Rechtssatz RS0057125
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057125
Entscheidungsdatum
29.05.2018
Rechtssatz
Das Gesetz erfordert für eine Scheidung wegen unheilbarer Zerrüttung der Ehe die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft während einer bestimmten Zeit, nicht aber den Abbruch jeglichen persönlichen Kontaktes. Gespräche insbesondere über nur gemeinsam zu regelnde Angelegenheiten wie etwa die Kindererziehung, können, auch wenn sie in der früheren und noch von beiden Gatten bewohnten Ehewohnung geführt werden, im allgemeinen nicht als Ausdruck ehelicher Wohngemeinschaft gewertet werden. Anders kann es sich allerdings dann verhalten, wenn diese Kontakte über das unumgängliche Mindestmaß hinaus zu einem regelmäßigen Gedankenaustausch führen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 630/80
Entscheidungstext OGH 08.10.1980 3 Ob 630/80
Veröff: ÖA 1983/17
- 1 Ob 1594/95
Entscheidungstext OGH 29.05.1995 1 Ob 1594/95
nur: Das Gesetz erfordert für eine Scheidung wegen unheilbarer Zerrüttung der Ehe die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft während einer bestimmten Zeit, nicht aber den Abbruch jeglichen persönlichen Kontaktes. (T1)
- 8 Ob 21/06f
Entscheidungstext OGH 23.02.2006 8 Ob 21/06f
nur T1
- 5 Ob 237/07z
Entscheidungstext OGH 06.11.2007 5 Ob 237/07z
- 8 Ob 61/18f
Entscheidungstext OGH 29.05.2018 8 Ob 61/18f
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0057125
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018
Dokumentnummer
JJR_19801008_OGH0002_0030OB00630_8000000_001