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidung im Sinne der Abweisung der Scheidungsklage abzuändern; hilfsweise stellt die Beklagte auch einen Aufhebungsantrag.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.